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Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

gestützt auf Artikel 15 der Lebensmittelund

1 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Als Zusatzstoffe dürfen nur verwendet werden:

2 hang 3 Ziffer 27 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.

2 In Anhang 2 sind Gruppen von Zusatzstoffen aufgeführt, für die gemeinsame Verwendungsbedingungen gelten.

3 Anhang 3 (Anwendungsliste) regelt die Zulässigkeit der Zusatzstoffe und der Gruppen von Zusatzstoffen in den einzelnen Lebensmitteln.

4 Ein Zusatzstoff muss gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden. Die GHP gilt dann als eingehalten, wenn:

5 Nicht als Zusatzstoffe gelten:

1 2012-1974

Art. 2 Provisorisch zulässige Zusatzstoffe

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin:

2 Es befristet die Bewilligung.

3 Es erteilt die Bewilligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4 Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Süssungsmittel nur, wenn über die Voraussetzungen nach Absatz 3 hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3 2005 über Speziallebensmittel.

5 Es bewilligt die Verwendung eines Zusatzstoffes als Farbstoff, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

6 Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Zusatzstoffe, die:

7 Vor dem Inverkehrbringen eines Zusatzstoffs nach Absatz 6 muss dieser dem BLV unter Verweis auf die massgeblichen Vorschriften der Europäischen Union gemeldet werden.

8 Das BLV veröffentlicht periodisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet:

Art. 3 Reinheitsanforderung

Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.

Art. 4 Übertragene Zusatzstoffe

1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels.

2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3 Wird ein übertragener Zusatzstoff einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt dieser in diesem Lebensmittel eine technologische Funktion, so gilt er nicht als übertragener Zusatzstoff, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels.

4 Übertragene Zusatzstoffe sind nicht zulässig in:

5 Die Ausnahmen von Absatz 4 sind in Anhang 5 Ziffer 5 Teil B geregelt.

Art. 5 Zusatzstoff-, Aromaund Enzympräparate

In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.

Art. 6 Tafelsüssen

Tafelsüssen sind Zubereitungen zugelassener Süssungsmittel, die:

4 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoer- 23. November 2005 zeugnisse zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

Art. 7 Backpulver

1 Präparate von Backtriebmitteln (Backpulver) dürfen als Trägerstoffe Mehl und Stärke in Pulverform enthalten.

2 3 Die für 1 kg Mehl bestimmte Menge Backpulver muss mindestens 1500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln und darf nicht mehr als 3 g überschüssiges Natriumhydrogencarbonat enthalten.

3 3 100 g Backpulver müssen mindestens 4500 cm wirksame Kohlensäure entwickeln.

Art. 8 Zusatzstoffe in essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen

In Präparaten von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen dürfen nur die in Anhang 5 Ziffer 5 aufgeführten Zusatzstoffe verwendet werden.

Art. 9 Einschränkung der Verwendung von Aromastoffen

Aromastoffe dürfen in den in Anhang 7 aufgelisteten Lebensmitteln nicht verwendet werden.

Art. 10 Informationspflicht

Hersteller und Verwender von Zusatzstoffen sind verpflichtet:

Art. 11 Anpassung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

5 Die Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) oder Conchenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.

3 Provisorisch nach altem Recht bewilligte Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ablauf der Bewilligungsfrist hergestellt, eingeführt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.21

[^3]: SR 817.022.104

[^4]: SR 817.022.101

[^5]: [AS 2007 2977, 2008 1291 , 2009 2047]