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Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Geltender Text a fecha 2017-01-01

1 gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden. Art . 4 Forschungsorgane Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:

3 b. die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) nach dem

4 Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 ;

5 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen In- September 2011 stitutionen des Hochschulbereichs, 3. die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);

Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb

des Hochschulbereichs Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Grundsätze und Aufträge

1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:

2 Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:

3 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:

4 Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes

Art. 7 Aufgaben

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

6 b. Beiträge nach dem HFKG ;

7 f. den Betrieb der Innosuisse und anderer Massnahmen der Innovationsförderung;

8 g. internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation.

2 Zur Sicherung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.

3 9 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse beauftragen, themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompe-

10 tenz erfordert.

Art. 8 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. 2. Abschnitt: Aufgaben, Fördergrundsätze und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen

Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.

2 Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.

3 Sie fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden.

4 Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.

5 Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:

Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds

1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:

3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:

4 Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

5 Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.

6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

7 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.

Art. 11 Schweizerische Akademien

1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:

3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.

6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.

7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1–4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;

Sanktionen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.

2 Sie können im Rahmen ihrer Förderungsund Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen inund ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen. Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integri- 3 tät und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:

11 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 5 im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-

12 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.

Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38

13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) entsprechen. Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im 2 Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11 b VwVG anwendbar.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:

4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.

5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen

Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.

Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden.

2 Er kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

3 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können rechtlich selbstständige Einrichtungen folgender Kategorien sein:

4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt:

6 Der Bundesrat konkretisiert die Bemessungskriterien nach Absatz 5. Er kann bei Technologiekompetenzzentren für den Aufbau neuer Aktivitätsgebiete zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der anrechenbaren Einkünfte aus kompetitiven Forschungsmitteln vorsehen.

7 Berühren die Unterstützungsmassnahmen Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 16 Ressortforschung des Bundes

1 Ressortforschung ist Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können sich hierfür bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die Teilnahme an Programmen bewer-

14 ben.

4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.

5 Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

7 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.

Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten

1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.

2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweck- 3 mässig organisiert sind.

4 Er kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an das zuständige Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

5 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

6 Bundeseigene Forschungsanstalten können sich bei der Innosuisse sowie bei anderen nationalen und internationalen Förderorganisationen um Drittmittel oder um die

15 Teilnahme an Programmen bewerben.

4. Abschnitt: Innovationsförderung

Art. 18 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund kann Innovationsprojekte fördern.

2 Weiter kann er unterstützen:

16 d. den Nachwuchs im Bereich der Innovation.

3 Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

4 Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

Art. 19 Förderung von Innovationsprojekten

1 Die Innosuisse als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innova-

17 tion nach dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 fördert Innovationsprojekte durch Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle For-

18 schungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Die Innosuisse kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner fördern, wenn sie von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs realisiert

19 werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

4 Sie kann zudem Instrumente zur Beteiligung an den Kosten für Abklärungen der

20 wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Projekten der Unternehmen vorsehen.

5 Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3, die einen Beitrag

21 zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

6 Die geförderten Vorhaben müssen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten. Bei Verstössen gelten die Sanktionen und die Informationspflicht nach Artikel 12 Absätze 2–4.

Art. 20 Weitere Unterstützungsmassnahmen

1 Die Innosuisse kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen

22 durch:

23 a. die Sensibilisierung und Schulung von Personen, welche ein Unternehmen gründen wollen oder neu gegründet haben oder die Nachfolge in einem Unternehmen antreten wollen;

2 Sie kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen

24 unterstützen durch:

3 Sie kann die Verwertung des Wissens und den Wissensund Technologietransfer namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hoch-

25 schulen und der Wirtschaft unterstützen.

26 Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring Art. 21

1 Für die Begleitung, die Beratung und das Coaching nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie für die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft nach Artikel 20 Absatz 3 in Form des Innovationsmentorings werden nur Leistungen von Leistungserbringerinnen und -erbringern vergütet, die sich in einem Auswahlverfahren der Innosuisse dafür qualifiziert haben.

2 Die Innosuisse führt eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und -erbringer.

3 Die Vergütung wird gewährt zur Unterstützung von:

4 Die von der Innosuisse unterstützte Leistung und der hierfür zur Verfügung stehende Höchstbetrag werden mit den Unterstützungsempfängerinnen und -empfängern nach Absatz 3 vertraglich festgelegt. In einfachen Fällen erfolgt die Vergütungszusicherung mit Verfügung.

27 Art. 22 Nachwuchsförderung

1 Die Innosuisse kann hochqualifizierten Nachwuchs im Bereich der Innovation in Form von Stipendien oder zinslosen Darlehen fördern.

2 Die Beiträge nach Absatz 1 werden gewährt im Rahmen eines von der Innosuisse individuell festgelegten Förderprogramms. Dieses sieht einen Aufenthalt vor:

3 Die Beiträge nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn das Programm nach Absatz 2 nicht im Rahmen eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 oder als Massnahme nach Artikel 20 durchgeführt werden kann.

4 Die Dauer des Aufenthaltes nach Absatz 2 darf höchstens 3 Jahre betragen.

5 Die Höhe der Stipendien, die finanzielle Beteiligung der Unternehmen sowie die Rückzahlungsmodalitäten für die zinslosen Darlehen werden in der Beitragsverordnung der Innosuisse geregelt.

28 Abgeltung der indirekten Forschungskosten Art. 23

1 Die Innosuisse entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead).

2 Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

29 Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes Für die Förderung der Innovation durch die Innosuisse gelten die Vorgaben des

30 Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .

Art. 25 Strafverfolgung

31 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-

32 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das WBF geahndet. 5. Abschnitt: Kompetenz des Bundesrates zum Erlass zusätzlicher Fördervoraussetzungen

Art. 26 Einhaltung der wissenschaftlichen Integrität

und der guten wissenschaftlichen Praxis

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:

2 Massnahmen sind insbesondere vorzusehen für den Fall, dass:

Art. 27 Verwertung der Forschungsresultate

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten für ihre Forschungsund Innovationsaktivitäten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und zum Wissensund Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen. Er kann die Gewährung von Bundesmitteln im Weiteren an eine oder mehrere der 2 folgenden Voraussetzungen knüpfen:

3 Versäumen die betreffenden Hochschulforschungsstätten die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b, so können die Schöpferinnen und Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen. 6. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation

Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

2 Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungsund Innovationspolitik der Schweiz fördern:

Art. 29 Beiträge und Massnahmen

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

33 d. Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;

34 e. Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;

35 f. Förderung der Information über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bei den interessierten Stellen in der Schweiz;

36 Beratung und Unterstützung interessierter Stellen in der Schweiz bei der Erg. arbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Art. 30 Aufträge an den SNF

Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:

Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.

2 In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:

3 Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

7. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Art. 32 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund kann die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unter den folgenden Voraussetzungen unterstützen:

1 verwirklicht werden.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für einen schweizerischen Innovationspark.

Art. 33 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

1 Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch:

2 Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:

3 Die Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe c gelten für jede dieser Institutionen. Im Weiteren müssen die für die jeweiligen Standorte verantwortlichen Institutionen ausreichend Gewähr für eine sachgerechte Vernetzung der Standorte bieten.

Art. 34 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1 Gestützt auf den Bundesbeschluss nach Artikel 32 Absatz 2 schliesst der Bundesrat mit der verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.

2 Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:

8. Abschnitt: Finanzierung

Art. 35 Antrag des Bundesrates

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:

2 Mit den Botschaften beantragt er der Bundesversammlung die notwendigen Finanzbeschlüsse.

Art. 36 Bewilligung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:

37 den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse; c.

Art. 37 Freigabe und Auszahlung der Mittel

1 Die Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen werden freigegeben gestützt auf die von den Institutionen jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Förderpläne (Art. 48).

2 Die Bundesbeiträge an die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15) werden gemäss den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und den Leistungsvereinbarungen freigegeben.

3 Die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge erfolgt nach Artikel 23 des

38 Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .

4 Die Freigabe und die Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit richten sich nach:

9. Abschnitt: Rückforderung und Rückzahlung

Art. 38 Rückforderung bei Pflichtverletzung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen fordern die von ihnen gewährten Mittel zurück, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

3 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die rückerstatteten Mittel für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

Art. 39 Rückzahlung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

1 Werden die Resultate der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, so können die Forschungsförderungsinstitutionen verlangen:

2 Die Forschungsförderungsinstitutionen verwenden die Rückzahlungen und die Gewinnbeteiligungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.

3. Kapitel: Koordination und Planung

1. Abschnitt: Selbstkoordination

Art. 40

1 Jedes Forschungsorgan koordiniert die Tätigkeiten, die unter seiner Verantwortung oder mit seiner Unterstützung durchgeführt werden.

2 Die Forschungsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten untereinander durch rechtzeitige gegenseitige Information.

3 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Aufgaben der Forschungsoder Innovationsförderung wahrnimmt, koordinieren ihre Tätigkeiten durch Abstimmung ihrer Fördermassnahmen und Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Förderaktivitäten. Sie berücksichtigen bei ihren Koordinationsanstrengungen die Bedürfnisse der Lehre, die ohne Bundeshilfe durchgeführte Forschung, die Forschung im Ausland und die Koordination nach dem

39 HFKG .

2. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

Art. 41 Grundsätze

1 Der Bundesrat achtet darauf, dass die Bundesmittel für die Forschung und die Innovation koordiniert, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

2 Lässt sich die Zusammenarbeit nicht durch Selbstkoordination verwirklichen, so trifft der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge erteilen oder besondere Kommissionen einsetzen.

3 Er überprüft periodisch oder nach Bedarf:

4 Er trifft im Weiteren, insbesondere hinsichtlich kostenintensiver Forschungsinfrastrukturen, die erforderlichen Massnahmen für eine kohärente Abstimmung der internationalen Forschungsund Innovationsförderung des Bundes mit:

5 Er koordiniert die Planung und die Durchführung nationaler Förderinitiativen im Bereich von Forschung und Innovation, die aufgrund ihrer organisatorischen und finanziellen Tragweite nicht im Rahmen der ordentlichen Förderaufgaben der Forschungsförderungsinstitutionen und der Innosuisse verwirklicht werden können.

6 Er stellt dabei sicher, dass die Forschungsorgane, die Schweizerische Hochschulkonferenz und der ETH-Rat in die Planung einbezogen werden. Anträge an die Bundesversammlung betreffend Fördermassnahmen nach Absatz 5, einschliesslich der Festlegung von Finanzierung und Durchführung, erstellt er im Einvernehmen mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Art. 42 Interdepartementaler Koordinationsausschuss

für die Ressortforschung des Bundes

1 Der Bundesrat setzt für die Koordination der Ressortforschung des Bundes einen interdepartementalen Koordinationsausschuss ein.

2 Er legt das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses fest.

3 Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:

4 Der Bundesrat kann dem Koordinationsausschuss weitere Aufgaben im Bereich der Ressortforschung übertragen.

3. Abschnitt: Forschungsund innovationspolitische Planung

Art. 43 Mittel der Planung

Die Mittel der forschungsund innovationspolitischen Planung sind:

Art. 44 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik

des Bundes

1 Das WBF beauftragt national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungsund Innovationsförderpolitik oder von Teilen davon.

2 40 Es holt beim Schweizerischen Wissenschaftsrat eine übergeordnete Stellungnahme zu den Ergebnissen ein.

3 Es kann fallweise den Schweizerischen Wissenschaftsrat mit Überprüfungen nach Absatz 1 oder mit deren Koordination beauftragen.

4 Der Bundesrat legt, gestützt auf die Überprüfungen nach Absatz 1, die strategische Ausrichtung der Forschungsund Innovationsförderpolitik des Bundes fest. Er hört dazu vorgängig die Schweizerische Hochschulkonferenz, den ETH-Rat, den SNF, die Innosuisse und nach Bedarf andere betroffene Forschungsorgane an.

5 Er passt die Ausrichtung der Förderpolitik veränderten Verhältnissen an.

6 Er unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit den BFI-Botschaften periodisch einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 und über seine Strategie der Forschungsund Innovationsförderpolitik.

Art. 45 Mehrjahresprogramme

1 Mit den Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Aufschluss über ihre forschungsund innovationspolitischen Absichten und über ihre mittelfristigen Prioritäten.

2 Die Mehrjahresprogramme dienen der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen und enthalten die für die BFI-Botschaften und für die Finanzplanung des Bundes erforderlichen Angaben. Sie dienen im Weiteren als Basis für die periodischen Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Forschungsförderungsinstitutionen.

3 Die Mehrjahresprogramme der Ressortforschung werden in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten dargelegt. Die Bundesverwaltung gibt darin Auskunft über die geplanten Schwerpunkte in der Ressortforschung. Dabei berücksichtigt sie namentlich die bestehenden Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, die im Auftrag des Bundes durchgeführten Förderprogramme des SNF sowie die Tätigkeit der Innosuisse.

Art. 46 Pflicht zur Ausarbeitung

1 Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:

2 41 Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG.

3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem

42 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 .

Art. 47 Verfahren

1 Der Bundesrat bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.

2 Die Mehrjahresprogramme sind zu unterbreiten:

3 Sind die Mehrjahresprogramme nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Programme verlangen.

4 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der BFI-Botschaft einen Bericht über die Mehrjahresprogramme.

Art. 48 Jahresplanung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erstellen einen jährlichen Förderplan. Sie unterbreiten ihn dem WBF zur Genehmigung.

2 Das WBF kann seine Genehmigungskompetenz der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen.

3 Die Bundesverwaltung führt in den Begründungen zum Voranschlag aus, wie die Mittel für die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung verwendet werden sollen. 4. Kapitel: Informationsund Berichterstattungspflichten, Qualitätssicherung

Art. 49 Information über Förderaktivitäten

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Form über ihre Förderaktivitäten.

2 Sie betreiben zu diesem Zweck öffentlich zugängliche Informationssysteme über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

Art. 50 Zugänglichkeit der Forschungsresultate

Die Forschungsförderungsinstitutionen, die Innosuisse und die Bundesverwaltung sorgen dafür, dass die Forschungsresultate im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 51 Qualitätssicherung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Innosuisse führen ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Entscheidverfahren und Programme.

2 Sie überprüfen zudem periodisch, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten, die Eignung der Instrumente sowie die Form der Förderung.

3 Die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung richtet sich nach den vom interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung erlassenen Richtlinien. Regelungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 52 Berichterstattung

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, berichten dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch über ihre Tätigkeiten und über die Durchführung der Mehrjahresprogramme.

2 Das zuständige Departement regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung, gegebenenfalls im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung mit den BFI-Botschaften periodisch Bericht.

5. Kapitel: Statistik

Art. 53

1 Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an.

2 Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane und, soweit die Erhebungen

43 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dem HFKG oder dem ETH-

44 Gesetz vom 4. Oktober 1991 betreffen, die Schweizerische Hochschulkonferenz beziehungsweise den ETH-Rat an.

3 Er stellt die Information über die Forschungsund Innovationsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicher, soweit dies im Sinne von Artikel 50 möglich ist.

4 Das SBFI führt für die Projekte der Ressortforschung eine Datenbank .

6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat

Art. 54 Aufgaben

1 45 Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR ) ist eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungs-

46 organisationsgesetzes vom 21. März 1997 . Er berät aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates oder des WBF den Bundesrat in allen Fragen der Forschungsund Innovationspolitik.

2 Er erfüllt im Auftrag des Bundesrates oder des WBF die folgenden Aufgaben:

Art. 55 Wahl und Organisation

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Der SWR setzt sich aus 10–15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation.

3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 57 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 47 Das Forschungsund Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 wird, unter Vorbehalt von Absatz 2, aufgehoben.

2 48 Bis zum Inkrafttreten des HFKG bleiben die Artikel 5 Buchstabe b Ziffern 2 und 3, 6 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 24 Absatz 2 des Forschungsund Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 anwendbar.

3 Das HFKG wird wie folgt geändert:

49

50 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2016 Art. 57 a Beraterinnen und Berater, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 eine Tätigkeit im Rahmen von Artikel 20 Absätze 2 Buchstabe a sowie 3 ausüben, gelten im Rahmen des laufenden Vertrags als qualifiziert im Sinne von Artikel 21.

Art. 58 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 51 Er setzt die folgenden Bestimmungen gleichzeitig mit dem HFKG in Kraft:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2011 8827

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^4]: SR 420.2

[^5]: SR 414.20

[^6]: SR 414.20

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^9]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^11]: SR 616.1

[^12]: SR 313.0

[^13]: SR 172.021

[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^16]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^17]: SR 420.2

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^30]: SR 616.1

[^31]: SR 616.1

[^32]: SR 313.0

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

[^35]: Ursprünglich: Bst. d.

[^36]: Ursprünglich: Bst. e.

[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^38]: SR 616.1

[^39]: SR 414.20

[^40]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^41]: SR 414.20

[^42]: SR 414.110

[^43]: SR 414.20

[^44]: SR 414.110

[^45]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.

[^46]: SR 172.010

[^47]: [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639]

[^48]: SR 414.20

[^49]: Die Änderung kann unter AS 2013 4425 konsultiert werden.

[^50]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4259; BBl 2015 9487).

[^51]: SR 414.20