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Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 24 Absatz 3 zweiter Satz, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1

1 über die Förderung und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 der Forschung und der Innovation (FIFG), verordnet: 1. Kapitel: Themenorientierte Förderprogramme der Forschungsförderungsinstitutionen und der Kommission für Technologie und Innovation

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

(Art. 7 Abs. 3 FIFG)

Art. 1 Grundsätze

1 Themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.

2 Die Durchführung themenorientierter Förderprogramme kann erfolgen:

3 Themenorientierte Förderprogramme sind befristet.

4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.

Art. 2 Verfahren

1 Der Auftrag zur Durchführung eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG.

2 In dringlichen Fällen kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden. 2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds (Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände

1 Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden.

2 Als Gegenstand der NFP eignen sich vor allem Problemstellungen:

3 In begründeten Ausnahmefällen kann ein NFP auch dafür eingesetzt werden, gezielt zusätzliches Forschungspotenzial in der Schweiz zu schaffen.

4 Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob:

Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge

1 Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen.

2 Das SBFI sichtet periodisch die eingereichten Vorschläge. Es konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen und erstellt gestützt darauf eine Prioritätenliste.

3 Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

Art. 5 Konkretisierung der Programmvorschläge,

Ausschreibungsunterlagen

1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und zu konkretisieren.

2 Der SNF erstellt für die als machbar befundenen Vorschläge Ausschreibungsunterlagen mit den nachfolgenden Eckpunkten des möglichen Programms:

3 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF die Mitwirkung der KTI bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sicher.

4 In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung vom Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit.

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1 Das SBFI veranlasst, dass die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen die Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben prüfen. Es kann zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsund Innovationsrates (SWIR) einholen.

2 Es unterbreitet dem WBF periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme.

3 Das WBF beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitragsperiode.

Art. 7 Ausschreibung und Durchführung der Programme

1 Der SNF setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.

2 Das SBFI bezeichnet für jedes Programm Personen innerhalb der Bundesverwaltung (Bundesbeobachterinnen und -beobachter), die zuständig sind für den Informationsfluss und den Wissenstransfer zwischen dem Programm und den betreffenden Ämtern.

3 Der SNF überarbeitet die Ausschreibungsunterlagen gemäss dem Entscheid des Bundesrates.

4 Das WBF genehmigt die überarbeitete Ausschreibung. Das SBFI konsultiert vorgängig die interessierten Stellen der Bundesverwaltung.

5 Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvorschläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte.

Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung

1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP.

2 Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig.

3 Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms.

4 Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden.

5 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP an sich einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Sichtung und Prüfung der Themen für NFP sowie zur Wirkungsprüfung.

3. Abschnitt: Nationale Forschungsschwerpunkte des SNF

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)

Art. 10 Begriff und Zweck

1 Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) hat folgende Eigenschaften:

2 Als Heiminstitutionen kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage.

3 Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 4 in eigener Kompetenz erfüllen können.

4 Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:

Art. 11 Dauer

1 Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren.

2 Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.

Art. 12 Organisation

1 Die in der Heiminstitution angesiedelte NFS-Leitung leitet den NFS in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht.

2 Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Art. 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich:

3 Die Heiminstitutionen optimieren und verstärken ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefern zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.

Art. 13 Auswahlund Entscheidverfahren

1 Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für die NFS durch.

2 Das Auswahlund Entscheidverfahren läuft über zwei Stufen: zuerst über Skizzen und anschliessend über Gesuche.

3 Der SNF ist für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 verantwortlich. Dazu zieht er internationale Expertinnen und Experten bei.

4 Er empfiehlt dem SBFI eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung.

5 Das SBFI ist für die forschungsund hochschulpolitische Beurteilung zuständig. Im Rahmen des Auswahlund Entscheidverfahrens:

6 Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von NFS.

7 Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest.

Art. 14 Eröffnung der Entscheide

1 Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt.

2 Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfiehlt.

Art. 15 NFS-Vertrag

1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen NFS-Vertrag ab.

2 Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.

Art. 16 Durchführung der NFS

1 Der SNF finanziert, begleitet und überwacht die NFS.

2 Er entscheidet nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode über die Verlängerung der Unterstützung gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung. Einem solchen Gesuch muss ein Schreiben der Heiminstitutionen beiliegen, in dem diese ihre finanzielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Der SNF berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation.

3 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Beitragsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen.

Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation

1 Der SNF sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein.

2 Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen Schlussbericht. Dieser erhält den finanziellen Abschluss sowie einen Bericht über die wissenschaftlichen und die strukturellen Ergebnisse. Er nimmt darin eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Dazu stützt er sich auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees.

3 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS an sich im Auftrag des SBFI einer umfassenden Wirkungsprüfung unter der Leitfrage der Zielerreichung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 18 Abbruch von NFS

1 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch für einen NFS nicht gut, so beantragt er dem WBF dessen Abbruch.

2 Das WBF entscheidet vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob der NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2–7.

3 Sofern die Umstände es erfordern, kann das WBF auf Antrag des SNF auch entscheiden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird.

4 Der SNF gewährt im Falle eines Abbruchs eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.

Art. 19 Verfahren

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Evaluation der NFS.

2. Kapitel: Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung

1.

Abschnitt: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15 FIFG)

Art. 20 Gesuchsund Prüfverfahren; Entscheid

1 Forschungseinrichtungen reichen ihre Gesuche um Beiträge dem SBFI ein.

2 Das Gesuch muss enthalten:

3 Das WBF regelt das Prüfverfahren in einer Verordnung.

4 Es entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.

Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen

und Forschungsinstitutionen

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.

2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten kann in Form von Geldoder Sachleistungen erfolgen.

3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.

4 Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausweisbar sein.

Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode.

2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten und die Beiträge der Wirtschaft aus Forschungsund Entwicklungskooperationen können in Form von Geldoder Sachleistungen erfolgen.

3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig.

4 Im Falle von Sachleistungen müssen diese zudem eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausweisbar sein.

5 Neue Aktivitätsgebiete im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 FIFG müssen von bestehenden Forschungsschwerpunkten anderer Hochschulforschungsstätten abgrenzbar und von nationaler Bedeutung sein.

6 Beim Aufbau neuer Aktivitätsgebiete können bei der Berechnung der Grundfinanzierung allfällige kompetitive Forschungsmittel während höchstens zweier BFI- Perioden berücksichtigt werden. Die Anrechnung der entsprechenden Forschungsmittel setzt voraus, dass diese dem neuen Aktivitätsgebiet zugeordnet werden können.

Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge

an Technologiekompetenzzentren Für die Gewährung von Beiträgen an Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen:

2. Abschnitt: Ressortforschung des Bundes

(Art. 16 FIFG)

Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung

1 Bundesbeiträge zur Durchführung von Forschungsprogrammen sowie Overheadbeiträge nach Artikel 39 werden im Rahmen von Verträgen oder von Verfügungen festgelegt.

2 Im Falle von Auftragsforschung vergütet die Bundesverwaltung Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate

1 Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung berücksichtigt beim Erlass seiner Richtlinien über die Qualitätssicherung die Grundsätze der Qualitätssicherung der Förderorgane.

2 Die Bundesstellen regeln in den Verträgen oder den Verfügungen im Bereich der Ressortforschung die Rechte an den gewonnenen Forschungsresultaten und deren Nutzung.

3. Kapitel: Innovationsförderung

(Art. 18–25 FIFG)

Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 3 FIFG)

1 Das SBFI erarbeitet Grundlagen für die Innovationsförderung, namentlich die innovationspolitische Strategie, und unterbreitet sie dem Bundesrat alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft.

2 Es koordiniert sich dabei mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI und dem SECO, und sichert in geeigneter Form den Einbezug der Wirtschaft sowie der Hochschulorgane.

Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 4 FIFG)

1 Das SBFI stellt die Evaluation der Wirksamkeit und der Effizienz der Innovationsförderung sicher.

2 Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre im Rahmen der BFI- Botschaft Bericht.

Art. 28 Monitoring, Controlling und Evaluation durch die KTI

(Art. 24 Abs. 7 FIFG)

1 Die KTI führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Massnahmen durch.

2 Der jährliche Tätigkeitsbericht zuhanden des Bundesrates enthält insbesondere:

Art. 29 KTI-Beiträge für Innovationsprojekte

(Art. 19 und 24 Abs. 2 Bst. a FIFG) Die KTI unterstützt Innovationsprojekte mit Beiträgen nur dann, wenn die beteiligten Umsetzungspartner aufzeigen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse eines Projekts am Markt oder für die Gesellschaft erwartet werden kann. Dabei sind zu berücksichtigen:

Art. 30 Beteiligung der Umsetzungspartner

(Art. 19 Abs. 2 Bst. d FIFG)

1 Die KTI kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projektkosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn:

2 Sie kann zur Förderung von Innovationsprojekten mit Umsetzungspartnern, die als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entweder selbst vorwiegend exportorientiert oder vorwiegend Zulieferer von exportorientierten Unternehmen sind, eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent festsetzen; dabei darf eine Beteiligung von

30 Prozent nicht unterschritten werden. Bei der Festsetzung der Beteiligung berücksichtigt sie den Wettbewerbsnachteil, den der betreffende Umsetzungspartner infol-

2 ge der Frankenstärke erleidet.

Art. 31 Beitragsreglement der KTI

(Art. 23 Abs. 1 Bst. b FIFG) Im Beitragsreglement der KTI sind namentlich die folgenden Einzelheiten zu regeln:

Art. 32 Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen

(Art. 24 Abs. 5 FIFG)

1 Die KTI kann zur Förderung schweizerischer Forschungspartner bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten mit ausländischen Förderorganisationen gemeinsame Programmausschreibungen und gemeinsame Evaluationen von Projekten durchführen.

2 Sie kann einen Teil des Beitrags für das Gesamtprojekt für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners gewähren, wenn:

3 In grenzüberschreitenden Innovationsprojekten ist der beitragsberechtigte schweizerische Forschungspartner verantwortlich für die administrative Verwaltung des Schweizer Beitrags für das Gesamtprojekt.

4 Im Übrigen gelten für grenzüberschreitende Innovationsprojekte die gleichen Vorschriften wie für die Projekte ohne ausländische Forschungspartner.

4. Kapitel: Beiträge zur Abgeltung des Overhead

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge

Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen dazu, den Institutionen die Kosten teilweise abzugelten, die ihnen durch Forschungsvorhaben entstehen, die der SNF, die KTI und die Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Forschungsund Innovationsförderung unterstützen.

Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der SNF und die KTI erstatten dem SBFI pro Beitragsperiode Bericht über ihre Overheadbeitragszusprachen. Sie legen dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen, nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.

2 Das SBFI prüft im Rahmen seiner Kontrollaufgaben, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte Beitragshöchstsatz eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.

3 Die Einheiten der Bundesverwaltung erstatten gemäss Artikel 52 FIFG Bericht.

2. Abschnitt: Overheadbeiträge des SNF

(Art. 10 Abs. 4 zweiter Satz FIFG)

Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

1 Der SNF bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen:

2 Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügung.

3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.

Art. 36 Reglement

1 Der SNF erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge. Darin regelt er namentlich:

2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3. Abschnitt: Overheadbeiträge der KTI

(Art. 24 Abs. 3 zweiter Satz FIFG)

3 Art. 37 und 38

4. Abschnitt: Overheadbeiträge in der Ressortforschung

(Art. 16 Abs. 6 zweiter Satz FIFG)

Art. 39

1 Die Bundesverwaltung weist Overheadbeiträge für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c FIFG in ihren Entscheiden gesondert aus.

2 Für die Berechnung der Overheadbeiträge gilt höchstens der vom Parlament festgelegte Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge des SNF.

3 Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten. 5. Kapitel: Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten als zusätzliche Fördervoraussetzungen (Art. 27 FIFG)

Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung

von Forschungsresultaten

1 Die Förderorgane entscheiden im Einzelfall, ob sie die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen über die Verwendung von Forschungsresultaten im Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG knüpfen wollen.

2 Entscheiden die Förderorgane im Sinne von Absatz 1, so gelten die folgenden Regeln:

4 Obligationenrechts . Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.

3 Kommt eine arbeitgebende Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs ihren an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen zur Verwertung der Forschungsresultate nicht nach, so können die Förderorgane die zugesagten Beiträge kürzen oder die ausbezahlten Beiträge zurückfordern.

Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte

in Innovationsprojekten

1 Die KTI entscheidet bei jedem Gesuch, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungsund die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen.

2 Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

3 Die Umsetzungspartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Dieses Recht muss in der Vereinbarung festgelegt werden.

4 Das Nutzungsund Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 3 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der Forschungspartner.

5 Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten:

5 a . Kapitel: 5 Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen (Art. 9 FIFG)

Art. 41 a

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen für Kontrollund Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Die arbeitgebende Institution hat Zugriff ausschliesslich auf Daten über Forschungsvorhaben, die die Forschenden an dieser Institution ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Sie verwendet die Daten für:

3 Über das Abrufverfahren sind keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c beziehungsweise d

6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz zugänglich.

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1.

Abschnitt: Verträge und Absichtserklärungen, Teilnahme der Schweiz an internationalen Kooperationen (Art. 28 Abs. 2 FIFG)

Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen

1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungsund Verwaltungsorganisati-

7 onsgesetzes vom 21. März 1997 abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen.

2 Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen, namentlich im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST).

3 Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen.

Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen

internationaler Kooperationen

1 Das SBFI ist befugt, im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen.

2 Es lädt weitere Bundesstellen und die Forschungsorgane, die aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets am Einsitz in Delegationen mitinteressiert sein könnten, ein, Vorschläge für Delegationsmitglieder sowie Expertinnen und Experten zu unterbreiten.

Art. 44 Vertretung im Ausschuss der COST

Das SBFI vertritt die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST. 2. Abschnitt: Beiträge zur Förderung schweizerischer Mitarbeit an Vorhaben internationaler Organisationen und Programme; Information und Beratung (Art. 29 Abs. 1 Bst. a, b, f und g FIFG)

Art. 45 Zweck der Beiträge

1 Die Beiträge ermöglichen es interessierten schweizerischen Stellen, im Rahmen einer Institution oder Organisation:

2 Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge sowie spezialrechtliche Bestimmungen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union.

Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen

1 Beiträge werden den Institutionen und Organisationen gewährt, wenn das Vorhaben:

2 Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens fünf Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 47 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

Art. 48 Konsultationen

Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sein oder ein Interesse haben können.

Art. 49 Entscheid

1 Über Beiträge bis 1 Million Franken entscheidet das SBFI.

2 Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das WBF. Das SBFI stellt Antrag.

3 Für Beiträge von mehr als 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in einem solchen Fall keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

4 Die Beiträge können durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden.

Art. 50 Information und Beratung

Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der KTI informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten. 3. Abschnitt: Beiträge zur bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen (Art. 29 Abs. 1 Bst. c FIFG)

Art. 51 Grundsätze

1 Es können Beiträge an Hochschulforschungsstätten ausgerichtet werden für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der internationalen Forschungsund Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Schwerpunktländern und -regionen.

2 Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulforschungsstätten wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte und Pilot-Aktivitäten.

3 Programme und Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten.

4 Rechtfertigen es das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts, so kann vom Grundsatz der Reziprozität abgesehen werden, sofern die Träger der Projekte oder die Forschungsförderungsinstitutionen angemessene Mittel zur Verfügung stellen.

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen

mit Schwerpunktländern und -regionen

1 Das SBFI setzt für die Schwerpunktländer oder -regionen nationale Steuerungsausschüsse ein. Diese bestimmen, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem zuständigen Leading House nach Absatz 2, die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.

2 Das SBFI kann für jedes Schwerpunktland oder jede Schwerpunktregion eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, das mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI vorgängig die Rektorenkonferenz der schwei-

8 zerischen Hochschulen. Ist für ein Schwerpunktland oder eine Schwerpunktregion kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.

3 Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig und entscheidet gemäss den Kriterien seines Beitragsreglements über die Aufnahme der Projekte in die engere Wahl.

4 Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.

5 Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 53 Festsetzung der Beiträge, Leistungsaufträge

1 Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite für jedes Zusammenarbeitsprogramm mit einem Schwerpunktland oder einer Schwerpunktregion den Höchstbetrag für die Durchführung des Programms fest, der für die jeweilige Beitragsperiode zugesprochen werden kann.

2 Das SBFI schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen Zusammenarbeit, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt. Das SBFI kann dem Leading House im Leistungsvertrag eine Entscheidungskompetenz für die Auswahl einzelner Projekte und Pilot-Aktivitäten übertragen.

3 Die Einzelheiten der Aufgaben des SNF und die entsprechenden Beiträge werden in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt.

7. Kapitel: Koordination, Planung und nachhaltige Entwicklung

1. Abschnitt: Koordination durch den Bundesrat

(Art. 41 und 42 FIFG)

Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik

1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei:

2 Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die KTI namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach den Artikeln 24 Absatz 4 und 30 FIFG.

3 Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.

Art. 55 Forschungsinfrastrukturen

1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen, insbesondere von internationalen Grossforschungseinrichtungen und weiteren international koordinierten Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung der Schweiz. Es berücksichtigt dabei:

2 Es konsultiert dabei die Förderorgane, betroffene Bundesstellen sowie bei Bedarf den SWIR, und stellt die notwendige wissenschaftliche Expertise sicher.

3 Es stellt im Weiteren sicher, dass in Fällen, wo sich ein direkter Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach dem Hochschulförderungsund

9 -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG) ergibt, eine sachliche Abstimmung zwischen forschungsund innovationspolitischer Planung nach FIFG

10 und hochschulpolitischer Koordination nach HFKG erfolgt.

4 Der Bundesrat nimmt vom Bericht Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen.

Art. 56 Nationale Förderinitiativen

1 Das WBF koordiniert nationale Förderinitiativen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG hinsichtlich Planung und Durchführung.

2 Es koordiniert diese Initiativen mit dem ordentlichen Planungsverfahren (Art. 58 und 59) und stellt sicher, dass allfällige Anträge auf Fördermassnahmen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften erfolgen.

Art. 57 Interdepartementaler Koordinationsausschuss

für die Ressortforschung des Bundes

1 Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern:

2 Die Mitglieder nach Absatz 1 vertreten die Direktionen oder Geschäftsleitungen der jeweiligen Bundesstellen. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen Bundesstellen.

3 An den Sitzungen des Ausschusses nehmen Vertreterinnen und Vertreter des SNF, der KTI und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil.

4 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SBFI leitet den Ausschuss. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.

2. Abschnitt: Planung

(Art. 43–48 FIFG)

Art. 58 Mehrjahresprogramme

(Art. 45 FIFG)

1 Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten BFI-Periode, vor allem darüber:

2 Das SBFI setzt den Förderorganen eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen

(Art. 48 FIFG)

1 Bei der Erstellung ihres jährlichen Förderplans überprüft jede Forschungsförderungsinstitution ihr Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit. Abweichungen von den auf die Mehrjahresprogramme abgestützten Leistungsvereinbarungen sind zu begründen.

2 Der Förderplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Förderung ist zu begründen.

3. Abschnitt: Nachhaltige Entwicklung

(Art. 6 Abs. 3 Bst. a FIFG)

Art. 60

1 Die Förderorgane verlangen im Rahmen der Gesuchsverfahren Angaben über den Beitrag der Projekte zur nachhaltigen Entwicklung.

2 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Bundesverwaltung geben im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Artikel 52 FIFG sowie die KTI in ihrem Tätigkeitsbericht Auskunft darüber, wie sie bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigt haben.

8. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsund Innovationsrat

(Art. 54 und 55 FIFG)

Art. 61

1 Der Schweizerische Wissenschaftsund Innovationsrat (SWIR) ist eine ständige Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungsund Verwal-

11 tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 . Er ist administrativ dem WBF zugeordnet.

2 Er führt eine eigene Geschäftsstelle.

3 Die Mittel für den Betrieb des SWIR werden im Voranschlag des SBFI eingestellt.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 12 Die Forschungsund Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985 wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

13

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Für die Gewährung der Overheadbeiträge der KTI sowie für die Einzelheiten der Beitragsbemessung gilt bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Finanzie-

14 , längsrung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem 8. Kapitel des HFKG tens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, Artikel 10 s Absätze 6 und 7 mit Anhang sowie die dazugehörige Übergangsbestimmung vom 24. November 2010 der For-

15 . schungsund Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985

2 Bis zum Inkrafttreten der Kapitel 1–5 des HFKG hat Artikel 52 Absatz 2, zweiter Satz folgenden Wortlaut:

16

Art. 64 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 17 Artikel 55 Absatz 3 tritt gleichzeitig mit den Kapiteln 1–5 des HFKG in Kraft.

3 Die Artikel 37 und 38 treten gleichzeitig mit den Bestimmungen über die Finanzie-

18 19 und dem 8. Kapitel HFKG, spätestens rung und die Bundesbeiträge nach dem 7. jedoch am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft vom 1. Juli bis 31. Dez. 2016 (AS 2016 1843).

[^3]: Noch nicht in Kraft. Siehe Art. 64 Abs. 3 hiernach.

[^4]: SR 220

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1843).

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 172.010

[^8]: In Kraft seit 1. Jan. 2015

[^9]: SR 414.20

[^10]: In Kraft seit 1. Jan. 2015

[^11]: SR 172.010.1

[^12]: [AS 1985 775, 1996 1807, 2000 187 Art. 21 Ziff. 3 1861, 2004 4263 4871, 2008 683 4617 5747 Anhang Ziff. 8, 2010 5461, 2012 3631 Ziff. I 8, 2013 2641]

[^13]: Die Änderungen können unter AS 2013 4593 konsultiert werden.

[^14]: SR 414.20

[^15]: AS 2010 5461

[^16]: Eingefügt in der genannten Bestimmung bis 31. Dez. 2014

[^17]: SR 414.20 ; in Kraft seit 1. Jan. 2015

[^18]: In Kraft am 1. Jan. 2017

[^19]: Art. 45 und 46 in Kraft seit 1. Jan. 2015, art. 47 - 61 noch nicht in Kraft