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Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

Geltender Text a fecha 2013-12-18

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 109e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005[^1] (AIG)[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Nationales Visumsystem

1. Abschnitt: Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems

Art. 3 Verantwortung

1 Das Staatsekretariat für Migration (SEM)[^4] trägt die Verantwortung für das ORBIS.

2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 4 Zweck

ORBIS dient folgenden Zwecken:

Art. 5 Inhalt und Struktur

1 Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.

2 Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung[^6] im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.

3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS

Art. 5a[^7] Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten

1 Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.

2 Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.

3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

Art. 5b[^8] Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer

1 Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.

2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009[^9] (Visakodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.[^10]

Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS[^11]

1 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex[^12] [^13] zulässig, so erfassen die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung[^14] die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.[^15]

2 Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.[^16]

3 Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.

Art. 7 Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

1 Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.

2 Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden

1 Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.

2 Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.

Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen

1 Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung[^17] Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.

2 Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.

3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS

Art. 10

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:

beim SEM:

beim Bundesamt für Polizei (fedpol):

die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei:

beim Bundesamt für Justiz:

die Eidgenössische Steuerverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit:

die Eidgenössische Zollverwaltung:

2 Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.

3. Kapitel: Zentrales Visa-Informationssystem

1. Abschnitt: Online-Abfrage des C-VIS

Art. 11

1 Die folgenden Behörden können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:

beim SEM:

das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden:[^27]

2 Die Einsatzzentrale fedpol (EZ fedpol) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 20).

3 Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.

2. Abschnitt: Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Abfragerechte

Art. 12 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[^28] anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung abfragen.

Art. 13 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz

1 Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 18 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[^29] anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 18 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abfragen.

3 Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.

4 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 19 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien nach Absatz 2 abfragen.

Art. 14 Abfrage zur Identifikation

1 Eine Abfrage im C-VIS ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke kann nach Artikel 20 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[^30] durchgeführt werden, wenn:

2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:

3 Die Abfrage nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.

4 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 20 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I–VII nach Anhang 3 abfragen.

Art. 15 Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates

1 Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013[^31] (EU-Dublin-Verordnung) zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

3 Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können nach Artikel 21 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[^32] die Daten der Kategorien I, II, VI und VII nach Anhang 3 abgefragt werden.

4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.

Art. 16 Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen

1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

3 Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[^33] die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abgefragt werden.

4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden, sowie die verschiedenen verknüpften Gesuchsdatensätze der gleichen Gesuchstellerin oder des gleichen Gesuchstellers.

3. Abschnitt: Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 17 Bundesbehörden, die Daten beantragen können

Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen:

bei fedpol:

beim Nachrichtendienst des Bundes:

bei der Bundesanwaltschaft:

Art. 18 Kantonale und kommunale Behörden, die Daten beantragen können

Die folgenden kantonalen und kommunalen Behörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AIG Daten des C-VIS beantragen:

Art. 19 Verfahren für den Erhalt der Daten

1 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 reichen bei der EZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS ein.

2 In dringenden Ausnahmefällen kann eine Behörde ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

3 Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Art. 20 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

Die EZ fedpol überprüft, ob:

Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt, so fragt die EZ fedpol die Daten des C-VIS ab. Die Abfrage darf ausschliesslich anhand der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI[^37] (EU-VIS-Beschluss) festgelegten Daten und gemäss den in Anhang 3 festgelegten Abfrageberechtigungen durchgeführt werden.

2 Ergibt die Abfrage einen Treffer, so übermittelt die EZ fedpol die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Behörde auf gesichertem Weg.

Art. 22 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1 Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung[^38] nicht in Kraft ist, können Gesuche um Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 17 und 18 richten.

2 Die EZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.

3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.

4 Die EZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist.

4. Kapitel: Abfrage anderer Datenbanken und VIS-Mail

Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken

Bei der Einreichung eines Visumgesuchs nehmen die Visumbehörden systematisch über ORBIS eine Abfrage in den folgenden Datenbanken vor, sofern sie dazu berechtigt sind:

Art. 24 VIS-Mail

Die Visumbehörden des Bundes und der Kantone sowie die Gemeindebehörden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen übertragen wurden, verwenden VIS-Mail zur Übermittlung folgender Arten von Informationen:

5. Kapitel: Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 25 Bearbeitungsgrundsatz

Nur Schweizer Behörden dürfen die von ihnen ans C-VIS übermittelten Daten ändern.

Art. 26 Speicherung der Daten im ORBIS

1 Die Daten des ORBIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2 Diese Frist beginnt:

Art. 27 Löschung von Daten

1 Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

2 Die Bürgerrechtsbehörden müssen das SEM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3 Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung des Visums im ORBIS durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.

Art. 28 Datenqualität

1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS oder Daten des ORBIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SEM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2 Das SEM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte.

Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS

1 Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EU-VIS-Verordnung[^48] im ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.[^49]

2 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 müssen die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese für die Zwecke des EU-VIS-Beschlusses[^50] als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.

3 Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1 und 2 widerspricht, gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 120d AIG.

Art. 30 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

1 Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden.

2 Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EU-VIS-Verordnung[^51] im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EU-VIS-Verordnung erfüllt sind:

3 Die Daten des ORBIS, die nicht ans C-VIS übermittelt werden, können im Einzelfall gemäss den Bedingungen von Artikel 105 AIG bekanntgegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen

Art. 31 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten

1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.

2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.

3 Es registriert die Auskunftsgesuche.

4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C‑VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5 Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

Art. 32 Informationspflicht

1 Bei der Beschaffung von biometrischen Daten und von Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese schriftlich informiert:

2 Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung für die gesuchstellende Person ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für deren Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.

Art. 33 Haftung

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des ORBIS richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[^52], insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 34 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

Art. 35 Statistiken

1 Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erstellt das SEM periodisch Statistiken auf der Grundlage der im ORBIS erfassten Daten.

2 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

3 Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

4 Es kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 3 festgelegt.

5 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 36 Datenschutzberatung

1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des EJPD unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.[^58]

2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter sorgen in ihrem jeweiligen Bereich für:

Art. 37 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3 Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[^59] und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses[^60]. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 6. Juli 2011[^61] wird aufgehoben.

Art. 39 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^7]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^9]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^12]: Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 2.

[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^14]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^16]: Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).

[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^18]: [AS 2008 5013, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 15, 2011 1031 Anhang 3 Ziff. 4, 2014 3789 Ziff. I 4. AS 2016 3931 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die RIPOL-Verordnung vom 26. Okt. 2016 (SR 361.0).

[^19]: SR 955.0

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).

[^21]: SR 351.1

[^22]: SR 211.222.32

[^23]: SR 120

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4567).

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4567).

[^26]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).

[^28]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^30]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^31]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

[^32]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^33]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^34]: SR 142.201

[^35]: SR 311.0

[^36]: SR 312.0

[^37]: Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

[^38]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^39]: SR 142.513

[^40]: [AS 2008 5013, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 15, 2011 1031 Anhang 3 Ziff. 4, 2014 3789 Ziff. I 4. AS 2016 3931 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die RIPOL-Verordnung vom 26. Okt. 2016 (SR 361.0).

[^41]: SR 362.0

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).

[^43]: SR 366.1

[^44]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4235).

[^46]: Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1.

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4235).

[^48]: Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).

[^50]: Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.

[^51]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^52]: SR 170.32

[^53]: SR 235.11

[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

[^55]: SR 120.73

[^56]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

[^57]: BBl 2019 1303

[^58]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^59]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^60]: Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.

[^61]: [AS 2011 3861 4379 4451]