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Vertrag vom 10. November 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen

Geltender Text a fecha 2009-11-10

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Argentinien,

nachfolgend die Vertragsstaaten,

im Bestreben, einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen, um dadurch wirksamer bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zusammenzuarbeiten,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen oder Verfahren wegen strafbarer Handlungen, welche in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fallen.

2. Über ihre Zentralbehörden tauschen die Vertragsstaaten untereinander die Liste der zuständigen Behörden, welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag vorlegen können, aus und akzeptieren diese.

3. Der ersuchte Staat kann nicht das Bankgeheimnis geltend machen, um die in diesem Vertrag vorgesehene Rechtshilfe abzulehnen.

4. Die Rechtshilfe umfasst alle Massnahmen, die zugunsten eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat getroffen werden:

Art. 2 Unanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Art. 4 Art der strafbaren Handlung

Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags gelten nicht als politische Straftaten diejenigen, welche:

Titel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass ein besonderes Verfahren bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens angewendet wird, so ersucht er ausdrücklich darum; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Zwangsmassnahmen

1. Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, falls sie dort verübt worden wären.

2. Ist zur Gewährung der Rechtshilfe die beidseitige Strafbarkeit erforderlich, so gilt diese Voraussetzung ohne Rücksicht darauf, ob die Staaten die strafbare Handlung der gleichen Kategorie zuordnen oder sie mit den gleichen Begriffen bezeichnen, als erfüllt, sofern die Staaten das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Verhalten ahnden.

Art. 7 Vorläufige Massnahmen

1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2. Ist Gefahr im Verzug und lässt sich anhand der gelieferten Informationen prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, so können diese Massnahmen auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat das Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht.

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen und Zeuginnen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Der Entscheid ist zu begründen.

3. Beruft sich der Zeuge oder die Zeugin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, so darf er oder sie deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 10 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder anderen Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat braucht nur Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem so weit wie irgend möglich statt.

3. Der ersuchende Staat hat die Originale dieser Schriftstücke möglichst rasch, spätestens aber nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet darauf.

4. Die von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachten Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Schriftstücke für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

2. Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich ausschliesslich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.

Art. 12 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1. Gegenstände und Vermögenswerte, die den Erlös oder das Werkzeug einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung darstellen und die vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, sowie Ersatzgüter, deren Wert diesen Gegenständen und Vermögenswerten entspricht, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Einziehung dem ersuchenden Staat herausgegeben werden, es sei denn, eine gutgläubige Drittperson erhebt Anspruch auf diese Gegenstände und Vermögenswerte.

2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.

Art. 13 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, für welche Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Jede weitere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:

Titel III: Zustellung und Erscheinen

Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt gemäss seinen Rechtsvorschriften die Zustellung der Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Diese Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger oder die Empfängerin erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen, mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren Form.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger oder von der Empfängerin unterzeichnete Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat unverzüglich die Gründe mit.

4. Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im ersuchten Staat befindet, muss der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.

Art. 15 Erscheinen von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen

im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen, einer Zeugin oder eines oder einer Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung.

2. Der Empfänger oder die Empfängerin wird vom ersuchten Staat aufgefordert, der Vorladung nachzukommen. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Empfängers oder der Empfängerin unverzüglich mit.

3. Der Empfänger oder die Empfängerin der Vorladung, der oder die zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 16 Entschädigungen

Die zu entrichtenden Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Zeugen, der Zeugin oder dem oder der Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu erstatten sind, werden vom Aufenthaltsort des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen an berechnet und diesem oder dieser nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 17 Nichterscheinen

Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthalten sollte, keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er oder sie sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 18 Freies Geleit

1. Ein Zeuge, eine Zeugin, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der oder die auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner oder ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner oder ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen wird, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betroffene Person während 30 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, aber trotzdem dort geblieben ist, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die aufgrund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht.

2. Die Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie 13 Absatz 1 gelten sinngemäss.

Art. 20 Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeugin oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat festgesetzten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18, soweit anwendbar.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

3. Läuft die Strafe der nach diesem Artikel überführten Person ab, während diese sich im ersuchenden Staat aufhält, so ordnet der ersuchte Staat ihre Freilassung an; in diesem Fall richtet sich die Situation der überführten Person nach den Bestimmungen von Artikel 15 und wird ihr der in Artikel 18 vorgesehene gesetzliche Schutz zuteil.

4. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

5. Die Zeit, während der die Person ausserhalb des ersuchten Staates inhaftiert ist, wird an ihre Untersuchungshaft und ihre Strafe angerechnet.

Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz

1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll sie als Zeugin oder Sachverständige von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–7 dieses Artikels per Videokonferenz erfolgt.

2. Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, wenn der Einsatz dieser Methode seinen Grundprinzipien nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Einvernahme verfügt. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

3. Ein Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz enthält zusätzlich zu den in Artikel 25 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige persönlich bei der Einvernahme anwesend ist, sowie den Namen der Justizbehörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.

4. Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

5. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

6. Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll, das die folgenden Angaben enthält: Datum und Ort der Einvernahme, Identität der einvernommenen Person, Identität und Funktion der übrigen Personen des ersuchten Staates, die an der Einvernahme teilgenommen haben, alle allfälligen Vereidigungen und die technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates übermittelt.

7. Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, seine Rechtsvorschriften genauso gelten, als ob die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.

8. In Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung seiner zuständigen Justizbehörde kann jeder Vertragsstaat, falls er es wünscht, die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen die strafrechtlich verfolgte oder die verdächtige Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung und den einschlägigen internationalen Übereinkünften treffen. Einvernahmen, an denen die strafrechtlich verfolgte oder die verdächtige Person teilnimmt, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.

Titel IV: Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 22 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

1. Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge aus dem Strafregister und alle damit verbundenen Auskünfte, die vom ersuchenden Staat für eine Strafsache erbeten werden, in dem Umfang, in dem seine eigenen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

2. In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.

3. Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Vertragsstaat über die strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und im Strafregister eingetragen wurden.

Titel V: Verfahren

Art. 23 Zentralbehörde

1. Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrages ist für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Argentinien das Ministerium für Auswärtige Beziehungen, Internationalen Handel und Kultus; über diese Zentralbehörden werden die Rechtshilfeersuchen übermittelt und entgegengenommen.

2. Die Zentralbehörden der Vertragsstaaten verkehren direkt miteinander; der diplomatische Weg bleibt bei Bedarf vorbehalten.

Art. 24 Übermittlungswege und Form

Das Rechtshilfeersuchen muss schriftlich abgefasst werden. In dringenden Fällen kann es mittels Fax, über elektronische Kommunikationsmittel oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation übermittelt werden und muss durch die Übermittlung der Originalfassung des Ersuchens bestätigt werden.

Art. 25 Inhalt des Ersuchens

1. Das Ersuchen muss angeben:

2. Das Ersuchen muss zusätzlich enthalten:

Art. 26 Ausführung des Ersuchens

1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 7.

2. Beurteilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates das Ersuchen als vertragskonform, so trifft sie unverzüglich die zu seiner Ausführung erforderlichen Massnahmen.

3. Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen sowie die erlangten Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.

4. Absatz 3 steht einer teilweisen Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht entgegen.

Art. 27 Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

1. Schriftstücke, Akten, Aussagen oder anderes Beweismaterial, die in Anwendung dieses Vertrags übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer Formerfordernisse.

2. Schriftstücke, Akten, Aussagen oder anderes Beweismaterial, die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.

3. Das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde garantiert die Echtheit der übermittelten Schriftstücke.

Art. 28 Sprache

1. Die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet; die Sprache wird im Einzelfall von der Zentralbehörde angegeben.

2. Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erlangt werden, obliegt dem ersuchenden Staat.

Art. 29 Ausführungskosten

1. Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur die folgenden durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Auslagen:

2. Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen für die Ausführung des Ersuchens festzusetzen.

Titel VI: Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck

der Strafverfolgung oder der Einziehung

Art. 30 Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und

Informationen

1. Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts können die Behörden über ihre jeweiligen Zentralbehörden ohne vorheriges Ersuchen Informationen und Beweismittel zu strafbaren Handlungen übermitteln, die sie im Verlauf ihrer eigenen Untersuchung erhoben haben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Übermittlung dem empfangenden Vertragsstaat helfen könnte:

2. Die Behörde, welche die Information und die Beweismittel liefert, kann nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts deren Verwendung durch die empfangende Behörde bestimmten Bedingungen unterwerfen. Die empfangende Behörde muss diese Bedingungen einhalten.

Art. 31 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

1. Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte des anderen Staates oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut bilden Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2. Die Zentralbehörde des ersuchten Staates gibt die infolge dieser Anzeige getroffenen Massnahmen bekannt und übermittelt gegebenenfalls eine Kopie der ergangenen Entscheidung.

3. Die Bestimmungen von Artikel 27 sind auf die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Anzeigen anwendbar.

Art. 32 Übersetzung

Die unaufgeforderte Übermittlung nach Artikel 30 sowie Anzeigen nach Artikel 31 werden übersetzt; die entsprechenden Beilagen müssen jedoch nicht übersetzt werden.

Titel VII: Schlussbestimmungen

Art. 33 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen

1. Die Bestimmungen dieses Vertrags stehen einer weitergehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder bewährter Praxis ergeben könnte.

2. Die Artikel XV, XVI und XVII des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien vom 21. November 1906[^4] werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags aufgehoben.

Art. 34 Meinungsaustausch

Wenn die Zentralbehörden es als notwendig erachten, tauschen sie ihre Meinungen über die Anwendung oder die Umsetzung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich aus.

Art. 35 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags werden auf diplomatischem Weg gelöst.

Art. 36 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mitgeteilt haben, dass die für diesen Zweck erforderlichen verfassungsmässigen Verfahren erfüllt sind.

2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt die Kündigung sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung in Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung jedoch keine Auswirkungen.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

So geschehen in Buenos Aires, am 10. November 2009, in zwei Urschriften, in französischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Argentinien: | | --- | --- | | Carla Del Ponte | Jorge Enrique Taiana |

Fussnoten

[^1]: SR 0.103.2

[^2]: SR 0.518.12/.23/.42/.51

[^3]: SR 0.518.521/.522

[^4]: SR 0.353.915.4