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Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Geltender Text a fecha 2017-03-01

1 , gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2011 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden.

Art. 4 Forschungsorgane

Forschungsorgane nach diesem Gesetz sind:

3 September 2011 (HFKG) akkreditierten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, 3. die nach diesem Gesetz vom Bund unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15);

Art. 5 Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb

des Hochschulbereichs Nach diesem Gesetz sind nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit privater oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Artikel 4 sind, deren Zweck Forschungstätigkeit ist und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Grundsätze und Aufträge

1 Die Forschungsorgane beachten bei der Planung ihrer durch Bundesmittel finanzierten Tätigkeit:

2 Sie fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben:

3 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Weiteren:

4 Bei der Förderung der Innovation achten sie zudem auf deren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

2. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes

Art. 7 Aufgaben

1 Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch:

4 b. Beiträge nach dem HFKG ;

2 Zur Sicherung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz kann er die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unterstützen.

3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI beauftra-

5 gen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

4 Er kann die Forschungsförderungsinstitutionen mit Aufgaben der internationalen Zusammenarbeit beauftragen, deren Erfüllung ihre Fachkompetenz erfordert.

Art. 8 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bundesrat kann mit Forschungsorganen ausserhalb der Bundesverwaltung und weiteren Beitragsempfängern nach diesem Gesetz Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2 Er kann diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen. 2. Abschnitt: Aufgaben, Fördergrundsätze und Beiträge der Forschungsförderungsinstitutionen

Art. 9 Aufgaben und Fördergrundsätze im Allgemeinen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässigerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind.

2 Sie fördern Forschung, soweit diese nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dient.

3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der

6 Genehmigungspflicht ausgenommen.

4 Die Forschungsförderungsinstitutionen legen besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung.

5 Sie fördern die Forschung an nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs unter den folgenden Voraussetzungen:

Art. 10 Schweizerischer Nationalfonds

1 Der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für:

3 Er entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung. Er konzentriert sich dabei auf die Förderung:

4 Er entrichtet im Rahmen seiner Förderung den Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der ihnen entstehenden indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

5 Der SNF beteiligt sich an den Verfahren, die den Beschlüssen zu den nationalen Forschungsprogrammen, den nationalen Forschungsschwerpunkten und weiteren an ihn übertragenen Förderprogrammen vorausgehen.

6 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung einen Teil der Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 10 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten.

7 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) schliesst mit dem SNF, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden auch die vom Bundesrat übertragenen Zusatzaufgaben konkretisiert.

Art. 11 Schweizerische Akademien

1 Der Verbund der schweizerischen Akademien ist das Förderorgan des Bundes für die Stärkung der Zusammenarbeit in und zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen und für die Verankerung der Wissenschaft in der Gesellschaft.

2 Er verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich für folgende Zwecke:

3 Die einzelnen Akademien koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Hochschulforschungsstätten sicher.

4 Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

5 Sie unterstützen die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, indem sie geeignete Einrichtungen fördern oder betreiben, namentlich nationale Koordinationsplattformen und wissenschaftliche Sekretariate zu international koordinierten Programmen, an denen die Schweiz sich beteiligt.

6 Sie können Datensammlungen, Dokumentationssysteme, wissenschaftliche Zeitschriften, Editionen oder ähnliche Einrichtungen unterstützen, die als Forschungsinfrastrukturen der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und die nicht in die Förderzuständigkeit des SNF oder der Hochschulforschungsstätten fallen oder direkt vom Bund unterstützt werden.

7 Das SBFI schliesst mit dem Verbund der schweizerischen Akademien, gestützt auf die Finanzbeschlüsse der Bundesversammlung, periodisch eine Leistungsvereinbarung ab. Darin kann es den Verbund und die einzelnen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1–4 mit Evaluationen, mit der Durchführung wissenschaftlicher Projekte, dem Betreiben von Einrichtungen nach Absatz 6 und mit weiteren Spezialaufgaben beauftragen.

Art. 12 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis;

Sanktionen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen achten darauf, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden.

2 Sie können im Rahmen ihrer Förderungsund Kontrollverfahren bei begründetem Verdacht auf Verletzung dieser Regeln Auskünfte bei betroffenen inund ausländischen Institutionen oder Personen einholen und Auskünfte an solche Institutionen oder Personen erteilen. Sie sehen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Integri- 3 tät und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Massnahmen vorsehen:

7 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 5 im Bereich der Forschungsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-

8 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das SBFI geahndet.

Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38

9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) entsprechen. Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im 2 Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11 b VwVG anwendbar.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:

4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.

5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3. Abschnitt: Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

Art. 14 Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen

Für die Bundesverwaltung gilt, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dieses Gesetz; spezialgesetzliche Bestimmungen im Bereich der Ressortforschung bleiben vorbehalten.

Art. 15 Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten. Er kann dabei den Bundesbeitrag an Auflagen knüpfen, namentlich an die Auflage, dass die Forschungseinrichtungen reorganisiert oder zusammengefasst werden.

2 Er kann die Kompetenz, über Beiträge zu entscheiden, an das WBF delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

3 Forschungseinrichtungen nach Absatz 1 können rechtlich selbstständige Einrichtungen folgender Kategorien sein:

4 Um Beiträge zu erhalten, müssen die Forschungseinrichtungen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt:

6 Der Bundesrat konkretisiert die Bemessungskriterien nach Absatz 5. Er kann bei Technologiekompetenzzentren für den Aufbau neuer Aktivitätsgebiete zeitlich befristete Sonderregelungen bezüglich der anrechenbaren Einkünfte aus kompetitiven Forschungsmitteln vorsehen.

7 Berühren die Unterstützungsmassnahmen Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

Art. 16 Ressortforschung des Bundes

1 Ressortforschung ist Forschung, die von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Ressortforschung kann folgende Massnahmen umfassen:

3 Institutionen der Ressortforschung, die keine bundeseigenen Forschungsanstalten sind, die aber zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben, in Ergänzung zu den Massnahmen nach Absatz 2, eigene Forschungsprojekte durchführen müssen, können hierfür Drittmittel bei nationalen und internationalen Förderorganisationen einwerben oder sich an Programmen solcher Organisationen kompetitiv beteiligen.

4 Die Ressortforschung unterliegt den Grundsätzen nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstaben a und c sowie 3 und 4.

5 Für die Ressortforschung sind die Departemente in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.

6 Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c entrichten die zuständigen Verwaltungseinheiten Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

7 Die Bestimmungen über die Finanzierung nach dem 8. Abschnitt finden auf die Ressortforschung keine Anwendung.

Art. 17 Bundeseigene Forschungsanstalten

1 Der Bund kann durch spezialgesetzliche Regelung eigene Forschungsanstalten errichten und bestehende ganz oder teilweise übernehmen.

2 Forschungsanstalten des Bundes sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht oder ihre Aufgaben bei vergleichbarer Qualität wirksamer durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die bundeseigenen Forschungsanstalten zweck- 3 mässig organisiert sind.

4 Er kann die Entscheidkompetenzen nach Absatz 3 an das zuständige Departement delegieren. Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.

5 Berühren die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben anderer Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

4. Abschnitt: Innovationsförderung

Art. 18 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund kann Innovationsprojekte fördern.

2 Weiter kann er unterstützen:

3 Er erarbeitet die Grundlagen für die Innovationsförderung.

4 Er stellt die Evaluation der Fördertätigkeit sicher.

Art. 19 Förderung von Innovationsprojekten

1 Der Bund fördert Innovationsprojekte durch Beiträge an Hochschulforschungsstätten und an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs.

2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Der Bund kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen auch ohne Umsetzungspartner fördern, wenn sie von Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs realisiert werden und es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt.

4 Er kann zudem Instrumente zur Beteiligung an den Kosten für Abklärungen der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Projekten der Unternehmen vorsehen.

5 Er fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten.

6 Die geförderten Vorhaben müssen die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten. Bei Verstössen gelten die Sanktionen und die Informationspflicht nach Artikel 12 Absätze 2–4.

Art. 20 Weitere Unterstützungsmassnahmen

1 Der Bund kann das wissenschaftsbasierte Unternehmertum unterstützen durch:

2 Er kann die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen unterstützen durch:

3 Er kann die Verwertung des Wissens und den Wissensund Technologietransfer namentlich durch die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unterstützen.

Art. 21 Einsetzung und Organisation der Kommission für Technologie

und Innovation

1 Der Bund setzt zum Zweck der Innovationsförderung eine Behördenkommission unter dem Namen «Kommission für Technologie und Innovation (KTI)» ein.

2 Die KTI besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und der Wirtschaft sowie, in begründeten Einzelfällen, aus Vertreterinnen und Vertretern öffentlicher Institutionen.

3 Sie gliedert sich in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen.

4 Der Bundesrat wählt das Präsidium; dieses besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den Förderbereichspräsidentinnen und -präsidenten.

5 Der Bundesrat ernennt auf Vorschlag des Präsidiums die weiteren Mitglieder.

6 Die KTI entscheidet weisungsungebunden.

7 Sie ist administrativ dem WBF zugeordnet.

Art. 22 Geschäftsstelle der KTI

1 Die KTI führt eine Geschäftsstelle.

2 Die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Präsidium der KTI bestimmt das Kader. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt das übrige Personal.

4 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

5 Die Präsidentin oder der Präsident der KTI nimmt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle wahr.

Art. 23 Geschäftsund Beitragsreglement der KTI

1 Die KTI erlässt:

2 Das Geschäftsund das Beitragsreglement bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 24 Aufgaben der KTI

1 Die KTI ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind.

2 Sie trifft im Rahmen der von der Bundesversammlung und vom Bundesrat festgelegten Ziele und bewilligten Kredite Entscheide:

3 Sie entrichtet im Rahmen ihrer Förderung den Hochschulforschungsstätten und den nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Beiträge zur Abgeltung der indirekten Forschungskosten ( Overhead ). Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung.

4 Sie trifft im Rahmen der internationalen Innovationsförderung nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c Massnahmen und Entscheide, soweit dafür in den völkerrechtlichen Verträgen keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

5 Sie kann Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen eingehen zur Förderung schweizerischer Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten.

6 Sie fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

7 Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht. Darin kann sie Empfehlungen zuhanden von Verwaltungseinheiten abgeben, die ebenfalls im Bereich der Innovationsförderung tätig sind.

Art. 25 Strafverfolgung

10 Straftaten nach Artikel 37 oder 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 im Bereich der Innovationsförderung werden nach den Bestimmungen des Bundes-

11 gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch das WBF geahndet. 5. Abschnitt: Kompetenz des Bundesrates zum Erlass zusätzlicher Fördervoraussetzungen

Art. 26 Einhaltung der wissenschaftlichen Integrität

und der guten wissenschaftlichen Praxis

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:

2 Massnahmen sind insbesondere vorzusehen für den Fall, dass:

Art. 27 Verwertung der Forschungsresultate

1 Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten für ihre Forschungsund Innovationsaktivitäten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und zum Wissensund Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen. Er kann die Gewährung von Bundesmitteln im Weiteren an eine oder mehrere der 2 folgenden Voraussetzungen knüpfen:

3 Versäumen die betreffenden Hochschulforschungsstätten die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b, so können die Schöpferinnen und Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen. 6. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation

Art. 28 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Der Bund fördert die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation sowohl im Interesse der Entwicklung des Forschungsund Innovationsstandortes Schweiz und der schweizerischen Hochschulen wie auch im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.

2 Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungsund Innovationspolitik der Schweiz fördern:

Art. 29 Beiträge und Massnahmen

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

12 Beiträge an Schweizer Unternehmen für die Ausarbeitung von Projektd. vorschlägen für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union;

13 e. Beiträge an Schweizer Unternehmen zur Förderung von deren Beteiligung an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und an Initiativen und Programmen, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden, sofern für solche Beteiligungen vorausgesetzt wird, dass die Unternehmen staatliche Beiträge erhalten;

14 f. Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: 1. Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, 2. Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

15 g. …

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Verfahren.

Art. 30 Aufträge an den SNF

Der Bundesrat kann den SNF im Rahmen von dessen Aufgaben und Fachkompetenzen namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:

Art. 31 Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.

2 In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:

3 Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.

7. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Art. 32 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund kann die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unter den folgenden Voraussetzungen unterstützen:

1 verwirklicht werden.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für einen schweizerischen Innovationspark.

Art. 33 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

1 Die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark kann erfolgen durch:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2011 8827

[^3]: SR 414.20

[^4]: SR 414.20

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

[^7]: SR 616.1

[^8]: SR 313.0

[^9]: SR 172.021

[^10]: SR 616.1

[^11]: SR 313.0

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 463; BBl 2013 1987).

[^14]: Ursprünglich: Bst. d. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).

[^15]: Ursprünglich: Bst. e. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2017 (AS 2017 163; BBl 2016 3089).