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Verordnung vom 20. September 2013 über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 (HFG), gestützt auf das Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen über die wissenschaftliche Integrität und die wissenschaftliche

2 Qualität nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche (KlinV) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Verantwortlichkeiten von Projektleitung und Sponsor

1 Die Projektleitung ist verantwortlich für die praktische Durchführung des Forschungsprojekts in der Schweiz sowie für den Schutz der teilnehmenden Personen vor Ort.

2 Sie ist zudem verantwortlich für die Veranlassung des Forschungsprojekts, namentlich für dessen Einleitung, Management und Finanzierung in der Schweiz, sofern keine andere Person oder Institution mit Sitz oder Vertretung in der Schweiz die Verantwortung hierfür übernimmt (Sponsor).

Art. 4 Fachliche Qualifikation

1 Die Projektleitung eines Forschungsprojekts muss:

2 Die übrigen Personen, die das Forschungsprojekt durchführen, müssen über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Art. 5 Aufbewahrung gesundheitsbezogener Personendaten

und biologischen Materials

1 Wer gesundheitsbezogene Personendaten für die Forschung aufbewahrt, muss deren Schutz durch geeignete betriebliche und organisatorische Massnahmen sicherstellen, namentlich:

2 Wer biologisches Material für die Forschung aufbewahrt, muss namentlich:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Forschungsprojekt

Als Forschungsprojekt nach diesem Kapitel gilt jedes Vorhaben, bei dem einer Person biologisches Material entnommen wird oder von einer Person gesundheitsbezogene Personendaten erhoben werden, um:

Art. 7 Kategorisierung

1 Ein Forschungsprojekt entspricht der Kategorie A, wenn die vorgesehenen Massnahmen zur Entnahme von biologischem Material oder zur Erhebung von Personendaten nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.

2 Ein Forschungsprojekt entspricht der Kategorie B, wenn die vorgesehenen Massnahmen mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind.

3 Die Entnahme biologischen Materials oder die Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten sind mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden, wenn sich die Massnahmen unter Berücksichtigung der Verletzbarkeit der teilnehmenden Personen und der konkreten Umstände in ihrer Intensität und Qualität nur geringfügig und nur vorübergehend auf die Gesundheit der teilnehmenden Personen auswirken. Mit minimalen Risiken und Belastungen können namentlich verbunden sein:

Art. 8 Aufklärung

1 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 16 Absatz 2 HFG muss die betroffene Person aufgeklärt werden über:

2 Ist eine Weiterverwendung des entnommenen biologischen Materials oder der erhobenen gesundheitsbezogenen Personendaten für die Forschung beabsichtigt, so muss die betroffene Person zusätzlich über die Inhalte nach den Artikeln 28 32  aufgeklärt werden.

3 Die Aufklärung kann in Etappen durchgeführt werden. Sie kann zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.

4 Es ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die betroffene Person die wesentlichen Aufklärungsinhalte versteht.

Art. 9 Ausnahmen von der Schriftlichkeit

1 Die Aufklärung und Einwilligung können in anderer als der Schriftform erfolgen und dokumentiert werden, wenn:

2 Die Aufklärung und Einwilligung können im Einzelfall in anderer als der Schriftform erfolgen, wenn:

3 Von der Schriftform der Aufklärung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn:

Art. 10 Folgen des Widerrufs

1 Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, so sind das biologische Material und die gesundheitsbezogenen Personendaten nach Abschluss der Datenauswertung zu anonymisieren.

2 Die Anonymisierung des biologischen Materials und der Personendaten kann unterbleiben, wenn:

3 Der widerrufenden Person sind die zum Schutz ihrer Gesundheit erforderlichen Nachsorgemassnahmen anzubieten.

Art. 11 Forschungsprojekte in Notfallsituationen

3 Auf Forschungsprojekte in Notfallsituationen sind die Artikel 15–17 KlinV sinngemäss anwendbar.

Art. 12 Ausnahmen von der Haftpflicht

Von der Haftpflicht gemäss Artikel 19 Absatz 1 HFG wird befreit, wer beweist, dass der Schaden:

Art. 13 Sicherstellung

1 Von der Sicherstellungspflicht nach Artikel 20 HFG sind Forschungsprojekte der Kategorie A ausgenommen.

2 Die Höhe der Deckungssumme für Forschungsprojekte der Kategorie B richtet sich nach Anhang 1.

3 Die Sicherstellung muss Schäden umfassen, die bis zu 10 Jahren nach Beendigung des Forschungsprojekts eintreten.

4 4 Im Übrigen sind die Artikel 11, 13 Absatz 1 und 14 KlinV sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 14 Gesuch

1 Die Projektleitung reicht der zuständigen Ethikkommission die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 2 zur Prüfung ein.

2 Die Ethikkommission kann zusätzliche Informationen verlangen.

3 Anstelle der Projektleitung kann der Sponsor das Gesuch einreichen. Er übernimmt diesfalls die Pflichten der Projektleitung nach den Artikeln 17–23. Die Gesuchsunterlagen müssen von der Projektleitung mitunterzeichnet werden.

Art. 15 Prüfbereiche

Die zuständige Ethikkommission überprüft:

5 zusätzlich die Einhaltung der f. bei Untersuchungen mit Strahlungsquellen Strahlenschutzgesetzgebung sowie die Dosisabschätzung, sofern keine Stellungnahme des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 19 Absatz 2 vorliegt;

Art. 16 Verfahren und Fristen

1 Die Ethikkommission bestätigt der Projektleitung innerhalb von 7 Tagen den Eingang des Gesuchs und teilt ihr formale Mängel in den Gesuchsunterlagen mit.

2 Sie entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der formal korrekten Gesuchsunterlagen.

3 Verlangt die Ethikkommission zusätzliche Informationen nach Artikel 14 Absatz 2, so steht die Frist bis zu deren Eingang still.

Art. 17 Multizentrische Forschungsprojekte

1 Die Projektleitung reicht das Gesuch für ein multizentrisches Forschungsprojekt nach Artikel 47 Absatz 2 HFG bei der Leitkommission ein.

2 Die Leitkommission bestätigt der Projektleitung innerhalb von 7 Tagen den Eingang des Gesuchs und teilt ihr gleichzeitig mit, ob die eingereichten Gesuchsunterlagen formal korrekt sind.

3 Auf Aufforderung der Leitkommission reicht die Projektleitung die Gesuchsunterlagen nach Anhang 2 in der nötigen Anzahl den für die weiteren Durchführungsorte zuständigen Ethikkommissionen (beteiligte Ethikkommissionen) ein. Diese prüfen die lokalen Voraussetzungen und teilen ihre Bewertung der Leitkommission innerhalb von 15 Tagen mit.

4 Die Leitkommission entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach der Bestätigung des Eingangs des formal korrekten Gesuchs. Sie teilt den Entscheid den beteiligten Ethikkommissionen mit.

Art. 18 Änderungen

1 Wesentliche Änderungen am bewilligten Forschungsprojekt müssen vor ihrer Durchführung von der Ethikkommission bewilligt werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Massnahmen, die zum Schutz der teilnehmenden Personen unverzüglich getroffen werden müssen.

2 Die Projektleitung reicht der Ethikkommission die Gesuchsunterlagen gemäss Anhang 2 ein, die von der Änderung betroffen sind. Sie informiert gleichzeitig über die Gründe der Änderung.

3 Als wesentliche Änderungen gelten:

4 Die Ethikkommission entscheidet über wesentliche Änderungen innerhalb von

30 Tagen. Artikel 16 ist sinngemäss anwendbar.

5 Auf das Bewilligungsverfahren bei wesentlichen Änderungen von bewilligten multizentrischen Forschungsprojekten ist Artikel 17 sinngemäss anwendbar.

Art. 19 Verfahren bei Untersuchungen mit Strahlungsquellen

1 Bei Untersuchungen mit Strahlungsquellen reicht die Projektleitung der zuständigen Ethikkommission zusätzlich die Dokumente nach Anhang 2 Ziffer 2 ein. Das Bewilligungsverfahren richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Absätze nach den Artikeln 14–18.

2 Die Projektleitung reicht zusätzlich dem BAG die Gesuchsunterlagen nach Anhang 2 Ziffer 3 unter gleichzeitiger Mitteilung an die Ethikkommission ein, wenn die effektive Dosis unter Berücksichtigung des Unsicherheitsfaktors pro Person über

5 mSv pro Jahr liegt und:

6 c. eine andere radioaktive Quelle zur Anwendung kommt.

3 Das BAG nimmt zuhanden der Ethikkommission Stellung zur Einhaltung der Strahlenschutzgesetzgebung sowie zur Dosisabschätzung.

4 Die Ethikkommission erteilt die Bewilligung, wenn:

5 Sie entscheidet diesfalls innerhalb von 45 Tagen nach Bestätigung des Eingangs der formal korrekten Gesuchsunterlagen. Sie teilt ihren Entscheid dem BAG mit.

3. Abschnitt: Meldungen und Berichterstattung

Art. 20 Meldung von Sicherheitsund Schutzmassnahmen

Müssen während der Durchführung eines Forschungsprojekts unverzüglich Sicherheitsund Schutzmassnahmen getroffen werden, so meldet die Projektleitung diese Massnahmen sowie die Umstände, aufgrund derer sie notwendig wurden, der Ethikkommission innerhalb von 7 Tagen.

Art. 21 Schwerwiegende Ereignisse

1 Treten bei der Durchführung eines Forschungsprojekts schwerwiegende Ereignisse bei teilnehmenden Personen auf, so muss das Forschungsprojekt unterbrochen werden.

2 Als schwerwiegendes Ereignis gilt jedes nachteilige Ereignis, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auf die Entnahme des biologischen Materials oder die Erhebung der gesundheitsbezogenen Personendaten zurückzuführen ist, und das:

3 Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der teilnehmenden Personen erforderlich, so sind im Prüfplan oder auf Verlangen der zuständigen Ethikkommission weitere Ereignisse als schwerwiegend zu bezeichnen.

4 Die Projektleitung meldet der Ethikkommission ein schwerwiegendes Ereignis innerhalb von 7 Tagen. Sie erstattet ihr zudem Bericht über den Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Erhebung gesundheitsbezogener Personendaten oder der Entnahme biologischen Materials. Gleichzeitig legt sie Vorschläge für das weitere Vorgehen vor.

5 Tritt bei einer Untersuchung mit einer Strahlungsquelle, zu der das BAG nach Artikel 19 Stellung genommen hat, ein schwerwiegendes Ereignis auf, so muss dieses innerhalb von 7 Tagen zusätzlich dem BAG gemeldet werden.

6 Die Ethikkommission entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Berichts über die Fortführung des Forschungsprojekts.

Art. 22 Meldung bei Abschluss und Abbruch des Forschungsprojekts

Die Projektleitung meldet der Ethikkommission den Abbruch oder Abschluss des Forschungsprojekts innerhalb von 90 Tagen.

7 Art. 23 Überprüfung, Meldung und Berichterstattung bei der Anwendung von Strahlungsquellen

1 Die Projektleitung überprüft bei Untersuchungen mit Strahlungsquellen die Einhaltung des Dosisrichtwerts nach Artikel 45 der Strahlenschutzverordnung vom

8 26. April 2017 .

2 Sie meldet eine Überschreitung des zulässigen Dosisrichtwertes innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntwerden der zuständigen Ethikkommission.

3 Die zuständige Ethikkommission kann zur Beurteilung der Dosisberechnung oder der Dosisabschätzung sowie zur Bestimmung der weiteren Massnahmen die fachliche Beratung des BAG einholen.

4 Die Projektleitung übermittelt dem BAG innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch eines Forschungsprojekts, das Untersuchungen mit radioaktiven Quellen beinhaltete, einen Schlussbericht mit allen für den Strahlenschutz relevanten Angaben, insbesondere einer retrospektiven Dosisabschätzung der teilnehmenden Personen.

5 Keine Berichterstattungspflicht nach Absatz 4 besteht bei nuklearmedizinischen Routineuntersuchungen mit zugelassenen Radiopharmazeutika.

6 Das BAG kann im Rahmen der Stellungnahme nach Artikel 19 oder auf Gesuch hin weitere Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht nach Absatz 4 vorsehen. 3. Kapitel: Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten für die Forschung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Weiterverwendung

Als Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten gilt jeder Umgang zu Forschungszwecken mit bereits entnommenem biologischem Material beziehungsweise mit bereits erhobenen Daten, insbesondere:

Art. 25 Anonymisierung

1 Zur Anonymisierung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten müssen alle Angaben, die in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu einer Person ohne unverhältnismässigen Aufwand erlauben, irreversibel unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.

2 Insbesondere unkenntlich gemacht oder gelöscht werden müssen Namen, Adresse, Geburtsdatum und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern.

Art. 26 Verschlüsselung

1 Biologisches Material und gesundheitsbezogene Personendaten gelten im Sinne der Artikel 32 Absatz 2 und 33 Absatz 2 HFG als korrekt verschlüsselt, wenn sie aus der Sicht einer Person, die keinen Zugang zum Schlüssel hat, als anonymisiert zu qualifizieren sind.

2 Der Schlüssel muss von einer im Gesuch zu bezeichnenden Person, die nicht am Forschungsprojekt beteiligt ist, getrennt von der Materialbeziehungsweise Datensammlung und gemäss den Grundsätzen nach Artikel 5 Absatz 1 aufbewahrt werden.

Art. 27 Voraussetzungen für die Entschlüsselung

Verschlüsseltes biologisches Material und verschlüsselte gesundheitsbezogene Personendaten dürfen nur entschlüsselt werden, wenn:

2. Abschnitt: Aufklärung, Einwilligung und Information

Art. 28 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung biologischen

Materials und genetischer Personendaten für ein Forschungsprojekt in unverschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich und mündlich aufgeklärt werden über:

2 Die Aufklärung kann zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.

3 Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.

4 Die Ausnahmen von der Schriftlichkeit richten sich sinngemäss nach Artikel 9.

Art. 29 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung biologischen

Materials und genetischer Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

2 Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich sinngemäss nach Artikel 9.

Art. 30 Information über die beabsichtigte Anonymisierung biologischen

Materials und genetischer Personendaten zu Forschungszwecken Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:

Art. 31 Aufklärung und Einwilligung zur Weiterverwendung

nichtgenetischer gesundheitsbezogener Personendaten zu Forschungszwecken in unverschlüsselter Form

1 Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich aufgeklärt werden über:

2 Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen; die Ausnahmen richten sich sinngemäss nach Artikel 9.

Art. 32 Information über die beabsichtigte Weiterverwendung

nichtgenetischer gesundheitsbezogener Personendaten zu Forschungszwecken in verschlüsselter Form Die betroffene Person muss schriftlich oder mündlich informiert werden über:

Art. 33 Forschungsprojekt

Als Forschungsprojekt nach diesem Abschnitt gilt jedes Vorhaben, bei dem bereits entnommenes biologisches Material oder bereits erhobene gesundheitsbezogene Personendaten für die Beantwortung einer wissenschaftlichen Fragestellung weiterverwendet werden.

Art. 34 Prüfbereiche

1 Die Ethikkommission überprüft:

2 Sie berücksichtigt dabei bereits vorliegende Bewilligungen von Ethikkommissionen betreffend das biologische Material oder die gesundheitsbezogenen Personendaten.

Art. 35 Anwendbare Bestimmungen

Sinngemäss anwendbar sind:

Art. 36 Meldepflichten

1 Die Projektleitung meldet der Ethikkommission vorgängig einen Wechsel der Projektleitung.

2 Sie meldet der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch des Forschungsprojekts innerhalb von 90 Tagen. 4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren sowie Meldepflichten für die Weiterverwendung biologischen Materials und gesundheitsbezogener Personendaten für die Forschung bei fehlender Einwilligung und Information nach Artikel 34 HFG

Art. 37 Prüfbereiche

Die Ethikkommission überprüft:

Art. 38 Anwendbare Bestimmungen

Sinngemäss anwendbar sind:

Art. 39 Bewilligung

Die Bewilligung enthält mindestens folgende Angaben:

Art. 40 Meldungen

1 Die Projektleitung muss der Ethikkommission Änderungen der in der Bewilligung genannten Angaben vorgängig melden.

2 Sie muss der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch der Sammlung innerhalb von 90 Tagen melden.

4. Kapitel: Forschung an verstorbenen Personen

Art. 41 Prüfbereiche

Die Ethikkommission überprüft:

Art. 42 Anwendbare Bestimmungen

Sinngemäss anwendbar sind:

Art. 43 Meldungen

1 Die Projektleitung muss der Ethikkommission folgende Änderungen am Forschungsprojekt vorgängig melden:

2 Sie meldet der Ethikkommission den Abschluss oder Abbruch des Forschungsprojekts innerhalb von 90 Tagen. 5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten

Art. 44 Aufklärung und Einwilligung

1 Bei Forschungsprojekten an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten müssen die schwangere Frau beziehungsweise das betroffene Paar schriftlich und mündlich aufgeklärt werden über:

2 Die Aufklärung kann zusätzlich in anderer als der Textform erfolgen.

3 Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen. Die Folgen eines Widerrufs richten sich nach Artikel 10.

4 Die Ausnahmen von der Schriftlichkeit richten sich sinngemäss nach Artikel 9.

Art. 45 Prüfbereiche

Die Ethikkommission überprüft:

Art. 46 Anwendbare Bestimmungen

Sinngemäss anwendbar sind:

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

1 Forschungsprojekte nach dem 2. Kapitel, die vor dem 1. Januar 2014 bewilligt wurden, gelten als Forschungsprojekte der Kategorie B.

2 Auf Gesuch hin kann die Behörde, die das Forschungsprojekt vor dem 1. Januar 2014 bewilligt hat, das Forschungsprojekt in die Kategorie A einteilen. Diesfalls richten sich die Haftungs-, Sicherstellungsund Meldepflichten nach neuem Recht.

3 Die Ethikkommission trifft den Entscheid nach Absatz 2 im vereinfachten Verfah-

9 ren nach Artikel 6 der Organisationsverordnung HFG vom 20. September 2013 .

4 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar:

5 Die zuständige Ethikkommission entscheidet über Gesuche für nach bisherigem Recht nicht bewilligungspflichtige Forschungsprojekte im Sinn von Artikel 67 Absatz 2 HFG innerhalb von sechs Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der formal korrekten Gesuchsunterlagen.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.30

[^2]: SR 810.305

[^3]: SR 810.305

[^4]: SR 810.305

[^5]: Ausdruck gemäss Anhang 11 Ziff. 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

[^6]: Ausdruck gemäss Anhang 11 Ziff. 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).

[^8]: SR 814.501

[^9]: SR 810.308