Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
gestützt auf Artikel 15 der Lebensmittelund
1 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1 Als Zusatzstoffe dürfen nur verwendet werden:
- a. Stoffe nach Anhang 1;
- b. Aromen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 2 LGV und nach An-
2 hang 3 Ziffer 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
2 In Anhang 2 sind Gruppen von Zusatzstoffen aufgeführt, für die gemeinsame Verwendungsbedingungen gelten.
3 Anhang 3 (Anwendungsliste) regelt die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln.
4 Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:
- a. der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist; und
- b. die Verwendung des Zusatzstoffs die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irreführt.
5 Nicht als Zusatzstoffe gelten:
- a. Verarbeitungshilfsstoffe;
- b. Stoffe, die für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
- c. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
- d. Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser;
- e. Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
1 2012-1974
- f. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
- g. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesen verzehrt werden sollen;
- h. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel, aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium oder Kaliumsalzen gewonnen wurden (flüssiges Pektin);
- i. Kaubasen (Kaumassen) zur Herstellung von Kaugummi;
- j. Weissoder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säureoder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
- k. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiss und Gluten;
- l. Aminosäuren sowie deren Salze (ausser Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze);
- m. Kaseinate und Kasein;
- n. Inulin.
Art. 2 Provisorisch zulässige Zusatzstoffe
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin:
- a. weitere Zusatzstoffe in einzelnen Lebensmitteln bewilligen und für die einzelnen Lebensmittel ihre Höchstmenge festlegen;
- b. einen Zusatzstoff unter Berücksichtigung von Anhang 4 bewilligen, wenn sein Produktionsverfahren oder die verwendeten Ausgangsstoffe erheblich geändert oder die Partikelgrösse geändert wurde.
2 Es befristet die Bewilligung.
3 Es erteilt die Bewilligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die vorgeschlagene Dosis ist gesundheitlich unbedenklich.
- b. Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen, und das angestrebte Ziel kann mit anderen, wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden nicht erreicht werden.
- c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung des Zusatzstoffs nicht irregeführt.
- d. Der Zusatzstoff bringt für die Konsumentinnen und Konsumenten Vorteile.
- e. Die gesuchstellende Person legt Unterlagen zur Analytik vor.
4 Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Süssungsmittel nur, wenn über die Voraussetzungen nach Absatz 3 hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, nicht kariogenen Lebensmitteln oder Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz.
- b. Der Zusatzstoff dient als Zuckerersatz, und durch seine Verwendung wird die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert.
- c. Der Zusatzstoff dient der Herstellung von Lebensmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben l, p und q der Verordnung des EDI vom 23. November
3 2005 über Speziallebensmittel.
5 Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Farbstoff, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Der Zusatzstoff stellt das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wieder her, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist.
- b. Der Zusatzstoff macht Lebensmittel äusserlich ansprechender.
- c. Der Zusatzstoff färbt normalerweise farblose Lebensmittel.
6 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die:
- a. nicht Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer 2 LGV sind; und
- b. gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union in der verwendeten Menge rechtmässig in Verkehr gebracht werden dürfen.
7 Vor dem Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs nach Absatz 6 muss dieser dem BLV unter Verweis auf die massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union gemeldet werden.
8 Das BLV veröffentlicht periodisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet:
- a. die nach Absatz 1 bewilligten Zusatzstoffe;
- b. die nach Absatz 7 gemeldeten Zusatzstoffe;
- c. die Lebensmittel, in denen Zusatzstoffe nach Buchstabe a oder b verwendet werden.
Art. 3 Reinheitsanforderung
Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.
Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe
1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.
2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Der Zusatzstoff ist in der verwendeten Zutat zugelassen, und das zusammengesetzte Lebensmittel ist nicht in Anhang 6 Ziffer 1 oder 2 aufgeführt.
- b. Der Zusatzstoff ist in den zugesetzten Zusatzstoffen, Enzymen oder Aromen zugelassen und durch diese übertragen worden, und er erfüllt im endgültigen Lebensmittel keine technologische Funktion.
- c. Der Zusatzstoff wird in einem Lebensmittel eingesetzt, das ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, und die Verwendung im zusammengesetzten Lebensmittel ist gemäss dieser Verordnung zulässig.
3 Wird ein übertragener Zusatzstoff einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt dieser in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels.
4 Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:
- a. Säuglingsanfangsund in Folgenahrung;
- b. Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
- c. diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder.
5 Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.
Art. 5 Zusatzstoff-, Aromaund Enzympräparate
In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Art. 6 Tafelsüssen
Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:
- a. andere Lebensmittelzusatzstoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 11.4 und Lebensmittelzutaten enthalten können; und
- b. als Ersatz für Zuckerarten nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom
4 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- 23. November 2005 zeugnisse zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.
Art. 7 Backpulver
1 Präparate von Backtriebmitteln (Backpulver) dürfen als Trägerstoffe Mehl und Stärke in Pulverform enthalten.
2 3 Die für 1 kg Mehl bestimmte Menge Backpulver muss mindestens 1500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln und darf nicht mehr als 3 g überschüssiges Natriumhydrogencarbonat enthalten.
3 3 100 g Backpulver müssen mindestens 4500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln.
Art. 8 Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen
In Präparaten von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.
Art. 9 Einschränkung der Verwendung von Aromastoffen
Aromastoffe dürfen in den in Anhang 7 aufgelisteten Lebensmitteln nicht verwendet werden.
Art. 10 Informationspflicht
Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:
- a. dem BLV jede neue wissenschaftliche oder technische Information zu übermitteln, welche die Bewertung der Sicherheit eines Zusatzstoffes beeinflussen kann; und
- b. das BLV auf dessen Aufforderung hin über die Verwendung des betreffenden Zusatzstoffes zu informieren.
Art. 11 Anpassung der Anhänge
Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
5 Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
3 Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 817.022.21
[^3]: SR 817.022.104
[^4]: SR 817.022.101
[^5]: [AS 2007 2977, 2008 1291 , 2009 2047]