Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 136
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Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)

einerseits

und die Republik Costa Rica und die Republik Panama

(nachfolgend als die «zentralamerikanischen Staaten» bezeichnet)

andererseits,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den zentralamerikanischen Staaten andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation[^2] (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), denen sie angehören;

mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^3] (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^4] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[^5] (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) durch dieses Abkommen eine auf dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruhende Freihandelszone.

Art. 1.2 Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994[^6];
  • (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des GATS[^7];
  • (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
  • (d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
  • (e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
  • (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
  • (g) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
  • (h) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern in Anhang I nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

  • (a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht; und
  • (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht getroffen werden.

2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen zentralamerikanischen Staaten andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten oder den einzelnen zentralamerikanischen Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923[^8] zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen mit der Vertragspartei ersuchen, die ein solches Abkommen abschliesst. Die betreffende Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei Gelegenheit für entsprechende Diskussionen ein.

Art. 1.6 Besteuerung

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Bei einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien obliegt es allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2:

  • (a) finden Artikel 2.8 und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass Anwendung auf fiskalische Massnahmen wie Artikel III des GATT 1994[^9]; und
  • (b) findet Artikel 2.4 Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen keinen «Zoll» nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.3.

Art. 1.7 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben oder Zugang zu ihnen zu gewähren, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.

Art. 1.8 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen in Anhang II festgelegt.

Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, bedeuten «Tage» Kalendertage.

Kapitel 2 Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang III Anwendung.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I festgelegt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in den Anhängen IV und V nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994[^10] erhoben werden.

3. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis, nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben.

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien in Bezug auf die Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI.

2. Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung[^11]

Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse finden Artikel VII des GATT 1994[^12] und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994[^13] Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Bezug auf alle Waren jeder Partei alle Ein- und Ausfuhrverbote und alle Beschränkungen des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten – mit Ausnahme von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben – beseitigt, gleichwohl, ob sie in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels anderer Massnahmen wirksam sind.

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 1994[^14] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung der Inländerbehandlung in Bezug auf inländische Steuern und andere Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994[^15], der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2. Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 2.9 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^16] (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien arbeiten bei der wirksamen Umsetzung dieses Artikels zusammen, um den bilateralen Handel zu erleichtern.

3. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem SPS-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

Art. 2.10 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^17] (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

  • (a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
  • (b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
  • (c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
  • (d) der Verstärkung der Transparenz bei der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften auf offiziellen Internetseiten mit öffentlichem Zugang publiziert werden.

3. Hält eine Vertragspartei an einem Einfuhrhafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichtkonformität technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe des Festhaltens.

4. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

5. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

6. Die Vertragsparteien prüfen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam diesen Artikel im Gemischten Ausschuss. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss unter anderem die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren und Ergebnissen, die alle Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbart haben.

Art. 2.11 Handelserleichterung

Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VII festgelegt.

Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII festgelegt.

Art. 2.13 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994[^18] und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994[^19], die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994[^20] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^21].

2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer von einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

3. Kapitel 12 findet nur auf Absatz 2 Anwendung.

Art. 2.15 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich unten stehender Bestimmungen nach Artikel VI des GATT 1994[^22] und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994[^23] (nachfolgend als das «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO-Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 20 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, darf dessen Betrag die Dumpingspanne nicht übersteigen, sondern muss tiefer als die Dumpingspanne sein, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

4. Antidumpingmassnahmen dürfen von einer Vertragspartei nicht angewendet werden, wenn auf der Grundlage der während der Untersuchung zugänglich gemachten Informationen der Schluss gezogen wird, dass die Anwendung solcher Massnahmen nicht im öffentlichen Interesse wäre.

5. Antidumpingmassnahmen, die gegen Einfuhren einer Vertragspartei angewendet werden, sind ausnahmslos innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einführung zu beenden. Nach der Beendigung kann ein neues Untersuchungsverfahren gegen die Einfuhren einer Vertragspartei eröffnet werden.

6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss diesen Artikel, um festzustellen, ob sein Inhalt zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.

7. Kapitel 12 findet nur auf die Absätze 2–5 Anwendung.

Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994[^24] und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^25].

2. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach Absatz 1, so schliesst sie davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als die «WTO» bezeichnet) durch.

3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:

  • (a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und
  • (b) eine Massnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergreifen.

4. Kapitel 12 findet nur auf die Absätze 2 und 3 Anwendung.

Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache[^26] dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen[^27] durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.

4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:

  • (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder

für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

  • (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
  • (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
  • (b)

5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden nur während der Übergangsfrist ergriffen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre beträgt. Dauert der Liberalisierungsprozess fünf Jahre oder länger, so ist die Übergangsfrist die für das entsprechende Erzeugnis festgelegte Zeitspanne zur Aufhebung des Zolls gemäss den Zollverpflichtungslisten der Vertragsparteien in den Anhängen IV, V sowie IX–XIV zuzüglich zweier Jahre. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.

6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 6 angewendet wird.

7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz demjenigen Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede Ausgleichsmassnahme gründen auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10. Für die Zwecke dieses Artikels finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 4.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen Anwendung.

Art. 2.18 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnahmen findet Artikel XX des GATT 1994[^28] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.19 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XXI des GATT 1994[^29] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.20 Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994[^30] und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994[^31] handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

3. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.

Kapitel 3 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 3.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang III erfasst werden.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

1. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island Zollkonzessionen gemäss Anhang IX Abschnitt 1 dieses Abkommens. Island gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang IX Abschnitt 2 dieses Abkommens.

2. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkonzessionen gemäss Anhang X Abschnitt 1 dieses Abkommens. Norwegen gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang X Abschnitt 2 dieses Abkommens.

3. Costa Rica gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein und der Schweiz Zollkonzessionen gemäss Anhang XI Abschnitt 1 dieses Abkommens. Liechtenstein und die Schweiz gewähren auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Costa Rica Zollkonzessionen gemäss Anhang XI Abschnitt 2 dieses Abkommens.

4. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island Zollkonzessionen gemäss Anhang XII Abschnitt 1 dieses Abkommens. Island gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XII Abschnitt 2 dieses Abkommens.

5. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkonzessionen gemäss Anhang XIII Abschnitt 1 dieses Abkommens. Norwegen gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XIII Abschnitt 2 dieses Abkommens.

6. Panama gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein und der Schweiz Zollkonzessionen gemäss Anhang XIV Abschnitt 1 dieses Abkommens. Liechtenstein und die Schweiz gewähren auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Panama Zollkonzessionen gemäss Anhang XIV Abschnitt 2 dieses Abkommens.

Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von präferenziellen Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung in Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft[^32] an.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.2 ist, behält sie solche bei oder führt sie solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen.

Art. 3.4 Mindestausfuhrpreise

Dieses Abkommen hindert Costa Rica nicht an der Anwendung von Mindestausfuhrpreisen für Bananen im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht.

Art. 3.5 Andere Bestimmungen

In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach diesem Kapitel finden die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 mutatis mutandis Anwendung: die Artikel 2.2 über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 über Ausfuhrzölle, 2.5 über die Zollwertermittlung, 2.6 über mengenmässige Beschränkungen, 2.7 über Gebühren und Formalitäten, 2.8 über interne Steuern und Regelungen, 2.9 über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, 2.10 über technische Vorschriften, 2.11 über Handelserleichterung, 2.13 über staatliche Handelsunternehmen, 2.15 über Antidumping, 2.16 über allgemeine Schutzmassnahmen, 2.17 über bilaterale Schutzmassnahmen, 2.18 über allgemeine Ausnahmen, 2.19 über Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sowie 2.20 über die Zahlungsbilanz.

Art. 3.6 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.

Art. 3.7 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien parallel zu den Treffen des Gemischten Ausschusses konsultieren.

Kapitel 4 Handel mit Dienstleistungen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich[^33]

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.

2. Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gelten die Absätze 2, 3 und 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen[^34], die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 7 ist, eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen

dieses Kapitels

Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS[^35] zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:

  • (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
  • (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 4.18, die in Anhang XV enthalten ist; und
  • (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 4.18.

Art. 4.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS[^36] hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:

  • (i) «Dienstleistungshandel»,
  • (ii) «Dienstleistungen», und
  • (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
  • (a)
  • (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;[^37]

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:

  • (i) Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist, oder
  • (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
  • (c)

bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

  • (i) nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer solchen Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird:

  • (aa) von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c) (i), nicht aber gemäss Buchstabe (c) (ii), oder
  • (bb) von juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d) (i);
  • (ii)
  • (d)

werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt:

  • (i) «Massnahme»,
  • (ii) «Erbringung einer Dienstleistung»,
  • (iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
  • (iv) «gewerbliche Niederlassung»,
  • (v) «Sektor» einer Dienstleistung,
  • (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
  • (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
  • (viii) «Dienstleistungsnutzer»,
  • (ix) «Person»,
  • (x) «juristische Person»,
  • (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
  • (xii) «direkte Steuern».
  • (e)

Art. 4.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS[^38] ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XVI enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden ist, räumt einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder gilt Artikel II Absatz 3 des GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.5 Marktzugang

Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Marktzugangs gilt Artikel XVI des GATS[^39], der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.6 Inländerbehandlung

Für die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Inländerbehandlung gilt Artikel XVII des GATS[^40], der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Für die zusätzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien gilt Artikel XVIII des GATS[^41], der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.[^42]

3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS[^43] entwickelten Disziplinen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.

    1. (a)

In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:

  • (i) nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
  • (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
  • (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen[^44] zu berücksichtigen.

7. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 4.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern kann jede Vertragspartei die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS[^45], vereinbar sein.

Art. 4.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung

von Dienstleistungen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, die Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.[^46]

Art. 4.11 Transparenz

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz gelten Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS[^47], die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 4.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen

Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach Artikel 4.4 sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  • (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  • (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 4.13 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 4.12 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 4.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds[^48] (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 4.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 4.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII des GATS[^49] eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 4.16 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen gilt Artikel XIV des GATS[^50], der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^51], der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 4.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 4.5, 4.6 und 4.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:

  • (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  • (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
  • (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 4.7; und
  • (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen; und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 4.5 als auch mit Artikel 4.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS[^52] behandelt.

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XV aufgeführt.

Art. 4.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen werden innerhalb von drei Monaten, nachdem die beantragende Vertragspartei den Antrag gestellt hat, durchgeführt. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein allgemeiner Grad gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, der für den Handel nicht weniger günstig ist als derjenige, der vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 11.1 und 13.3.

Art. 4.20 Überprüfung

Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der MFN-Ausnahmen der Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschuss regelmässig überprüft, um einen höheren Grad an Liberalisierung zu erreichen, wobei insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigt werden.

Art. 4.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:

  • (a) Anhang XV (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
  • (b) Anhang XVI (Listen der MFN-Ausnahmen); und
  • (c) Anhang XVII (Finanzdienstleistungen).

Kapitel 5 Investitionen

Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 4.1 dieses Abkommens.[^53]

2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und einer oder mehrere zentralamerikanische Staaten angehören, unberührt.[^54] [^55]

3. Vorbehältlich Absatz 1 findet dieses Kapitel Anwendung auf Massnahmen, die ergriffen werden:

  • (a) von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden der Vertragsparteien; sowie
  • (b) von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien übertragenen Befugnisse handeln.

Art. 5.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
  • (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach dem Recht eines EFTA-Staates oder eines zentralamerikanischen Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die im betreffenden EFTA-Staat oder im betreffenden zentralamerikanischen Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet;
  • (c) bedeutet «natürliche Person» ein Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder eines zentralamerikanischen Staates in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Recht;

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
  • (d)
  • im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich Artikel 5.4 sowie der in Anhang XVIII aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte

1. Artikel 5.3 findet keine Anwendung auf:

  • (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XVIII aufgeführt sind;
  • (b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 verkleinert;
  • (c) neue Vorbehalte, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 dem Anhang XVIII angefügt werden;

soweit solche Vorbehalte nicht Artikel 5.3 verletzen.

2. Im Rahmen der in Artikel 5.11 vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien den Status der in Anhang XVIII aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien in Anhang XVIII aufgeführte Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.

4. Beschliesst eine Vertragspartei einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so stellt sie sicher, dass ihr Gesamtverpflichtungsniveau nach diesem Abkommen nicht beeinträchtigt wird. Sie notifiziert den anderen Vertragsparteien den Vorbehalt umgehend und hält gegebenenfalls die Massnahmen fest, mit denen ihr Gesamtverpflichtungsniveau aufrechterhalten werden soll. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon die anderen Vertragsparteien, die an den Konsultationen teilnehmen können. Die an den Konsultationen teilnehmenden Vertragsparteien benachrichtigen die übrigen Vertragsparteien über die Ergebnisse der Konsultationen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei, die in jener Vertragspartei eine gewerbliche Niederlassung errichtet haben oder zu errichten suchen, sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt worden ist, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels und von Anhang XVIII kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 5.7 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.8 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf Tätigkeiten gewerblicher Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des IWF-Übereinkommens[^56], einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 5.8 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 5.8 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen nach Absatz 1 finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS[^57] Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 5.9 Allgemeine Ausnahmen

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen findet Artikel XIV des GATS[^58] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 5.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^59] Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 5.11 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 6 Schutz des geistigen Eigentums

Art. 6.1 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XIX und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum[^60] (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, diesen Artikel und Anhang XIX künftig zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Kapitel 7 Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf einschlägige Beschaffungen. Im Sinne dieses Kapitels sind «einschlägige Beschaffungen» öffentliche Beschaffungen:

von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen:

  • (i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XX, und
  • (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
  • (a)
  • (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
  • (c) deren nach den Regeln gemäss Appendix 9 zu Anhang XX geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne von Artikel 7.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu Anhang XX ist;
  • (d) die von einer Beschaffungsstelle getätigt werden; und
  • (e) die nach Absatz 2 oder Anhang XX nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

  • (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
  • (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
  • (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;
  • (d) öffentliche Beschäftigungsverträge;

Beschaffungen:

  • (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
  • (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten, oder
  • (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. die Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;
  • (e)
  • (f) Käufe, die zu ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.

Art. 7.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeuten «gewerbliche Waren und Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;
  • (b) bedeuten «Bauleistungen» Leistungen zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abteilung 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachfolgend als «CPC» bezeichnet);
  • (c) bedeutet «elektronische Auktion» ein iteratives Verfahren, bei dem Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
  • (d) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
  • (e) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
  • (f) bedeutet «Anbieterliste» eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, die die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will;
  • (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung;
  • (h) bedeutet «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» eine Anzeige, die von einer Beschaffungsstelle veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/ oder ein Angebot abzugeben;
  • (i) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben;
  • (j) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
  • (k) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
  • (l) bedeutet «Beschaffungsstelle» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XX;
  • (m) bedeutet «qualifizierter Anbieter» ein Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt;
  • (n) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte oder eingetragene Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
  • (o) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
  • (p) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
  • (q) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und

bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:

  • (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder
  • (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
  • (r)

Art. 7.3 Allgemeine Ausnahme

1. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

  • (a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
  • (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
  • (c) zum Schutze des geistigen Eigentums; oder
  • (d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, in Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

2. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Absatz 1 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:

  • (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
  • (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die Beschaffungsstelle dafür:

  • (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und
  • (b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:

  • (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden;
  • (b) keine Interessenskonflikte entstehen; und
  • (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien dürfen auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

Für einschlägige Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Kompensationsgeschäfte weder an, noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

Art. 7.9 Informationen über das Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen alle allgemein gültigen Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer oder in Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und ungehindert öffentlich zugänglich ist.

2. Auf Ersuchen stellen die Vertragsparteien anderen Vertragsparteien weitere Informationen in Bezug auf die Anwendung solcher Massnahmen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachungen

1. Ausser in den Fällen nach Artikel 7.18 veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede einschlägige Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung. Die Bekanntmachung wird in Papier- oder elektronischer Form in den Publikationsorganen nach Appendix 7 zu Anhang XX veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen breit verteilt werden und die Bekanntmachungen müssen mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Bekanntmachungen müssen über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein, soweit ein solcher einziger Zugangspunkt besteht.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung die Angaben gemäss Appendix 10 zu Anhang XX.

3. Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XX aufgeführten Publikationsorganen in Papier- oder elektronischer Form eine Bekanntmachung zu ihren künftigen Beschaffungsplänen zu veröffentlichen (nachfolgend als «Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung» bezeichnet). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Durchführung der Beschaffung geplant ist.

4. Eine Beschaffungsstelle nach Appendix 2 oder 3 zu Anhang XX kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern sie möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, über die die Beschaffungsstelle verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

  • (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen;
  • (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle;
  • (c) stützt sich eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, bei ihrer Beurteilung allein auf die Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;
  • (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
  • (e) kann die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einschlägige Erfahrung verlangen, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist.

2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

  • (a) Konkurs;
  • (b) unwahre Aussagen;
  • (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
  • (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
  • (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
  • (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 7.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3. Eine Beschaffungsstelle informiert Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Beschaffung beworben haben, unverzüglich über ihren entsprechenden Entscheid. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen umgehend eine schriftliche Erklärung über die Gründe für ihren Entscheid ab.

4. Eine Beschaffungsstelle anerkennt inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle kündigt in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Art. 7.13 Anbieterliste

1. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Anbieterliste führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung im nach Appendix 7 zu Anhang XX geeigneten Medium veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen. Gilt eine Anbieterliste für drei Jahre oder weniger, so kann eine Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur einmal am Anfang der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung die Geltungsdauer sowie die Information enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

2. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XX.

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