← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 (TSG), gestützt auf Artikel 54 a Absatz 7 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966

2 auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG),

3 auf Artikel 165 g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG)

4 5 sowie auf Artikel 64 f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

6 Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb der folgenden Informationssysteme:

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

3 ASAN, ALIS und Fleko sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems nach Artikel 2 Buchstabe a.

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

7 Art. 3 Aufgaben des BLV und des BLW

1 Das BLV:

2 Das BLW schliesst für Fleko die Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ab, der die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellt.

Art. 4 Zugriffsberechtigte Stellen

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen

8 Daten von ASAN, von ALIS und von Fleko online bearbeiten:

9 f. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungsschutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen sowie zur Bereinigung von Daten;

10 h. die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten, zur Berichtigung unrichtiger Daten sowie zur Information über von den Vollzugsbehörden durchgeführte Probenahmen;

11 i. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN, von ALIS und von Fleko: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender. 2. Abschnitt: Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes

Art. 5 Zweck

1 ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

2 Zur Geschäftsverwaltung gehören:

Art. 6 Inhalt

1 ASAN enthält folgende Arten von Daten:

2 Der Datenkatalog ist in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 7 Eingabe und Übermittlung der Daten

1 Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien sowie die beauftragten Dritten geben die von ihnen zu meldenden Daten direkt in ASAN ein, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.

2 In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass weitere Daten in ASAN eingegeben werden müssen.

3 Die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die beauftragten Dritten erfassen die Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Arti-

12 über Informationssysteme im keln 6–9 der der Verordnung vom 23. Oktober 2013 Bereich der Landwirtschaft (ISLV) entweder direkt oder durch Hochladen aus Informationssystemen des Kantons.

Art. 8 Zugriff auf die Stammdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:

Art. 9 Zugriff auf die Vollzugsdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:

Art. 10 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS online Zugriff auf die Systemdaten und auf die Anwenderdaten.

Art. 11 Zugriff durch beauftragte Dritte

Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stammund Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen der Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.

Art. 12 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:

13 ; den Artikeln 2–5 ISLV

14 2011 ;

15 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister;

16 i. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) nach der

17 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;

18 j. Fleko.

Art. 13 Fachstelle

1 Die Fachstelle ist zuständig für:

2 Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.

Art. 14 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.

2 Er:

3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW bei.

4 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

5 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

19 Art. 15

3. Abschnitt: Informationssystem für Labordaten

Art. 16 Zweck

ALIS dient der Bearbeitung von Labordaten aus den anerkannten Laboratorien des öffentlichen Veterinärdienstes.

Art. 17 Inhalt

1 ALIS enthält folgende Arten von Daten:

2 Der Datenkatalog ist in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 18 Eingabe der Daten

Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig die Daten nach Artikel 312 Ab-

20 satz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 und nach Artikel 6 Absatz 3

21 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 in ALIS ein.

Art. 19 Zugriff auf Untersuchungsund Standarddaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Untersuchungsund die Standarddaten:

Art. 20 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten von ALIS können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden:

22 2011 ;

23 ; b. Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV

3 a . Abschnitt: 24 Informationssystem über die Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchungen

Art. 20 a Zweck

Fleko dient der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember

25 2016 (VSFK) über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Art. 20 b Inhalt

1 Fleko enthält folgende Arten von Daten:

2 Der Datenkatalog ist in Anhang 2 a aufgeführt.

Art. 20 c Zugriff auf die Stammdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten:

Art. 20 d Zugriff auf die Vollzugsdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:

Art. 20 e Zugriff auf die Systemdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die für Fleko zuständigen Administratorinnen und Administratoren des BLV online Zugriff auf die Systemdaten.

Art. 20 f Zugriff auf die Anwenderdaten

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von Fleko online Zugriff auf die Anwenderdaten.

Art. 20 g Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

1 ASAN kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttierund Fleischuntersuchung aus Fleko beziehen.

2 Die TVD kann die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen, aus Fleko beziehen.

3 Fleko kann Daten über Personen, Tierhaltungen und Tiere sowie die Schlachtungsmeldungen aus der TVD beziehen.

Art. 20 h Fachstelle

1 Die Fachstelle ist zuständig für:

2 Sie arbeitet mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21 Erteilung der Zugriffsrechte

1 Die Erteilung der Zugriffsrechte oder die Änderung der Anwenderrolle erfolgt aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.

2 Kantonale Anwenderinnen und Anwender, die eine Administratorrolle beantragen, richten das Gesuch an die Fachstelle. Weitere kantonale Anwenderinnen und Anwender richten das Gesuch an die für sie zuständige Vollzugsbehörde. Diese leitet es an die Fachstelle weiter.

3 Die Rechte und die Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

4 Die Zugriffsrechte der beauftragten Dritten sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.

Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden

1 Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Daten von ASAN und von ALIS anderen Behörden bekannt geben, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.

2 Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form anderen Behörden bekannt gegeben werden.

Art. 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche

und statistische Zwecke

1 Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.

2 Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom

26 9. Oktober 1992 .

27 Bekanntgabe von Daten an weitere Personen und Organisationen Art. 24 Weitere Personen und Organisationen können beim BLV, bei der BLK oder bei den kantonalen Vollzugsbehörden Einsicht in die Daten von ASAN, ALIS und Fleko beantragen. Sie erhalten Einsicht, wenn sie vorab das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt haben.

Art. 25 Datenschutz

1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.

2 Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatori-

28 sche Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN, zu ALIS und zu Fleko sicher.

Art. 26 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die in ASAN, ALIS oder Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungsund das Vernichtungs-

29 recht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Daten-

30 schutz.

2 Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.

31 Art. 27 Berichtigung von Daten Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN, ALIS oder Fleko eingegeben oder an diese übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten.

Art. 28 Informatiksicherheit

1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach

32 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011 .

2 Die Bestimmungen über die Systemsicherheit müssen Teil der für die technische Wartung von ASAN, von ALIS und von Fleko mit Dritten abgeschlossenen Leis-

33 tungsvereinbarungen sowie der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sein.

3 Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.

Art. 29 Archivierung und Löschung der Daten

1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs-

34 gesetzes vom 26. Juni 1998 .

2 Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

35 Art. 29 a Finanzierung von ASAN und ALIS

1 Die Kosten für den Betrieb von ASAN und von ALIS gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone mit 250 000 Franken jährlich.

2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.

3 Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt. Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Zugangsstationen. Für Kantone mit mehr als drei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen.

4 Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird auf die einzelnen Kantone nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.

5 Die Kantone tragen die Kosten für die Übermittlung von Daten selbst.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend:

36 d. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung von ASAN, von ALIS und von Fleko;

37 g. die Form und die Anwendung des Datenkatalogs von Fleko.

Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 910.1

[^4]: SR 812.21

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^12]: SR 919.117.71

[^13]: SR 919.117.71

[^14]: SR 916.404.1

[^15]: SR 431.903

[^16]: Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 3 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353).

[^17]: SR 812.214.4

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^20]: SR 916.401

[^21]: SR 916.351.0

[^22]: SR 916.404.1

[^23]: SR 919.117.71

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^25]: SR 817.190

[^26]: SR 431.01

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^29]: SR 235.1

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^32]: SR 172.010.58

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^34]: SR 152.1

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).