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Verordnung des SBFI vom 1. November 2013 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Geltender Text a fecha 2013-11-01

51422

Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de voies ferrées AFP/

Assistant-constructeur de voies ferrées AFP

Addetta alla costruzione di binari CFP/

Addetto alla costruzione di binari CFP

51423

Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de fondations AFP/

Assistant-constructeur de fondations AFP

Addetta sondatrice CFP/Addetto sondatore CFP

51424

Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/

Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de sols industriels et de chapes AFP/

Assistant-constructeur de sols industriels et de chapes AFP

Addetta alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP/

Addetto alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP

51425

Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA

Poseuse de pierres AFP/Poseur de pierres AFP

Posatrice di pietre CFP/Posatore di pietre CFP

51426

Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA

Assistante-constructrice de routes AFP/

Assistant-constructeur de routes AFP

Addetta alla costruzione stradale CFP/

Addetto alla costruzione stradale CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA sind:

2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:

Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:

Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:

Ausführen von Gleisbauarbeiten:

Ausführen von Grundbauarbeiten:

Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:

Ausführen von Steinsetzerarbeiten:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden. Diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse / Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 40 40 80
Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 40 40 80
berufsspezifische Handlungskompetenzbereiche 120 120 240
Total 200 200 400
Allgemeinbildung 120 120 240
Sport 40 40 80
Total Lektionen 360 360 720

2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA 20-35 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4–6 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:

Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
A1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Arbeitsstellen vorbereiten / Arbeitsstellen einrichten und abräumen / Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen / Objekte einmessen und abstecken 1. 5
A2 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau Maschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten / Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz / Objekte einmessen und abstecken 1. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
GLBP1 Ausführen von Gleisbauarbeiten Gleise und Weichen montieren 1. 5
GLBP2 Ausführen von Gleisbauarbeiten Gleise und Weichen unterhalten / Umgebungsarbeiten 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage Tage
GRBP1 Ausführen von Grundbauarbeiten Grundwasserfassung/-absenkung / Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten 1. 5 5
GRBP2 Ausführen von Grundbauarbeiten Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten / Pfahl- und Jettingarbeiten 2. 5 5
Total Tage Total Tage Total Tage 10
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
IUBP1 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Schwimmende Estriche / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 1. 5
IUBP2 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Zementöse und Magnesiabeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 1. 5
IUBP3 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 2. 10
IUBP4 Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden Zement-Kunstharzbeläge / Untergrundprüfung/-vorbereitung / Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten / Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 25
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
STS1 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Unterhalt und Sanierung / Randabschlüsse 1. 10
STS2 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Randabschlüsse 1. 5
STS3 Ausführen von Steinsetzerarbeiten / Ausführen von Strassenbauarbeiten Absteckungen / Flächenpflästerungen / Natursteinplattenbeläge / Randabschlüsse 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 20
Kurs Handlungskompetenzbereiche Inhalte LJ Tage
STBP1 Ausführen von Strassenbauarbeiten Aushubarbeiten von Hand, Schüttungen, Hinterfüllungen / Entwässerungen, Kanalisationen, Werkleitungen 1. 5
STBP2 Ausführen von Strassenbauarbeiten Randabschlüsse, Betonverbund- und Betonformsteine 1. 5
STBP3 Ausführen von Strassenbauarbeiten Fundationsschichten, Planie / bitumenhaltige Beläge einbauen 2. 5
STBP4 Ausführen von Strassenbauarbeiten bitumenhaltige Beläge einbauen und sanieren 2. 5
Total Tage Total Tage Total Tage 20

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz 20 %
2 Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 10 %
3 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 70 %

Die vorgegebene praktische Arbeit dauert:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform/Dauer Prüfungsform/Dauer Gewichtung
schriftlich mündlich
1 Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz / Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau 30 Min. 30 %
2 Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten 30 Min. 30 Min. 70 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise der jeweiligen Berufe.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität

fürdas Berufsfeld Verkehrswegbau

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Verkehrswegbau setzt sich zusammen aus:

2 Alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau müssen vertreten sein.

3 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Fachverband Infra in Zusammenarbeit mit den beteiligten Berufsverbänden oder paritätischen Kommissionen.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 2007[^6] über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» wird aufgehoben.

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Berufsfeld «Verkehrswegbau» vom 18. Dezember 2007 wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung im Berufsfeld Verkehrswegbau vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung im Berufsfeld Verkehrswegbau bis zum 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: SR 412.101.241

[^6]: SR 412.101.220.81