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Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

1 (BankG), gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 1934 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

(Art. 56 BankG) Diese Verordnung regelt namentlich:

Art. 2 Banken

(Art. 1 Abs. 1 BankG)

1 Als Banken gelten Unternehmen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und insbesondere:

2 Sie werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:

2 d. Mindesteigenmittel.

3 Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Krite-

3 rien erfüllt.

Art. 3 Nichtbanken

(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken, auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.

4 Wesentliche Gruppengesellschaften Art. 3 a (Art. 2 BankG) bis Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.

Art. 4 Finanzbereich

(Art. 3 c Abs. 1 Bst. b BankG)

1 Im Finanzbereich tätig ist, wer:

2 Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die Eigen-

5 mittelverordnung vom 1. Juni 2012 (ERV) für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht.

Art. 5 Publikumseinlagen

(Art. 1 Abs. 2 BankG)

1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3.

2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen:

3 Nicht als Einlagen gelten:

6 dem Artikel 1156 des Obligationenrechts (OR) entsprechenden Umfang informiert werden;

7 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge steht;

Art. 6 Gewerbsmässigkeit

(Art. 1 Abs. 2, 6 a Abs. 3 BankG) Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.

Art. 7 Werbung

(Art. 1 Abs. 2, 6 a Abs. 3 BankG) Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.

2. Kapitel: Bewilligungen

1.

Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch

Art. 8

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c und c , Abs. 5 und 6 BankG) bis

1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG insbesondere folgende Angaben und bis Unterlagen enthalten:

2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 9 Geschäftsbereich

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen

8 oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.

2 Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.

Art. 10 Leitung des Geschäfts

(Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG) Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 11 Organe

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.

2 Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf dem Organ angehören, das mit der Geschäftsführung betraut ist.

3 Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine Ausnahme bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

Art. 12 Funktionentrennung und Risikomanagement

9 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3 f und 3 g BankG)

1 Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Trennung von Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

2 Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditätsund Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen. 2bis Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30 a

10 BankG anerkennt.

3 Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

4 Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.

Art. 13 Pflicht zur Meldung qualifiziert Beteiligter

(Art. 3 Abs. 5 und 6 BankG)

1 Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.

2 Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.

3 Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 beizufügen.

Art. 14 Privatbankiers

(Art. 3 Abs. 3 BankG) Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.

3. Abschnitt: Kapitalanforderungen

Art. 15 Mindestkapital bei Neugründung einer Bank

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

1 Das Mindestkapital beträgt 10 Millionen Franken. Es muss voll einbezahlt sein.

2 Bei Sacheinlagegründungen ist der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen.

Art. 16 Mindestkapital bei Umwandlung

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

1 Wird ein Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das harte Kernkapital

11 nach Artikel 21 ERV in Berücksichtigung der Korrekturen nach den Artikeln 31–

40 ERV diesen Betrag erreicht. Die FINMA entscheidet darüber im Einzelfall.

2 Auf Sacheinlagen ist Artikel 15 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 17 Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften

In besonderen Fällen kann die FINMA Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften nach den Artikeln 15 und 16 gewähren, namentlich wenn:

4. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte

Art. 18 Zusatzbewilligung

(Art. 3 BankG) ter Gesuche um eine Zusatzbewilligung als ausländisch beherrschte Bank nach Artiter kel 3 BankG müssen die Angaben nach Artikel 8 enthalten.

Art. 19 Gegenrecht im Fall ausländisch beherrschter Institute

(Art. 3 Abs. 1 Bst. a BankG) bis

1 Das Gegenrecht ist insbesondere gewährleistet, wenn:

2 Bei der Bestellung einer ständigen Vertretung einer ausländischen Bank im Sinne bis von Artikel 3 Absatz 1 BankG ist das Gegenrecht auch gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.

Art. 20 Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit im Ausland

(Art. 3 Abs. 7 BankG)

1 Die Meldung, die eine Bank der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

2 Die Bank muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden.

3. Kapitel: Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang

(Art. 3 c Abs. 1 Bst. c BankG)

1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht.

2 Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund:

Art. 22 Gruppengesellschaften

(Art. 3 c Abs. 1 Bst. c BankG) Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.

Art. 23 Umfang der Gruppenund der Konglomeratsaufsicht

(Art. 3 e BankG)

1 Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 4 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Die Konglomeratsaufsicht umfasst zusätzlich Gruppengesellschaften, deren Tätigkeit als Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt ist.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereichs von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn eine Gruppengesellschaft für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich ist.

3 Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, das von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.

Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht

(Art. 3 g BankG)

1 Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe:

2 Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen.

4. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Einzelabschluss

Art. 25 Jahresrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass:

2 Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des

12 OR zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar:

3 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit.

4 Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern:

5 Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt. 

Art. 26 Grundlagen und Grundsätze

(Art. 6 Abs. 3, 6 b Abs. 1 BankG)

1 Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der

13 Fortführung (Art. 958 a OR ) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958 b Abs. 1 OR).

2 Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:

Art. 27 Bewertung und Erfassung

(Art. 6 Abs. 3, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositionen davon abweichend bilanziert werden.

14 Schwankungsreserven nach Artikel 960 b Absatz 2 OR sind nicht zulässig.

2 Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte werden in jedem Fall einzeln bewertet.

Art. 28 Mindestgliederung

(Art. 6 Abs. 3, 6 b Abs. 3 BankG) Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach Anhang 1.

Art. 29 Lagebericht

(Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 6 b Abs. 1 BankG)

15 Der Lagebericht der Bank richtet sich nach Artikel 961 c OR .

Art. 30 Inhalt des Geschäftsberichts

(Art. 6 b Abs. 1 BankG) Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle.

Art. 31 Zwischenabschluss

(Art. 6 Abs. 2, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Die Bank erstellt halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Er ist nach den gleichen Grundlagen und Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung.

2 Der Zwischenabschluss für Banken, deren Beteiligungstitel oder Schuldtitel kotiert sind, enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang. Die FINMA legt den Inhalt des verkürzten Anhangs in Ausführungsbestimmungen fest.

Art. 32 Veröffentlichung

(Art. 6 a , 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

2 Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen, in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind.

3 Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken.

4 Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht und das Einlagengeschäft nicht umfasst.

2. Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 33 Konzernrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6 b Abs. 1 BankG)

1 Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.

2 Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden.

3 Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet.

Art. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6 b Abs. 1 und 2 BankG)

1 Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:

2 Ist eine Holdinggesellschaft die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3 c BankG, so erstellt die Holdinggesellschaft die Konzernrechnung.

3 Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie:

4 Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:

5 Die Erstellung der Konzernrechnung darf nicht an ein kontrolliertes Unternehmen delegiert werden.

Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6 b Abs. 1–3 BankG)

1 Es müssen nicht konsolidiert werden:

2 Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen.

3 Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft:

4 Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen.

Art. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung

(Art. 6 b Abs. 2 und 3 BankG)

1 Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:

2 Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind.

3 Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:

4 16 Die Personen nach Artikel 961 d Absatz 2 OR können verlangen:

Art. 37 Mindestgliederung

Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.

Art. 38 Konzernlagebericht

17 Der Lagebericht des Konzerns richtet sich nach Artikel 961 c OR .

Art. 39 Inhalt des Geschäftsberichts

(Art. 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung die zusammenfassenden Berichte der Revisionsstelle.

2 Ist die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft, so ist die Publikation der Jahresrechnung nicht zwingend.

Art. 40 Zwischenabschluss

(Art. 6 Abs. 2, 6 b Abs. 1 und 3 BankG)

1 Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.

2 Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.

Art. 41 Veröffentlichung

(Art. 6 a Abs. 1–3, 6 b Abs. 1 und 3 BankG) Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.

3. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung

Art. 42

(Art. 6 b Abs. 3 und 4 BankG) Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:

5. Kapitel: Einlagensicherung

Art. 43 Auszahlungsplan

(Art. 37 j BankG)

1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37 h Absatz 1 BankG als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37 b BankG ausbezahlt werden (Auszahlungsplan)

2 Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss geführt wurde, so kann der Beauftragte die Einlegerinnen und Einleger auffordern, die Berechtigung ihrer Forderung nachzuweisen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 44 Auszahlung der gesicherten Einlagen

(Art. 37 j Abs. 1 BankG)

1 Der Beauftragte zahlt den Einlegerinnen und Einlegern gestützt auf den Auszahlungsplan die gesicherten Einlagen aus, sobald er den Betrag erhalten hat, den ihm der Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37 i Absatz 2 BankG überweist.

2 Genügt dieser Betrag dem Beauftragten nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt.

6. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte

1. Abschnitt: Begriff

Art. 45

(Art. 37 l Abs. 4 BankG)

1 Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern (berechtigte Personen) oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen Kontakt mehr herstellen konnte.

2 Als letzter Kontakt gilt der aus den Akten der Bank ersichtliche letzte Kontakt.

3 Vermögenswerte, die im Hinblick auf die Liquidation einer Bank auf eine andere Bank übertragen werden, gelten schon vor Ablauf der 10 Jahre als nachrichtenlos, wenn die übertragende Bank nachweist, dass sie alle notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu der berechtigten Person unternommen hat.

2. Abschnitt: Übertragung

Art. 46 Übertragungsvertrag

(Art. 37 l Abs. 2 BankG)

1 Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank auf eine andere Bank übertragen werden (Übertragungsvertrag), sind:

2 Die übertragende Bank stellt der übernehmenden Bank folgende Unterlagen zur Verfügung:

3 Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden.

Art. 47 Pflichten der übernehmenden Bank

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 37 l Abs. 1 BankG)

1 Die übernehmende Bank muss:

2 Werden einer Bank von verschiedenen Banken nachrichtenlose Vermögenswerte für dieselbe berechtigte Person übertragen, so fasst die übernehmende Bank diese zusammen.

3 Eine Bank, die zum ersten Mal nachrichtenlose Vermögenswerte von einer anderen Bank übernimmt, meldet dies der FINMA.

4 Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank für nachrichtenlose Vermögenswerte (Datenbank) eingetragen, so vermerkt die Bank darin deren Übertragung und gibt ihren Namen an.

Art. 48 Pflicht der übertragenden Bank

(Art. 37 l Abs. 1 BankG) Die übertragende Bank verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehmende Bank oder an die Datenbank.

3. Abschnitt: Publikation

Art. 49 Pflicht und Inhalt

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Banken rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die seit

50 Jahren nachrichtenlos sind.

2 Keine Publikation ist erforderlich für Vermögenswerte von höchstens 500 Franken.

3 Soweit vorhanden und sofern nicht ein offenkundiges Interesse der berechtigten Person entgegensteht, enthält die Publikation folgende Angaben:

4 Die Publikation muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass:

Art. 50 Publikationsmedium

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

2 Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen.

3 Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel.

4 Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person.

5 Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen.

Art. 51 Wiederholung der Publikation

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG) Ergeben sich vor Abschluss der Liquidation (Art. 57) neue Erkenntnisse über berechtigte Personen, so passt die Bank den Aufruf an und veröffentlicht ihn erneut. Mit der Publikation beginnt die Meldefrist von einem Jahr neu zu laufen.

Art. 52 Publikationskosten

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Kosten der Publikation werden aus den betroffenen nachrichtenlosen Vermögenswerten gedeckt.

2 Sie haben in einem angemessenen Verhältnis zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten zu stehen.

Art. 53 Prüfung der Meldungen

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Bank prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

2 Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos.

3 Ist ein Anspruch offensichtlich unbegründet und kann die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen, so kann die Bank von dieser Person den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des erhobenen Anspruchs entstanden sind.

4 Die Bank dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.

4. Abschnitt: Liquidation

Art. 54 Verfahren

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Bank liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn:

2 Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank vernichten.

Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Bank führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.

2 Das Protokoll enthält:

Art. 56 Protokoll über die Liquidation

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Die Bank führt ein Protokoll über die Liquidation.

2 Das Protokoll hält pro Vermögenswert insbesondere fest:

Art. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation

(Art. 37 m Abs. 2–4 BankG)

1 Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt.

2 Die Bank überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3 Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen.

4 Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung.

5 Macht eine berechtigte Person nach der Liquidation, aber noch vor der Überweisung Ansprüche an den liquidierten Vermögenswerten geltend, so richten sich die Ansprüche ausschliesslich auf den Liquidationserlös.

6 Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank den Abschluss der Liquidation.

Art. 58 Aktenaufbewahrung

(Art. 37 l und 37 m Abs. 4 BankG) Die liquidierende Bank bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf.

Art. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation

(Art. 37 m Abs. 1 und 4 BankG)

1 Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37 m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss.

2 Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet.

7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Abschnitt: Notfallplanung

Art. 60 Notfallplan

(Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. d und 10 Abs. 2 BankG)

1 Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 BankG im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.

2 Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.

3 18 Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124 a ERV international tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umsetzbar zu erstellen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken. Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrele-

19 vanten Funktionen notwendig ist.

4 Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

Art. 61 Prüfung des Notfallplans

(Art. 10 Abs. 2 BankG)

1 Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Fall einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 60 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob:

2 Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfall-

20 plans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.

Art. 62 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen

(Art. 10 Abs. 2 BankG)

1 Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.

2 Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

Art. 63 Auslösung des Notfallplans

(Art. 25 und 26 BankG)

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutzund Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind.

2 Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG nicht:

21 wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten a. Positionen unterschreitet; oder

2. Abschnitt: Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit

Art. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan

(Art. 9, 25 ff. BankG)

1 Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan ( Recovery-Plan ) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan ( Resolution-Plan ) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.

3 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.

4 Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

5 Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 66 aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit im Inund Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.

22 Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln (Art. 10 Abs. 3 BankG)

1 Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132

23 und 133 ERV , soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanierund Liquidierbarkeit im Inund Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im Inund Ausland umgesetzt worden sind.

2 Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buch-

24 stabe d BankG .

Art. 66 Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit

(Art. 10 Abs. 3 BankG) Massnahmen zur Verbesserung der Sanierund Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen:

25 b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene, 2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe, 3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Aufhebung eines anderen Erlasses

26 Die Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 wird aufgehoben.

Art. 68 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt. n Art. 69 Übergangsbestimmu gen

1 Die Banken können in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Wertberichtigungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 als Gesamtoder . Teilbetrag global als Minusposition in den Aktiven ausweisen Die FINMA regelt die Einzelheiten.

2 Die Einzelbewertung gemäss Artikel 27 Absatz 2 für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte muss bis spätestens am 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Die nicht erfassten unrealisierten Verluste sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.

3 27 Die nach Artikel 124 a ERV international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 vorbereitend umsetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung systemrelevanter Funktionen notwendig ist. Die FINMA kann diese

28 Frist in begründeten Fällen erstrecken.

4 Die Erstellung und Publikation des Zwischenabschlusses 2015 ist nach bisherigem Recht erlaubt. Ausgenommen ist die Regelung gemäss Artikel 23 b Absatz 1 des bisherigen Rechts.

5 bis Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 kann die FINMA unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Banken angemes-

29 sene Fristen einräumen.

Art. 70 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Die FINMA kann die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss 4. Kapitel für das Geschäftsjahr erlauben, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

Fussnoten

[^1]: SR 952.0

[^2]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^3]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^4]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^5]: SR 952.03

[^6]: SR 220

[^7]: SR 831.40

[^8]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^9]: Fassung des Klammerverweises gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastruktur- verordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^10]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^11]: SR 952.03

[^12]: SR 220

[^13]: SR 220

[^14]: SR 220

[^15]: SR 220

[^16]: SR 220

[^17]: SR 220

[^18]: SR 952.03

[^19]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^20]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^21]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^22]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^23]: SR 952.03

[^24]: SR 952.0

[^25]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

[^26]: [ 1972 821, 1989 1772, 1995 253, 1996 45 3094, 1997 85 Art. 57 Ziff. 1, 1998 16, 2003 4077, 2004 2777 2875, 2005 4849, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 1, 2008 1199 5363 Anhang Ziff. 7, 2009 5279, 2011 3931, 2012 5435 5441 Anhang 6 Ziff. 2 7251 Art. 32]

[^27]: SR 952.03

[^28]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

[^29]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).