Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70 a Absätze 3–5, 70 b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und
1 (LwG), 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Direktzahlungsarten
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Art. 2 Direktzahlungsarten
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
- a. Kulturlandschaftsbeiträge: 1. Offenhaltungsbeitrag, 2. Hangbeitrag, 3. Steillagenbeitrag, 4. Hangbeitrag für Rebflächen, 5. Alpungsbeitrag, 6. Sömmerungsbeitrag;
- b. Versorgungssicherheitsbeiträge: 1. Basisbeitrag, 2. Produktionserschwernisbeitrag, 3. Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
- c. Biodiversitätsbeiträge: 1. Qualitätsbeitrag, 2. Vernetzungsbeitrag;
- d. Landschaftsqualitätsbeitrag;
- e. Produktionssystembeiträge: 1. Beitrag für biologische Landwirtschaft, 2. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps, 3. Beitrag für graslandbasierte Milchund Fleischproduktion, 4. Tierwohlbeiträge;
- f. Ressourceneffizienzbeiträge: 1. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren, 2. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung, 3. Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik;
- g. Übergangsbeitrag.
2. Kapitel: Voraussetzungen
1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
- a. natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
- b. vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
- c. die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
- a. sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- b. sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
- c. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. 2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
- a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
- b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stammoder
2 Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.
3 Für Biodiversitätsund Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der
3 Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.
Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
- a. berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsge-
4 setzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
- b. Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
- c. höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
- a. einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
- b. einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2
5 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters beziehungsweise der bisherigen Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1
6 ausgenommen.
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwort-
7 lichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.
8 Mindestarbeitsaufkommen Art. 5 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009»
9 von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 .
Art. 7 Maximaler Tierbestand
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die
10 Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 nicht überschreitet.
Art. 8 Begrenzung der Direktzahlungen pro SAK
1 Pro SAK werden höchstens 70 000 Franken an Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Der Vernetzungsbeitrag, der Landschaftsqualitätsbeitrag, die Ressourceneffizienzbeiträge und der Übergangsbeitrag werden unabhängig von der Begrenzung nach Absatz 1 ausgerichtet.
Art. 9 Reduktion der Direktzahlungen bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
Art. 10 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
- a. den Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen; und
- b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder den Sitz in der Schweiz haben.
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
2. Abschnitt: Ökologischer Leistungsnachweis
Art. 11 Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 12 Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphorund Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
Art. 14 Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 bis 11 Absatz 1 , wenn diese Flächen und Bäume:
- a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
- b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die
12 Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
4 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nütz-
13 linge (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden.
Art. 15 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren
von nationaler Bedeutung
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Arti-
14 kel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
- a. eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin besteht; oder
- b. eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; oder
- c. die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist.
Art. 16 Geregelte Fruchtfolge
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
15 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 17 Geeigneter Bodenschutz
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss angesät werden:
- a. in der Talzone: vor dem 1. September;
- b. in der Hügelzone und der Bergzone I: vor dem 15. September.
3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 5.1.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September
16 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
Art. 18 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognoseund Warndiensten berücksichtigt werden.
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzen-
17 schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 1 Ziffern 6.1 und 6.2 festgelegt.
4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.
5 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Art. 19 Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saatund Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
Art. 20 Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fachund
Vollzugsorganisationen
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.
Art. 21 Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feldund Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
Art. 22 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13;
- b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14;
- c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen.
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
- a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 23 Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 24 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 25 Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt. 3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 26 Grundsatz
Die Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Art. 28 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
Art. 29 Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 30 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungsund Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-
18 Verordnung vom 18. Mai 2005 .
Art. 31 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens
50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
Art. 32 Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz
von Pflanzenschutzmitteln
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobsund Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Art. 33 Weitergehende Anforderungen
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
Art. 34 Unsachgemässe Bewirtschaftung
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2. 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen
Art. 35
1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche
19 nach den Artikeln 14, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2 LBV .
2 Unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Weiden (Art. 55 Abs. 1 Bst. c) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Weidefläche zu Beiträgen. 2bis Entlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu
20 einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 10 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.
4 21 Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungsund Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zu Biodiversitätsbeiträgen (Art. 55), zum Landschaftsqualitätsbeitrag (Art. 63) und zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
6 Artenreiche Grünund Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zu Biodiversitätsbeiträgen.
7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.
2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände
Art. 36 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
- a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
- b. für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
Art. 37 Bestimmung der Tierbestände
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom
22 18. März 2005 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen. 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 38 Flächen im Sömmerungsgebiet
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Arti-
23 kel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
Art. 39 Normalbesatz auf Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
4 24 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
5 Bei Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
Art. 40 Festlegung des Normalbesatzes
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
- a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem;
- b. die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.
2 Der Normalbesatz nach Absatz 1 Buchstabe b wird festgelegt in:
- a. RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen;
- b. NST für die restlichen raufutterverzehrenden Nutztiere.
3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
Art. 41 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
- a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
- b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
- c. Flächenmutationen dies erfordern.
2 Er setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
- a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
- b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
- c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge
75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung. 3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2015 den Normalbesatz von Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben an unter Berücksichtigung der Änderung des GVE-Faktors für «andere Kühe» von 0,8 auf 1,0 gemäss der Änderung
25 vom 23. Oktober 2013 des Anhangs der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung
26 vom 7. Dezember 1998 . Der Normalbesatz wird nur dann angepasst, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2011 und 2012, gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe», über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
- a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe»;
- b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren, gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für «andere Kühe»: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit einem GVE-Faktor von 1,0 für «andere Kühe», geteilt durch die Bestossung in den Referenzjahren,
27 gerechnet mit einem GVE-Faktor 0,8 für« andere Kühe». 3ter Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so erhöht der Kanton den Normalbesatz bis 28 nach Absatz 3 nur, wenn es sachgerecht ist.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 42
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feldund Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 43
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
- a.[^18] –35 Prozent Neigung;
- b. mehr als 35–50 Prozent Neigung;
29 … c.
2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feldund Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens
50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Art. 44
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 45
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
- a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
- b. Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung;
- c. Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 46
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 47 Beitrag
1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
- a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen, pro NST;
- b. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei Umtriebsweiden, pro NST;
- c. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei übrigen Weiden, pro NST;
- d. gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56–100 Tagen, pro RGVE;
- e. übrige raufutterverzehrende Nutztiere, pro NST.
3 Die Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe d werden nur bis zum 31. Dezember 2017 ausgerichtet.
Art. 48 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen
Weidesysteme von Schafen Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
Art. 49 Festsetzung des Beitrags
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
- a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird der Beitrag um
25 Prozent reduziert.
- b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST oder in RGVE um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST oder RGVE, so wird kein Beitrag ausgerichtet.
- c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST oder RGVE um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge
1. Abschnitt: Basisbeitrag
Art. 50 Beitrag
1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
Art. 51 Mindesttierbesatz
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
- a. in der Talzone 1,0 RGVE;
- b. in der Hügelzone 0,8 RGVE;
- c. in der Bergzone I 0,7 RGVE;
- d. in der Bergzone II 0,6 RGVE;
- e. in der Bergzone III 0,5 RGVE;
- f. in der Bergzone IV 0,4 RGVE.
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag
Art. 52
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Bergund
30 Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt. 3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen
Art. 53
1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4. Abschnitt: Flächen im Ausland
Art. 54
1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen
31 der Europäischen Union (EU) nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.
2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55
1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende Biodiversitätsförderflächen
32 gewährt:
- a. extensiv genutzte Wiesen;
- b. wenig intensiv genutzte Wiesen;
- c. extensiv genutzte Weiden;
- d. Waldweiden;
- e. Streueflächen;
- f. Hecken, Feldund Ufergehölze;
- g. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
- h. Buntbrachen;
- i. Rotationsbrachen;
- j. Ackerschonstreifen;
- k. Saum auf Ackerfläche;
33 … l.
34 m. …
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^4]: SR 412.10
[^5]: SR 910.91
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^9]: Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag
[^10]: SR 916.344
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^14]: SR 451
[^15]: SR 910.18
[^16]: SR 910.18
[^17]: SR 916.161
[^18]: SR 814.81
[^19]: SR 910.91
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^21]: SR 451
[^22]: SR 631.0
[^23]: SR 910.91
[^24]: [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]
[^25]: AS 2013 3901
[^26]: SR 910.91
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^29]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 118 Abs. 3 hiernach.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3909).
[^31]: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005 (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 671/2012, ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).