← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 Absatz 1

1 , des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einzelkulturbeiträge

1 Einzelkulturbeiträge werden für Flächen mit den folgenden Kulturen ausgerichtet:

2 Keine Beiträge werden ausgerichtet für:

Art. 2 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:

2 In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.

3 Bei Personengesellschaften werden die Einzelkulturbeiträge eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

1 Einzelkulturbeiträge werden ausgerichtet, wenn:

2 23. Oktober 2013 erbringt;

3 vom 7. Dezember 1998 (LBV) besteht; und

2 Der Arbeitsaufwand nach Absatz 1 Buchstabe c berechnet sich nach dem «ART-

4 Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 .

Art. 4 Besondere Voraussetzungen

1 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Saatgut von Kartoffeln, Mais, Futtergräsern und Futterleguminosen ist die schriftliche Festlegung einer bestimmten Fläche zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und einer zugelassenen Saatgutvermehrungsorganisation. Die Fläche muss die gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Saatund Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember

5 1998 festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Mischungen von Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken mit Getreide ist ein Gewichtsanteil der zu Beiträgen berechtigenden Kulturen von mindestens 30 Prozent im Erntegut.

3 Voraussetzung für die Gewährung des Beitrags für Zuckerrüben ist die Festlegung einer bestimmten Liefermenge zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und den Zuckerfabriken durch einen schriftlichen Vertrag. Im konventionellen Anbau wird der Normalbeitrag bei einer vereinbarten Liefermenge von mindestens

8 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 6 Tonnen Zucker je Hektare (Mindestertrag) ausgerichtet. Der Normalbeitrag wird reduziert, wenn die vereinbarte Liefermenge den Mindestertrag nicht erreicht. In diesem Fall errechnet sich der Beitrag aus der vereinbarten Liefermenge dividiert durch den Mindestertrag, multipliziert mit dem Normalbeitrag.

2. Abschnitt: Beiträge

6 Art. 5 Beiträge Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken

7 für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: f.

Art. 6 Angestammte Flächen

1 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone entsprechen die Beitragssätze den Sätzen für das Inland.

2 Von den Einzelkulturbeiträgen werden die Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirt-

8 schaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgerichtet werden, soweit diese nicht nach Artikel 54 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okto-

9 ber 2013 von den Direktzahlungen abgezogen werden.

3 Für die Berechnung der Abzüge sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Gesuche

1 Einzelkulturbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

2 Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Be-

10 triebs nach Artikel 6 LBV oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden.

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

11 über Informationssysteme im Bereich ordnung vom vom 23. Oktober 2013 der Landwirtschaft;

4 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.

5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.

6 Der Kanton bestimmt:

12 über die elektronische Signatur versehen werden kön- 19. Dezember 2003 nen.

Art. 8 Gesuchstermine und Fristen

1 Das Gesuch für Einzelkulturbeiträge ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 28. Februar einzureichen.

2 Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

Art. 9 Meldepflicht

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. 1bis Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Einzelkulturbeiträge, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er

13 oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

2 Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai nachzumelden.

Art. 10 Festsetzung der Beiträge

1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.

2 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Kulturen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

Art. 11 Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und

Bewirtschafterinnen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge bis zum 10. November des Beitragsjahrs aus.

2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zurückerstatten.

Art. 12 Überweisung der Beiträge an den Kanton

1 Der Kanton berechnet die Beiträge spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.

2 Der Kanton berechnet die Beiträge aus Nachbearbeitungen spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis am 25. November mit Angabe der einzelnen Beiträge beim BLW an.

3 Der Kanton liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über die Einzelkulturbeiträge. Diese müssen mit den Beträgen nach den Absätzen 1 und 2 übereinstimmen.

4 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.

Art. 13 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

4. Abschnitt: Kontrollen

Art. 14 Grundsatz

1 Der Kanton überprüft die Angaben der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord-

14 nung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.

3 Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt.

Art. 15 Beizug Dritter

1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.

2 Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten

1 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle falsche Flächenangaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungsoder Verwendungsart fest oder werden ihr entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.

2 Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebsoder Feldkontrolle durchführt.

3 Das beanstandete Feld darf vor der Überprüfung nicht abgeerntet werden.

Art. 17 Erfassung und Bericht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.

2 Der Kanton erstellt jährlich nach den Vorgaben des BLW einen Bericht über die in seinem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und seine Überwachungstätigkeit.

5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen

15 Art. 18 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang.

2 Sie erstellen jährlich einen Bericht über die von ihnen verfügten Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen. Die vollständige Erfassung im zentralen Informationssystem für Kontrolldaten nach dem Artikel 165 d LwG gilt als Bericht.

16 Art. 19 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nicht erfüllt oder wird das Gesuch aufgrund höherer Gewalt verspätet eingereicht, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Einzelkulturbeiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

17 Art. 20 – 24

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

18 Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für die Fristen der Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Best-

19 immungen der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 .

2 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 910.13

[^3]: SR 910.91

[^4]: Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag/.

[^5]: SR 916.151.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 1745).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 1273).

[^8]: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jan. 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

[^9]: SR 910.13

[^10]: SR 910.91

[^11]: SR 919.117.71

[^12]: SR 943.03

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

[^14]: SR 910.15

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3963).

[^18]: [AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II 2, 2010 5855 Ziff. II 2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5]

[^19]: [AS 1999 393 1698, 2001 250 2507, 2003 5345, 2006 885 4829, 2007 6175, 2008 3809 5821, 2009 2575 Ziff. II 2, 2010 5855 Ziff. II 2, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 5]