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Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2013-02-14

In Erwägung, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika («Vereinigte Staaten», jede einzeln als «Partei» bezeichnet) bestrebt sind, die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu verstärken und ein Abkommen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung abzuschliessen;

in Erwägung, dass Artikel 26 des am 2. Oktober 1996[^1] in Washington zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («Doppelbesteuerungsabkommen») den Austausch von Informationen vorsieht, die notwendig sind für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens oder für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben;

in Erwägung, dass am 23. September 2009[^2] in Washington das Protokoll zur Änderung des Abkommens («Protokoll») unterzeichnet wurde, das eine Bestimmung über den Informationsaustausch für Steuerzwecke enthält;

in Erwägung, dass die Vereinigten Staaten allgemein als Foreign Account Tax Compliance Act («FATCA») bekannte Bestimmungen in Kraft gesetzt haben, die für Finanzinstitute ein Meldesystem betreffend gewisse Konten einführen;

in Erwägung, dass die Schweiz in der Erwartung, zu einer stabilen Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit in Steuersachen beizutragen, die Einführung von FATCA unterstützt;

in Erwägung, dass FATCA mehrere Fragen aufgeworfen hat, einschliesslich derjenigen, dass schweizerische Finanzinstitute aufgrund innerstaatlicher rechtlicher Beschränkungen nicht in der Lage sein könnten, gewisse Verpflichtungen von FATCA zu erfüllen;

in Erwägung, dass eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA solche Fragen lösen und die Belastung für schweizerische Finanzinstitute herabsetzen würde;

in Erwägung, dass die Parteien den Wunsch haben, ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung von FATCA abzuschliessen, das auf der Grundlage von direkten Meldungen durch schweizerische Finanzinstitute an den amerikanischen Internal Revenue Service, ergänzt durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung, beruht;

haben die Parteien Folgendes vereinbart:

Teil A: Zweck des Abkommens und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Zweck des Abkommens

Dieses Abkommen bezweckt:

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge («Abkommen») haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen:

Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet:

Der Ausdruck «Investment-Unternehmen» bedeutet jedes Unternehmen, dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder das von einem Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):

2. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.

Teil B: Verpflichtungen der Schweiz

Art. 3 Anweisung an schweizerische Finanzinstitute

1. Die Schweiz weist alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute an:

in Bezug auf vorbestehende Konten, die als US-Konten identifiziert werden:

2. Zum Zweck der Meldungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 weist die Schweiz alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute auch an:

in Bezug auf am 30. Juni 2014 bestehende Konten von oder Verpflichtungen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen:[^7]

Art. 4 Ermächtigungsbestimmung

Schweizerische Finanzinstitute, die aufgrund der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums mit dem IRS einen FFI-Vertrag abschliessen oder sich beim IRS als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut registrieren, haben hierfür eine Bewilligung und unterliegen deshalb nicht den Strafbestimmungen von Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[^9].

Art. 5 Informationsaustausch

1. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige amerikanische Behörde gestützt auf die gemäss Artikel 3 Unterabsätze 1(b)(iii) und 2(a)(ii) dieses Abkommens in aggregierter Form gemeldeten Informationen mittels Gruppenersuchen an die zuständige schweizerische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nach einem FFI-Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte. Solche Gruppenersuchen werden gestützt auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gestellt. Solche Ersuchen werden demgemäss nicht gestellt vor dem Inkrafttreten des Protokolls und gelten für Informationen, die die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens betreffen.

2. Die nach Absatz 1 verlangten Informationen gelten als Informationen, die zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vereinigten Staaten betreffend die unter das Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung fallenden Steuern erheblich sein können und deren Erhebung dem Doppelbesteuerungsabkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung nicht widerspricht, ungeachtet dessen, ob das rapportierende schweizerische Finanzinstitut oder eine Drittperson zur Nichtbefolgung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die die Gruppe bildenden steuerpflichtigen Personen beigetragen hat.

3. Wenn die zuständige schweizerische Behörde ein solches Gruppenersuchen betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung oder betreffend ausländische meldepflichtige Beträge erhält, die an nichtteilnehmende Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung gezahlt wurden, gilt Folgendes:

Teil C: Verpflichtungen der Vereinigten Staaten

Art. 6 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten und Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US‑Finanzministeriums[^10]

1. Unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das sich beim IRS registriert und die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen erfüllt, so behandelt, als befolge es die Verpflichtungen von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäss dieser Bestimmung nicht unterworfen.

2. Ungeachtet von Artikel 2 dieses Abkommens und der Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann die Schweiz bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstelle einer entsprechenden Definition dieses Abkommens anwenden und dies auch schweizerischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung den Abkommenszweck nicht vereitelt.[^11]

Art. 7 Suspendierung der Regeln betreffend US-Konten

ohne Zustimmungserklärung

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels werden rapportierende schweizerische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code) gehalten wird, Quellensteuern gemäss Section 1471 oder 1472 des U.S. Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schliessen, wenn:

2. Wird die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gehalten würde, einschliesslich durch Erhebung von Quellensteuern, wo dies gemäss diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend 8 Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäss Artikel 5 Absatz 1 und endend am Datum, an welchem die zuständige schweizerische Behörde die verlangten Informationen dem IRS übermittelt. Im Sinne des schweizerischen Rechts ist der auf Zahlungen zugunsten eines Finanzkontos, einschliesslich eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags und eines Rentenversicherungsvertrags, erhobene Steuerbetrag vom Kontoinhaber zu tragen.

Art. 8 Behandlung gewisser Durchlaufzahlungen und von Bruttoerträgen

Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gemeinsam mit anderen Partnern, zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf ausländischen Durchlaufzahlungen und auf Bruttoerträgen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.

Art. 9 Behandlung von schweizerischen Einrichtungen der Altersvorsorge und Identifikation anderer als FATCA-konform erachteter

schweizerischer Finanzinstitute, befreiter Nutzungsberechtigter und ausgenommener schweizerischer Finanzinstitute

1. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten, in der Schweiz errichteten und regulierten oder niedergelassenen Einrichtungen der Altersvorsorge als befreite Nutzungsberechtigte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Produkte im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine Einrichtung der Altersvorsorge ein in der Schweiz errichtetes oder ansässiges und reguliertes Unternehmen oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach schweizerischem Recht Renten oder Vorsorgeleistungen auszurichten oder Einkünfte für die Ausrichtung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.

2. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, als befreiten Nutzungsberechtigten oder als ausgenommenes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code.[^12]

Art. 10 Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen

und Filialen

Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtungen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, oder hat es ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, das oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte Finanzinstitute und eingeschränkte Filialen nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird es weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:[^13]

Teil D: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Nachprüfung und Durchsetzung

1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.

2. Erhebliche Nichterfüllung. Hat die zuständige amerikanische Behörde eine erhebliche Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag oder aus diesem Abkommen durch ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut festgestellt, so benachrichtigt sie die zuständige schweizerische Behörde. Wird der Mangel nicht innert einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen amerikanischen Behörde über die erhebliche Nichterfüllung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das rapportierende schweizerische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Der IRS stellt eine Liste aller Finanzinstitute von Partner-Jurisdiktionen zur Verfügung, die als nichtteilnehmende Finanzinstitute behandelt werden.

3. Rücksprache unter den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten können gemeinsam über angezeigte Fälle erheblicher Nichterfüllung im Sinne von Absatz 2 beraten.

4. Verlass auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Art. 12 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute werden der Schweiz die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Teil C und Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partner-Jurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partner-Jurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie die Schweiz nach Teil B dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in Teil B und den Artikeln 11, 12, 14 und 15 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten geben der Schweiz solche günstigere Bedingungen bekannt und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, wie wenn sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Datum des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam wären, es sei denn, die Schweiz lehnt deren Anwendung ab.

Art. 13 Gegenseitiger Informationsaustausch

Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Behandlung von aufgrund des Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Gesuchen weiterhin mit der Schweiz zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen bei amerikanischen Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit die Schweiz mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten an die Regierung der Schweiz gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten ausserdem bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern beide Parteien zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.

Teil E: Schlussbestimmungen

Art. 14 Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einverständnis geändert werden. Soweit nicht anders vereinbart, tritt eine solche Änderung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

Art. 15 Anhänge

Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 16 Dauer des Abkommens

1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifikationen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 14. Februar 2013 im Doppel in englischer Sprache. Es wird eine Fassung in deutscher Sprache erstellt, die gestützt auf einen Austausch diplomatischer Noten zwischen den Parteien, in denen deren Übereinstimmung mit dem englischen Wortlaut bestätigt wird, als gleichermassen verbindlich betrachtet werden soll.

Für die Schweiz: / Michael Ambühl Für die Vereinigten Staaten von Amerika: / Donald S. Beyer, Jr.
Fussnoten

[^1]: SR 0.672.933.61

[^2]: SR 0.672.933.611; BBl 2010 247

[^3]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

[^4]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

[^5]: Berichtigung gemäss Notenaustausch vom 25. Sept. 2014/7. Januar 2015, in Kraft seit 7. Jan. 2015 (AS 2015 421).

[^6]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

[^7]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

[^8]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013.

[^9]: SR 311.0

[^10]: Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).

[^11]: Eingefügt durch US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).

[^12]: Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).

[^13]: Fassung gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015, anwendbar seit 19. Aug. 2014 (AS 2016 1013).