Verordnung vom 29. November 2013 über das Informationssystem ARAMIS über Forschungs- und Innovationsprojekte des Bundes (ARAMIS-Verordnung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012[^1] über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG),
verordnet:
1. Abschnitt: Informationssystem
Art. 1 Gegenstand und Zweck des Informationssystems
1 Der Bund betreibt unter der Bezeichnung ARAMIS (Administration Research Actions Management Information System) ein Informationssystem über die Forschungs- und Innovationsprojekte, die ganz oder teilweise vom Bund finanziert oder durchgeführt werden.
2 ARAMIS dient folgenden Zwecken:
- a. der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Finanzflüsse im Bereich der Forschung und Innovation;
- b. der inhaltlichen Koordination der vom Bund finanzierten oder durchgeführten Projekte;
- c. der Datenbeschaffung für die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Bereich «Forschung und Entwicklung in der Bundesverwaltung»;
- d. der Planung und Steuerung auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung;
- e. der Unterstützung des Projektmanagements.
Art. 2 Nutzerinnen und Nutzer
ARAMIS ist ein Datenbanksystem für die folgenden Nutzerinnen und Nutzer:
- a. für einen eingeschränkten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern mit Passwortanmeldung;
- b. für einen unbeschränkten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern über Internet, ohne Passwortanmeldung, mit beschränktem Zugang auf die Daten.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 3
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt das Informationssystem ARAMIS.
2 Es hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- a. Es hat die strategische Leitung von ARAMIS inne.
- b. Es koordiniert die Aufnahme von Daten, die von den verschiedenen Stellen geliefert werden, in ARAMIS.
- c. Es kontrolliert die Datenqualität.
- d. Es verwaltet die Nutzungsberechtigungen. Insbesondere stellt es auf Antrag der datenliefernden Stellen Nutzugskonti zur Verfügung.
- e. Es erstellt Spezialauswertungen von Daten in ARAMIS und führt Datenexporte durch.
- f. Es führt die laufenden Kontrollen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft durch.
Es trägt die Verantwortung für die Langzeit-Datenpflege. Dazu erfüllt es insbesondere die folgenden Aufgaben:
-
- Es übergibt die Daten dem BFS.
-
- Es vernichtet die nicht mehr benötigten Personendaten.
- g.
3. Abschnitt: Inhalt, Datenlieferung und Datenpflege
Art. 4 Inhalt
1 ARAMIS enthält über sämtliche Forschungs- und Innovationsprojekte, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt, Daten folgender Kategorien:
- a. organisatorische und planungsrelevante Daten, insbesondere: Dienststelle, Projekttitel, Projektnummer, Projektbeginn, Projektende, Planungs- oder Realisierungsstatus, Projektbeteiligte, Ansprechperson, Termine;
- b. finanzielle Daten, insbesondere: Projektkosten, Forschungsanteil, Finanzierungsart, Zahlungen;
- c. wissenschaftliche Daten, insbesondere: Stichwörter zum Projekt, Projektziele, Klassierung der Projektziele gemäss Vorgaben des BFS, Programmbezug, Forschungsbereiche, Kurzbeschreibung, Ergebnisse, Publikationen, Umsetzung.
2 In ARAMIS werden keine als geheim oder vertraulich klassifizierten Daten geführt.
Art. 5 Datenliefernde Stellen und Datenlieferung
1 Datenliefernde Stellen sind alle Bundesstellen, die Forschungs- und Innovationsprojekte finanzieren oder durchführen.
2 Die Datenlieferung an ARAMIS erfolgt auf zwei Wegen:
- a. direkte Online-Eingabe durch die datenliefernde Stelle;
- b. automatisierter Datenaustausch zwischen Informationssystemen.
Art. 6 Datenqualität
1 Die datenliefernden Stellen müssen ihre Daten für den Bearbeitungszweck vollständig, korrekt und in der aktuellsten Fassung liefern.
2 Das SBFI kontrolliert die Qualität der Daten und meldet mangelhafte Daten der datenliefernden Stelle.
4. Abschnitt: Datennutzung und Zugriffsberechtigung
Art. 7
1 Die datenliefernde Stelle kann alle Einträge sehen und bearbeiten, die von ihr stammen.
2 Sie bezeichnet die Personen, die Daten eingeben oder mutieren, und kann im Rahmen ihrer Kompetenz nach Absatz 1 Berechtigungen festlegen.
3 Sie legt in ARAMIS die Berechtigungen zur Dateneinsicht fest.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die ARAMIS-Verordnung vom 14. April 1999[^2] wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 420.1
[^2]: [AS 1999 1621]