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Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

Geltender Text a fecha 2017-05-01

1 (AuG), gestützt auf Artikel 109 e des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2 Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;

2. Kapitel: Nationales Visumsystem

1. Abschnitt: Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems

Art. 3 Verantwortung

1 3 Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trägt die Verantwortung für das ORBIS.

2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 4 Zweck

ORBIS dient folgenden Zwecken:

4 b. Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung erfassten Daten an das C-VIS;

Art. 5 Inhalt und Struktur

1 Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.

2 5 Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.

3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU- VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS

6 Art. 5 a Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten

1 Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.

2 Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.

3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

7 Art. 5 b Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer

1 Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.

2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung

8 der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)

9 und leitet diese der Visumbehörde weiter.

10 Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS

1 11 12 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex zulässig, so erfassen die

13 Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und

14 anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.

2 Betrifft das Gesuch ein Schengen-Visum der Kategorie A oder C nach Artikel 11 a

15 Buchstaben a–d der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.

3 Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.

Art. 7 Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

1 Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.

2 Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden

1 Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.

2 Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.

Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen

1 Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisen-

16 den Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.

2 Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.

3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS

(Art. 109 c AuG)

Art. 10

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^6]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^8]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 5 b Abs. 2.

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^13]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).

[^15]: SR 142.204

[^16]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.