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Verordnung des BLW vom 21. Mai 2014 über die GVO-Futtermittelliste

Geltender Text a fecha 2014-05-21

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 62 Absätze 1 und 4 und 68 Absatz 3 der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011[^1],

verordnet:

Art. 1 GVO-Futtermittelliste

Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen,

die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind

1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn:

2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3 Für gentechnisch veränderte Organismen, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Anhang:

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005[^3] über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.307

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4045).

[^3]: [AS 2005 985]