← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)

Geltender Text a fecha 2014-09-01

gestützt auf Artikel 8 Absätze 2 und 6 des Luftfahrtgesetzes vom

1 (LFG) 21. Dezember 1948

2 und auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 , verordnet:

1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.

2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.

3 Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge.

4 Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht:

3 über die Infragilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 1994 struktur der Luftfahrt (VIL);

5 Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveranstaltungen; es gelten die Artikel 85–91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November

4 1973 (LFV).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

5 a. Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 LFV ;

6 dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;

1. Kapitel: Zulässigkeit

Art. 3 Grundsatz

1 Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.

2 Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.

Art. 4 Vorbehaltenes Privatrecht

Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.

Art. 5 Verbot von Aussenlandungen bei Unfallstellen

Aussenlandungen im Umkreis von 500 m um Unfallstellen aller Art sind so lange untersagt, bis die Rettungsund Untersuchungsarbeiten abgeschlossen sind.

2. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Allgemeines Bewilligungsregime

Art. 6 Bewilligungspflicht

1 Aussenlandungen mit den folgenden Luftfahrzeugkategorien sind nur mit einer Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zulässig:

2 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen sind nur mit einer Bewilligung des BAZL zulässig.

3 Für Aussenlandungen bei grenzüberschreitenden Flügen gilt Artikel 142 der Zoll-

7 verordnung vom 1. November 2006 .

Art. 7 Bewilligungen für einzelne Luftfahrzeugkategorien

1 Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sachliche Gründe vorliegen, warum die Aussenlandung nur an einer bestimmten Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes erfolgen kann.

2 Bewilligungen für ausländische Hubschrauber werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

3 Bewilligungen für ausländische Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Voraussetzungen sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 8 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern

1 Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

2 Für Aussenlandungen, die zur Ausoder Weiterbildung für Rettungsund Löscheinsätze notwendig sind, ist nur eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Die kantonale Behörde kann dabei von den gewässerschutz-, fischerei-, umweltund naturschutzrechtlichen Vorgaben abweichen, wenn das Interesse der Ausoder Weiterbildung überwiegt. Die kantonale Behörde informiert das BAZL über erteilte Bewilligungen.

Art. 9 Verhältnis zu den Bestimmungen des 3.–6. Titels

Auch bei Aussenlandungen, die nach Artikel 6 bewilligungspflichtig sind, gelten die Bestimmungen des 3.–6. Titels.

2. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen

Art. 10

1 In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.

2 Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.

3. Abschnitt: Geltungsbereich von Bewilligungen

Art. 11 Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Bewilligungen gelten für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle.

2 Für Aussenlandungen mit ausländischen Hubschraubern können Bewilligungen mit Geltung für das gesamte Gebiet der Schweiz oder für ein Teilgebiet erteilt werden. Diese Bewilligungen werden für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt.

Art. 12 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen

1 Bewilligungen werden der Kommandantin oder dem Kommandanten oder dem Flugbetriebsunternehmen erteilt. Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) werden der Kommandantin oder dem Kommandanten erteilt.

2 Die Bewilligung kann auf bestimmte Luftfahrzeuge beschränkt werden.

3 Kantonale Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern, die zur Ausoder Weiterbildung für Rettungsund Löscheinsätze notwendig sind (Art. 8 Abs. 2), werden dem Flugbetriebsunternehmen erteilt, das die Aussenlandungen zu Ausund Weiterbildungszwecken durchführt.

4 Bewilligungen für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4) werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Landestelle erteilt.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 13 Gesuch

1 Das BAZL erteilt Bewilligungen auf schriftliches Gesuch hin.

2 Es entscheidet so rasch als möglich, in der Regel aber spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einreichung des vollständigen Gesuchs. Wird diese Ordnungsfrist überschritten, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vom BAZL verlangen, dass dieses die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr oder ihm mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.

Art. 14 Veröffentlichung der Bewilligungen

Das BAZL veröffentlicht die Anzahl und die Art der Bewilligungen periodisch im

8 Internet .

Art. 15 Mitteilung an die Oberzolldirektion

Das BAZL stellt der Oberzolldirektion Kopien aller Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge (Art. 7 Abs. 2 und 3) zu. 3. Kapitel: Stationieren von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen

Art. 16

1 Luftfahrzeuge dürfen ausserhalb von Flugplätzen nicht länger als 48 Stunden am Ort des Abflugs oder der Landung stationiert werden.

2 Für Flüge zu Arbeitszwecken ist eine längere Stationierung so lange erlaubt, wie die Flüge im Rahmen desselben Auftrags in derselben Region durchgeführt werden.

3 Für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung kann das BAZL eine längere Stationierung bewilligen.

4. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung

Art. 17

1 Für die Sicherheit einer Aussenlandung ist die Kommandantin oder der Kommandant des Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar

9 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges verantwortlich.

2 Sollen mehr als zwei Luftfahrzeuge im gleichen Zeitraum an derselben Stelle Aussenlandungen durchführen, so müssen die Nutzerinnen und Nutzer gemeinsam ein Sicherheitsund Betriebskonzept erstellen.

3 In Bewilligungen, die das BAZL für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung erteilt (Art. 16 Abs. 3, 29 und 39 Abs. 4), bestimmt es für die betreffende Landestelle eine verantwortliche Betreiberin oder einen verantwortlichen Betreiber.

5. Kapitel: Umweltvorschriften

Art. 18 Rücksichtnahme

Die Kommandantin oder der Kommandant hat im Zusammenhang mit Aussenlandungen Flugwege und Flughöhen unter Wahrung der Flugsicherheit so festzulegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nach Artikel 19 nicht übermässig gestört werden.

Art. 19 Aussenlandungen in Schutzgebieten

1 Aussenlandungen sind in den folgenden Gebieten unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie Artikel 28 nicht zulässig:

10 über den Naturund Heimatschutz; Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966

11 Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991 ;

12 tung nach Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasserund Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;

13 nung vom 7. September 1994 ;

14 vom 28. Oktober 1992 ;

15 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete.

2 Das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in weiteren, besonders empfindlichen Gebieten Einschränkungen für Aussenlandungen erlassen. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an.

3 Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken gelten die folgenden Ausnahmen:

4 Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert.

Art. 20 Überflüge über Schutzgebiete

Das UVEK kann zum Schutz der Natur in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Einschränkungen für Überflüge im Zusammenhang mit Aussenlandungen erlassen.

6. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge

Art. 21 Anwendbare Bestimmungen

1 Für Aussenlandungen mit Ballonen, Fallschirmen, Hängegleitern und Segelflugzeugen gelten nur die Artikel 4, 5, 17, 19, 20 und 22 sowie der 5. und 6. Titel dieser Verordnung; für grenzüberschreitende Flüge gilt zudem Artikel 142 der Zollverord-

16 nung vom 1. November 2006 .

2 Für Ballone gelten zudem der 4. Titel, für Hängegleiter Artikel 23 sowie der 4. Titel.

Art. 22 Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen

Kann zu einer sicheren Landung kein Flugplatz erreicht werden, so ist eine Aussenlandung ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig.

Art. 23 Betriebsregeln für Hängegleiter

Das BAZL und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützen die gesamtschweizerischen Hängegleiterverbände bei der Erarbeitung von freiwilligen Betriebsregeln zum Schutz der Natur.

3. Titel: Aussenlandungen bei einzelnen Kategorien von Flügen

1. Kapitel: Kategorien

Art. 24

Alle Aussenlandungen werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge

1.

Abschnitt: Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken

Art. 25 Einschränkungen

Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:

Art. 26 Bewilligungen für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m

über Meer

1 Das BAZL kann Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken oberhalb von 1100 m über Meer für folgende Zwecke bewilligen:

2 Es entscheidet nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden und der Standortgemeinde.

3 Die Bewilligungen werden in der Regel für höchstens drei Tage erteilt.

2. Abschnitt: Flüge zu Arbeitszwecken

Art. 27 Einschränkungen

1 Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nicht zulässig:

2 An Sonnund Feiertagen sowie von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur zulässig, sofern sie dringlich sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.

3 An Sonnund Feiertagen sowie nachts sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken zudem zulässig, sofern sie im Auftrag von konzessionierten Radiound Fernsehveranstaltern durchgeführt werden und für die Erfüllung des Programmauftrags nötig sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.

Art. 28 Bewilligungen für Aussenlandungen in Schutzgebieten

1 Das BAZL bewilligt Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, wenn das Arbeitsziel nicht mit anderen Mitteln schonender und mit zumutbarem Aufwand erfüllt werden kann und das Interesse am Arbeitsziel gegenüber dem Schutzinteresse überwiegt.

2 Dem Gesuch ist die Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde beizulegen. Die kantonale Behörde nimmt darin Stellung zur Frage, ob das jeweilige Schutzziel verletzt wird und ob der Aussenlandung überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Das BAZL erteilt die Bewilligung dem Flugbetriebsunternehmen für eine bestimmte Anzahl von Aussenlandungen oder für eine unbestimmte Anzahl Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum. Für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken, die ausschliesslich dem Bau oder dem Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse dienen, kann die Bewilligung der Besitzerin oder dem Besitzer der Anlage erteilt werden.

4 Das BAZL entscheidet nach Anhörung des BAFU und des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE). Es stellt ihnen Kopien der Bewilligung zu.

5 Die Bewilligung wird im Bundesblatt publiziert, wenn das betreffende Schutzziel beeinträchtigt wird.

Art. 29 Bewilligungen für Aussenlandungen bei mehrtägigen Grossanlässen

von internationaler Bedeutung Das BAZL kann für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken bei mehrtägigen Grossanlässen von internationaler Bedeutung Abweichungen von Artikel 27 Absatz 1 bewilligen.

Art. 30 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen

In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.

Art. 31 Aussenlandungen in Wohngebieten

1 Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten muss das Flugbetriebsunternehmen mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde im Voraus absprechen.

2 Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet das BAZL auf Antrag des Unternehmens oder der Behörde. Das BAZL berücksichtigt bei seinem Entscheid die Flugsicherheit und wägt das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse ab.

3. Kapitel: Nichtgewerbsmässige Flüge

Art. 32 Einschränkungen

Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:

17 nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 ;

4. Kapitel: Besondere Kategorien

1. Abschnitt: Ausbildungsflüge

Art. 33 Begriff und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung gelten als Ausbildungsflüge:

2 Ausbildungsflüge für Personen, die im Dienst von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, unterstehen diesem Abschnitt und nicht dem 2. Abschnitt dieses Kapitels.

Art. 34 Einschränkungen

1 Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen sind nicht zulässig:

2 In Schutzgebieten nach Artikel 19 dürfen keine Schwebeflüge zu Ausbildungszwecken durchgeführt werden.

Art. 35 Zulässige Aussenlandungen

1 An Sonnund Feiertagen sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, zulässig, wenn die Ausbildung sonst unverhältnismässig erschwert würde.

2 Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen zulässig, wenn sie von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten im Dienste von Rettungsorganisationen durchgeführt werden und zur Aufrechterhaltung fliegerischer Berechtigungen dienen.

3 Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten in den vom UVEK bezeichneten Gebieten zulässig. Vor deren Bezeichnung hört das UVEK die interessierten Kreise an.

4 Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen zudem bei Flügen im Rahmen von Prüfungen zulässig, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.

Art. 36 Bewilligungen für Aussenlandungen

Das BAZL kann Aussenlandungen oberhalb von 2000 m über Meer oder in Schutzgebieten nach Artikel 19 bewilligen, wenn sie für die Ausbildung von Personen notwendig sind, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen. Es erteilt die Bewilligung an die Rettungsorganisation oder die Polizei.

Art. 37 Aussenlandungen in der Nähe von Flugplätzen

In einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen nur mit dem Einverständnis der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters zulässig.

2. Abschnitt: Notfallhilfe, Polizeiflüge und Dienstflüge des Bundes

Art. 38

Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:

4. Titel: Raumplanung und Baubewilligung

Art. 39 Luftfahrtrechtliche Einschränkungen für Bauten und

Anlagen auf Landestellen

1 Eine für Aussenlandungen vorgesehene Stelle darf nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein.

2 Zulässig sind untergeordnete Einrichtungen wie insbesondere:

3 Nicht zulässig sind insbesondere:

4 Das BAZL kann für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung vorübergehend Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 bewilligen. Es hört den Standortkanton an. Eine allfällige Baubewilligungspflicht bleibt vorbehalten.

Art. 40 Baubewilligungsund Planungspflicht

1 Das Erfordernis einer Baubewilligung richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 des

18 Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen.

2 Der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG unterstehen für Aussenlandungen vorgesehene Stellen insbesondere dann, wenn sie während mehr als einem Jahr wiederholt und intensiv genutzt werden sollen:

Art. 41 Baubewilligungsverfahren

1 Die Baubewilligungsbehörde prüft, ob das Bauprojekt dieser Verordnung entspricht. Darüber hinaus findet keine luftfahrtspezifische Prüfung des Baugesuchs statt. Die Baubewilligungsbehörde holt jedoch eine Stellungnahme des BAZL ein, wenn für das Bauprojekt auch eine Bewilligung des BAZL nach Artikel 39 Absatz 4 erforderlich ist.

2 Die Baubewilligung bedarf der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers und der Standortgemeinde.

3 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihre Entscheide dem BAZL, dem BAFU und dem ARE.

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 42

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft:

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Richtlinie

Das BAZL hält die Grundsätze für den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10 Absatz 1, 16 Absatz 3, 28, 29 und 39 Absatz 4, im Einvernehmen mit dem BAFU und dem ARE in einer Richtlinie fest.

Art. 44 Rechtsmittel des BAZL

Das BAZL kann die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen.

Art. 45 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht für Aussenlandungen erteilte Bewilligungen gelten, soweit die erfassten Aussenlandungen auch nach neuem Recht bewilligungspflichtig sind, bis zu ihrem Ablaufdatum weiter, längstens aber bis zum 30. November 2014.

2 Wird ein vollständiges Gesuch für eine entsprechende Bewilligung nach neuem Recht spätestens einen Monat vor dem nach Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt eingereicht und kann das BAZL nicht rechtzeitig rechtskräftig darüber entscheiden, so verlängert es die bisherige Bewilligung für die Dauer des Verfahrens.

3 Der 4. Titel gilt auch für bestehende Bauten und Anlagen, die zum Zweck von Aussenlandungen erstellt wurden. Bestehende Baubewilligungen, welche die Vorgaben der Artikel 39 und 40 bereits erfüllen, bleiben rechtsgültig. Ein Verfahren nach dem 4. Titel ist einzuleiten für:

4 Bei Ausbildungsflügen sind Aussenlandungen und Schwebeflüge in den eidgenössischen Jagdbanngebieten abweichend von den Artikeln 19 und 34 Absatz 2 zulässig, bis das UVEK die in Artikel 35 Absatz 3 genannten Schulungsgebiete bezeichnet hat.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: SR 173.110

[^3]: SR 748.131.1

[^4]: SR 748.01

[^5]: SR 748.01

[^6]: Die Tag-Nacht-Grenzen werden jährlich im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide unter www.skyguide.ch oder gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, www.bazl.admin.ch.

[^7]: SR 631.01

[^9]: SR 748.225.1

[^10]: SR 451

[^11]: SR 451.32

[^12]: SR 922.32

[^13]: SR 451.33

[^14]: SR 451.31

[^15]: SR 922.31

[^16]: SR 631.01

[^17]: SR 451.35

[^18]: SR 700