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Abkommen vom 9. April 2010 über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 2009-09-17
Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET)

zwischen den folgenden nationalen Wetterdiensten (NWD):

Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Gründungsmitglied» und gemeinsam als «Gründungsmitglieder» bezeichnet.

Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.

Präambel

Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommission (EK);

in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;

in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitgliedern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen;

in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten;

in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen;

in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen;

in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Projekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen;

aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbesondere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:

Art. 1 Bezeichnung

1. Die Vereinigung trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden «Vereinigung»). EUMETNET hat die Rechtsform einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Economique, im Folgenden «GIE») nach belgischem Recht.

2. Der Bezeichnung EUMETNET wird auf jedem von der Vereinigung ausgestellten Schriftstück der Begriff «Wirtschaftliche Interessenvereinigung» oder dessen Akronym «GIE» vorangestellt.

Art. 2 Zweck

1. Die Vereinigung hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder die formale Verantwortung und die Kernaufgaben ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten:

2. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinigung umfasst die Bereiche, die die Kernaufgaben der Mitglieder betreffen, darunter:

3. Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Vereinigung Programme auf und setzt Arbeitsgruppen ein, und sie nutzt hierbei das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder wobei sie Aufgaben und der Mittelgerecht verteilt.

4. Die Vereinigung hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich der Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa der zuständigen Institutionen der Europäischen Union (unter anderem der Europäischen Kommission). Im Rahmen ihres Auftrags fungiert die Vereinigung unter anderem als Schnittstelle zwischen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Drittstellen einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.

5. Die Vereinigung stimmt ihre Tätigkeiten mit den Aktivitäten der bestehenden europäischen Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, darunter den Aktivitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) und der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

6. Die Vereinigung respektiert die Aufgaben ihrer Mitglieder.

7. Die von der Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein Mitglied der Vereinigung selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.

8. Die von der Vereinigung im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Verhältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.

9. Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Vereinigung weder Gewinne anstrebt noch eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.

Art. 3 Programme

1. Die Programme sind entweder Hauptprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben stehen und den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder dienen.

2. Ein Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Haushaltsgrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.

3. Der Beschluss, ein Hauptprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.

4. Der Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der Mitglieder ihre Absicht erklären, an dem Programm teilzunehmen.

5. Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder teilnimmt. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 Prozent aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.

6. Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.

7. Die Vereinigung überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Vereinigung angehören.

8. Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.

9. Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.

Art. 4 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.

2. Ein Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.

3. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.

4. Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen der Vereinigung regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mitgliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vereinigung darum ersucht.

5. Die Jahrestagung der Mitgliederversammlung findet jedes Jahr am dritten Montag im Mai am Sitz der Vereinigung statt; wenn der dritte Montag des Monats Mai in Belgien kein Werktag ist, findet die Tagung am ersten Werktag nach dem dritten Montag im Mai statt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch einstimmig beschliessen, die Jahrestagung an einem anderen Ort und/oder zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt durchzuführen, sofern der Jahresabschluss innerhalb der vom belgischen Recht vorgesehenen Fristen vorgelegt und gebilligt wird.

6. Die Mitglieder von EUMETNET, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind, haben das Recht, an allen Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, wobei (i) diese Mitglieder kein Stimmrecht haben, solange sie nicht Vollmitglieder der Vereinigung sind, und (ii) dieses Recht auf Teilnahme erlischt, wenn diese Mitglieder von EUMETNET nicht innerhalb von fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens Vollmitglieder der Vereinigung geworden sind.

Art. 5 Verwaltung

1. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor führt die Geschäfte (manager/zaakvoerder) der Vereinigung.

2. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor verwaltet die Vereinigung gemäss dem Zweck der Vereinigung und den Weisungen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor obliegt die Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors wird im anwendbaren Umfang geregelt durch eine Befugnisübertragung (einschliesslich detaillierter Regelungen zu den Befugnissen in Bankgeschäften) der Mitgliederversammlung an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor. Zu den Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors gehören:

3. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt die Vereinigung rechtsgültig gegenüber Dritten und vor den Gerichten.

4. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung befugt, im Namen der Vereinigung Verträge und Abkommen mit Dritten zu unterzeichnen.

5. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor steht bei der Arbeit das Sekretariat zur Seite.

Art. 6 Rolle der Mitgliederversammlung

1. Allein die Mitgliederversammlung ist befugt, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

2. Vorbehaltlich der Anforderungen von Artikel 7 betreffend das Stimmrecht ist allein die Mitgliederversammlung befugt:

3. Die Mitgliederversammlung kann untergeordnete Gremien einrichten, wann immer dies sinnvoll erscheint. Insbesondere kann sie für einzelne Programme oder Tätigkeiten Programmräte einrichten, die der Mitgliederversammlung helfen, die betreffenden Programme oder Tätigkeiten zu überwachen und zu planen sowie die diesbezüglichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.

4. Die Mitgliederversammlung kann für jedes Programm einen oder mehrere Programmberatungsausschüsse einrichten, die als Berater des Mitglieds fungieren, das für die Koordination des Programms verantwortlich ist.

Art. 7 Abstimmungen und «Vote hors Comité»

1. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung verfügt über eine Stimme. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Enthaltungen bei der Auszählung der Stimmen nur dann berücksichtigt, wenn Einstimmigkeit oder eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist; in diesem Fall werden die Enthaltungen als Ja-Stimmen zu dem Vorschlag oder dem Beschluss gewertet.

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, kann eine Mitgliederversammlung nur dann stattfinden, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten und die Versammlung damit beschlussfähig ist. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, tritt sie erneut zusammen, sobald die Umstände dies erlauben, und diese Tagung gilt ungeachtet der Beschlussfähigkeit als rechtsgültig erfolgt (jedoch bleiben die in diesem Abkommen für Abstimmungen vorgeschriebenen Mehrheiten unverändert).

3. Die Mitgliederversammlung beschliesst einstimmig mit den Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder:

4. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 mindestens zwei Drittel der nach der BNE-Skala berechneten Gesamtsumme der finanziellen Beiträge aller Mitglieder im laufenden Jahr vertreten:

5. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder:

6. Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder:

7. In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8. Bei Beschlüssen im Hinblick auf ein Fakultativprogramm sind die teilnehmenden Mitglieder befugt:

In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällen die teilnehmenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. In aussergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor von der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, gemäss den in den Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen eine elektronische Abstimmung oder eine Abstimmung per Briefwahl zu organisieren.

Art. 8 Sitz

1. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gebäude des Institut Royal Météorologique de Belgique, Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien.

2. Der Sitz kann von der Mitgliederversammlung vorbehaltlich der geltenden Sprachengesetzgebung Belgiens an einen anderen Ort des Landes verlegt werden.

3. Die Bezeichnung und die Adresse der Vereinigung sind grundsätzlich auf allen von ihr ausgestellten Schriftstücken klar ersichtlich.

Art. 9 Finanzierung – Jahresabschlüsse

1. Die Kosten des Sekretariats und der Hauptprogramme werden vermittels Beitrittsentgelten unter allen Mitgliedern verteilt; diese Beitrittsentgelte werden nach einer Skala der durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen des jeweiligen Landes in den letzten drei Kalenderjahren, für die Statistiken vorliegen («BNE-Skala»), berechnet. Die BNE-Skala wird alle drei Jahre oder nach dem Ermessen der Mitgliederversammlung auch häufiger aktualisiert.

2. Die Beiträge der Mitglieder zu den Fakultativprogrammen werden in der Regel nach dem Bruttonationaleinkommen berechnet. Die teilnehmenden Mitglieder können jedoch eine andere Vereinbarung treffen.

3. Der Haushalt der Programme wird in Euro aufgestellt. Alle Beitrittsentgelte und Beiträge werden in Euro festgelegt und bezahlt.

4. Das Sekretariat sammelt in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung alle Beitrittsentgelte und Beiträge ein.

5. Stehen der Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt keine Mittel für die Sicherung von sofort fälligen Rückzahlungen zur Verfügung, so kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bei der Bank Kassenvorschüsse oder eine Kontoüberziehung in Anspruch nehmen. Falls dies nicht ausreichend ist, kann sie oder er nach Einholung der Zustimmung der Mitgliederversammlung, in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung und im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Abstimmungsregeln einen Kredit aufnehmen.

6. Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge mit Verspätung zahlt, muss es in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung eine Entschädigung zahlen.

7. Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge ein Jahr lang nicht zahlt, erlischt sein Stimmrecht bei den Tagungen der Mitgliederversammlung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die noch ausstehenden Beitrittsentgelte oder Beiträge gezahlt worden sind.

8. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Rechnungsjahr beginnt am Tag der Hinterlegung dieses Abkommens und endet am 31. Dezember 2010.

9. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet gemäss dem belgischen Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Rechnungslegung und den (regelmässig abgeänderten) Anwendungsvorschriften den Jahresabschluss aus. Der Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung auf der Jahrestagung zur Zustimmung vorgelegt.

Art. 10 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt eine Buchprüferin oder einen Buchprüfer (oder mehrere Buchprüferinnen und Buchprüfer) aus, die die Verwaltung und die Buchführung der Vereinigung prüfen. Die Auswahl findet ausserhalb der Mitglieder der Vereinigung statt. Das Mandat der Buchprüferin oder des Buchprüfers bzw. der Buchprüferinnen und Buchprüfer beträgt ein Jahr und kann von der Mitgliederversammlung verlängert werden.

2. Die Buchprüferin oder der Buchprüfer bzw. die Buchprüferinnen und Buchprüfer legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor. Sie haben jederzeit Zugang zu allen Konten und relevanten Schriftstücken im Zusammenhang mit der Vereinigung und/oder ihren Tätigkeiten.

3. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (mindestens) eines der Mitglieder der Vereinigung verpflichtet ist, eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer zu ernennen, so ernennt die Vereinigung ebenfalls eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer. In diesem Fall wird die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt. Wird eine Rechnungsprüferin oder ein Rechnungsprüfer kraft dieses Absatzes ernannt, so sind die Absätze 1 und 2 des Artikels 10 nicht anwendbar.

Art. 11 Gesamtschuldnerische Haftung

1. Alle Mitglieder der Vereinigung haften gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Vereinigung. Ein beitretendes Mitglied kann von der Haftung für Schulden befreit werden, die der Vereinigung vor seinem Beitritt entstanden sind. Ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausscheidet, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens dieses Mitglieds eingegangen ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

2. Wenn ein Dritter wegen einer von der Vereinigung zu verantwortenden Nichteinhaltung gerichtlich gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner vorgeht, wird die finanzielle Belastung der Vereinigung intern und ohne dass dies die Rechte Dritter berührt von allen Mitgliedern getragen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Nichteinhaltung seitens der Vereinigung die Folge des Verhaltens insbesondere von einem oder mehreren Mitgliedern ist; in solchen Fällen wird die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung intern letztlich von dem oder den verantwortlichen Mitgliedern getragen.

3. Die Haftung der Mitglieder für die Schulden der Vereinigung entspricht gemäss den Vorschriften der Finanzverwaltung ihrem Anteil an der Finanzierung des betreffenden Programms und/oder der Vereinigung.

4. Die programmkoordinierenden Mitglieder haften für alle Massnahmen, die ihnen gemäss Programmbeschluss übertragen worden sind.

Art. 12 Recht auf geistiges Eigentum und Eigentum

1. Erworbene Kenntnisse sowie alle mit ihnen verbundenen geistigen Eigentumsrechte liegen bei der Vereinigung und unterstehen ihrem Schutz, unbeschadet der geistigen Eigentumsrechte an Teilen der erworbenen Kenntnisse, bei denen ein einziger Urheber nachweisbar ist, und vorbehaltlich Absatz 2 Buchstabe b).

2. Rechte der teilnehmenden Mitglieder

3. Rechte der nichtteilnehmenden Mitglieder

Die Mitglieder, die nicht an einem Fakultativprogramm teilgenommen haben, können im Rahmen der in Artikel 2 bestimmten Zwecke unter den Bedingungen, die im entsprechenden Programmbeschluss festgelegt sind, Zugang zu erworbenen Kenntnissen erhalten und diese nutzen.

4. Vorhandene Kenntnisse

5. Materielle Vermögenswerte

6. Wenn das von einem Mitglied beschäftigte Personal Rechte an erworbenen oder vorhandenen Kenntnissen besitzt, trifft dieses Mitglied die erforderlichen Vorkehrungen oder schliesst eine Vereinbarung um sicherzustellen, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Pflichten aus diesem Abkommen und aus den entsprechenden Programmbeschlüssen vereinbar sind.

Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1. Um seinen Zweck zu verwirklichen und sofern die Mitgliederversammlung bestätigt, dass für alle Mitglieder der Vereinigung ein Nutzen zu erwarten ist, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, mit nicht an der Vereinigung beteiligten Dritten eine Kooperation zu beginnen und Verträge abzuschliessen. Jede Kooperation und jeder Vertrag dieser Art wird in geeigneter Form schriftlich dokumentiert.

2. Jedes Kooperationsabkommen führt auf, welche Rechte und Pflichten die Vereinigung und die mit ihr zusammenarbeitende Einrichtung bei der Umsetzung der Kooperationsziele haben. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtung kann als Beobachterin bzw. als Beobachter zur Teilnahme an den diesbezüglichen Debatten der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann, wenn sie einen Nutzen für die Vereinigung bestätigt, eine oder mehrere Einrichtungen, mit denen sie zusammenarbeitet, einladen, als Partner («Partner») an Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, welche Debatten der Partner als Beobachter verfolgen kann. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, einen Partner einzuladen, Mitglied zu werden (siehe Art. 18). Ein Partner ist nicht stimmberechtigt.

4. Die Vereinigung ist befugt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, dass die Mitglieder der Vereinigung einen Nutzen zu erwarten haben, an Konsortien mit Mitgliedern und/oder Dritten teilzunehmen oder auch mit Mitgliedern und/oder Dritten bei der Einreichung von Vorschlägen zu extern finanzierten Projekten zusammenzuarbeiten.

Art. 14 Ausscheiden eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann beschliessen, aus der Vereinigung auszuscheiden. Ein solcher Beschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor dem Ausscheiden schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden wird zum Ende des Rechnungsjahres rechtkräftig, in dem das Mitglied sein Ausscheiden mitgeteilt hat.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, haftet ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausscheidet, auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens eingegangen ist.

3. Wenn ein oder mehrere Mitglieder aus der Vereinigung ausscheiden, besteht die Vereinigung mit den übrigen Mitgliedern fort.

Art. 15 Ausschluss

1. Wenn ein Mitglied die Tätigkeit der Vereinigung gefährdet, indem es seinen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt, darunter auch, jedoch nicht nur, seinen Zahlungsverpflichtungen, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, dieses Mitglied auszuschliessen.

2. Ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung im Zeitraum seiner Mitgliedschaft eingegangen ist.

Art. 16 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist alles zu unternehmen, um eine einvernehmliche Beilegung zu ermöglichen. Gelingt es nicht, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, so leitet die Mitgliederversammlung gemäss Arbeitsabkommen ein Schiedsverfahren ein. Dieses Verfahren hindert ein Mitglied nicht, ein Gerichtsverfahren anzustrengen.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Nach seiner Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder wird dieses Abkommen so bald wie möglich beim Tribunal de Commerce in Brüssel hinterlegt; von diesem Zeitpunkt an gilt die Vereinigung als errichtet.

2. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Hinterlegung beim Tribunal de Commerce in Brüssel in Kraft.

Art. 18 Neue Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung kann Anträge von NWD entgegennehmen, wobei die Mitglieder von EUMETNET, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Vereinigung bereits Mitglieder waren, Anspruch auf Beitritt haben, wenn sie einen schriftlichen Antrag an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor richten («neue Mitglieder»).

2. Die neuen Mitglieder, die der Vereinigung beitreten, sind Teilnehmer aller Hauptprogramme. Es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie rückwirkend Beiträge zu den Hauptprogrammen leisten, sofern diese nicht umfangreiche Investitionen erfordern; dies wird von der Mitgliederversammlung entschieden.

3. Neue Mitglieder können von der Haftung für Schulden befreit werden, die der Vereinigung vor ihrem Beitritt entstanden sind.

4. Die Erweiterung der Vereinigung durch die Aufnahme neuer Mitglieder sollte in der Regel der Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums folgen.

Art. 19 Dauer

1. Die Vereinigung wird für die Dauer von zehn (10) Jahren errichtet. Nach acht (8) Jahren Tätigkeit prüft die Mitgliederversammlung, ob eine Verlängerung dieses Abkommens sinnvoll ist.

2. Die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Vereinigung ist, hat nicht die Auslösung der Vereinigung zur Folge, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

3. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Vereinigung beschliessen. In diesem Fall beschliesst die Mitgliederversammlung Vorkehrungen im Hinblick auf die laufenden Programme und die gemeinsamen Vermögenswerte.

Art. 20 Sprachen

1. Die Amtssprache der Vereinigung für die Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften Belgiens ist das Französische. Die Arbeitssprache ist das Englische.

2. Der Originaltext dieses Abkommens ist in französischer Sprache abgefasst. Die englische Übersetzung ist gleichermassen verbindlich. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen Übersetzung und dem französischsprachigen Originaltext hat Letzterer Vorrang.

Art. 21 Änderungen

Änderungen dieses Abkommens sind schriftlich vorzulegen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der von der Mitgliederversammlung anlässlich der Zustimmung festgesetzt wird.

Unterzeichnet in Brüssel am 17. September 2009 in 21 Originalausfertigungen; jede Vertragspartei bestätigt, eine Originalausfertigung, eine zusätzliche Originalausfertigung zur Eintragung sowie eine zusätzliche Originalausfertigung zur Aufbewahrung am Sitz der Vereinigung erhalten zu haben.

(Es folgen die Unterschriften)