Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 136
Änderungshistorie JSON API
  • (c) bedeutet «elektronische Auktion» ein iteratives Verfahren, bei dem Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
  • (d) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
  • (e) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;
  • (f) bedeutet «Anbieterliste» eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, die die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will;
  • (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung;
  • (h) bedeutet «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» eine Anzeige, die von einer Beschaffungsstelle veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/ oder ein Angebot abzugeben;
  • (i) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei zu beheben;
  • (j) bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
  • (k) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
  • (l) bedeutet «Beschaffungsstelle» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XX;
  • (m) bedeutet «qualifizierter Anbieter» ein Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt;
  • (n) bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte oder eingetragene Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
  • (o) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
  • (p) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
  • (q) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und

bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:

  • (i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder
  • (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
  • (r)

Art. 7.3 Allgemeine Ausnahme

1. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

  • (a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
  • (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
  • (c) zum Schutze des geistigen Eigentums; oder
  • (d) in Bezug auf von Menschen mit Behinderungen, in Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

2. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Absatz 1 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der einschlägigen Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:

  • (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
  • (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die Beschaffungsstelle dafür:

  • (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und
  • (b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:

  • (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden;
  • (b) keine Interessenskonflikte entstehen; und
  • (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Die Vertragsparteien dürfen auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

Für einschlägige Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Kompensationsgeschäfte weder an, noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

Art. 7.9 Informationen über das Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen alle allgemein gültigen Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer oder in Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und ungehindert öffentlich zugänglich ist.

2. Auf Ersuchen stellen die Vertragsparteien anderen Vertragsparteien weitere Informationen in Bezug auf die Anwendung solcher Massnahmen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachungen

1. Ausser in den Fällen nach Artikel 7.18 veröffentlicht die Beschaffungsstelle für jede einschlägige Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung. Die Bekanntmachung wird in Papier- oder elektronischer Form in den Publikationsorganen nach Appendix 7 zu Anhang XX veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen breit verteilt werden und die Bekanntmachungen müssen mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Bekanntmachungen müssen über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein, soweit ein solcher einziger Zugangspunkt besteht.

2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung die Angaben gemäss Appendix 10 zu Anhang XX.

3. Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XX aufgeführten Publikationsorganen in Papier- oder elektronischer Form eine Bekanntmachung zu ihren künftigen Beschaffungsplänen zu veröffentlichen (nachfolgend als «Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung» bezeichnet). Die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Durchführung der Beschaffung geplant ist.

4. Eine Beschaffungsstelle nach Appendix 2 oder 3 zu Anhang XX kann die Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern sie möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, über die die Beschaffungsstelle verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

  • (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen;
  • (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die finanziellen, kommerziellen und technischen Kompetenzen eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle;
  • (c) stützt sich eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, bei ihrer Beurteilung allein auf die Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;
  • (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
  • (e) kann die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einschlägige Erfahrung verlangen, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist.

2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

  • (a) Konkurs;
  • (b) unwahre Aussagen;
  • (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
  • (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
  • (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
  • (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 7.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3. Eine Beschaffungsstelle informiert Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Beschaffung beworben haben, unverzüglich über ihren entsprechenden Entscheid. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen umgehend eine schriftliche Erklärung über die Gründe für ihren Entscheid ab.

4. Eine Beschaffungsstelle anerkennt inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstelle kündigt in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Art. 7.13 Anbieterliste

1. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Anbieterliste führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung im nach Appendix 7 zu Anhang XX geeigneten Medium veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen. Gilt eine Anbieterliste für drei Jahre oder weniger, so kann eine Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur einmal am Anfang der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung die Geltungsdauer sowie die Information enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

2. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XX.

3. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die Anbieterliste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter, die die entsprechenden Anforderungen erfüllt haben, innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in die Anbieterliste ab oder streicht sie einen Anbieter von der Anbieterliste, so benachrichtigt die Beschaffungsstelle den Anbieter unverzüglich darüber und gibt ihm auf sein Ersuchen umgehend eine schriftliche Erklärung über die Gründe für ihren Entscheid ab.

Art. 7.14 Vergabeunterlagen

1. Eine Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XX, sofern diese nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 7.10 beschrieben wurden.

2. Bieten die Beschaffungsstellen keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Beschaffungsstellen unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 7.15 Technische Spezifikationen

1. Eine Beschaffungsstelle darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen den Vertragsparteien zu schaffen.

2. Schreibt eine Beschaffungsstelle, soweit angebracht, technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor:

  • (a) so legt sie die technische Spezifikation eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und
  • (b) so stützt sie die technische Spezifikation, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, sollte die Beschaffungsstelle gegebenenfalls durch Worte «oder gleichwertig» in den Vergabeunterlagen angeben, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigt.

4. Eine Beschaffungsstelle schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, Produzent oder Anbieter erwähnt werden, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfes und die Beschaffungsstelle hat in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.

5. Eine Beschaffungsstelle darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen

Spezifikationen

Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:

  • (a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie auf die gleiche Weise vor wie bei der ursprünglichen Information; und
  • (b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

Art. 7.17 Fristen

Eine Beschaffungsstelle bemisst, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung die Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XX an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.

Art. 7.18 Freihändige Vergabe

1. Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.10, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14, 7.15, 7.16, 7.17, 7.19, 7.20, 7.21 und 7.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

wenn:

  • (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme stellt,
  • (ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen,
  • (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
  • (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
  • (a)
  • sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden;

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

  • (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes,
  • (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
  • (iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
  • (b)

bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

  • (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
  • (ii) für die Beschaffungsstelle mit erheblichen Schwierigkeiten oder substanziellen Zusatzkosten verbunden wäre;
  • (c)
  • (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, in einem offenen oder selektiven Vergabeverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
  • (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
  • (f) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;

bei Vergabe an Gewinner eines Wettbewerbs, vorausgesetzt:

  • (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und
  • (ii) die Teilnehmer werden von einem unabhängigen Gremium beurteilt und dem Gewinner wird die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt.
  • (g)

2. Eine Beschaffungsstelle bewahrt über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag Aufzeichnungen auf oder erstattet schriftlich Bericht. Die Aufzeichnungen oder der Bericht enthalten den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 7.19 Elektronische Auktionen

Will eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mithilfe einer elektronischen Auktion durchführen, stellt sie vor Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:

  • (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht und während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
  • (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
  • (c) alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Auktion.

Art. 7.20 Verhandlungen

1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

  • (a) wenn die Beschaffungsstelle ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 7.10 angekündigt hat; oder
  • (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Eine Beschaffungsstelle stellt sicher:

  • (a) dass der Ausschluss von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erfolgt; und
  • (b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.

Art. 7.21 Behandlung der Angebote

1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

2. Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern die Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Art. 7.22 Zuschlagserteilung

1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Vergabeunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2. Sofern eine Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und den Vergabeunterlagen:

  • (a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
  • (b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist, den tiefsten Preis geboten hat.

3. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

4. Eine Beschaffungsstelle darf keine Optionsklauseln einsetzen, eine Beschaffungen nicht absagen und erteilte Aufträge nicht ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1. Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.24 erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, warum sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

2. Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XX aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Bekanntmachung, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

  • (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
  • (b) Name und Adresse der Beschaffungsstelle;
  • (c) den Namen des erfolgreichen Anbieters;
  • (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder das höchste und niedrigste Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;
  • (e) das Datum der Vergabe; und
  • (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn die freihändige Vergabe nach Artikel 7.18 eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die das verwendete Verfahren rechtfertigen.

3. Veröffentlicht eine Beschaffungsstelle die Bekanntmachung ausschliesslich in elektronischer Form, muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.

4. Eine Beschaffungsstelle bewahrt für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von einschlägigen Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 7.18, sowie bei einer elektronischen Abwicklung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

Art. 7.24 Weitergabe von Informationen

1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf sie die Vertragspartei, die sie erhält, einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab, einem Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:

  • (a) den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
  • (b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
  • (c) die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
  • (d) sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Art. 7.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter, der im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels oder gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.

2. Jede Vertragspartei kann in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Beschaffungsstelle und der Anbieter zur Regelung der Angelegenheit mittels Konsultationen aufgefordert werden, wenn ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde wegen Verletzung oder Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erhebt.

3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde errichtet oder bezeichnet, die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung entgegennimmt und überprüft.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als eine Behörde nach Absatz 4 die Beschwerde prüft, so hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Überprüfungsorgan, das kein Gericht ist, entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:

  • (a) die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
  • (b) die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmer» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
  • (c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
  • (d) die Teilnehmer Zugang zu allen Akten haben;
  • (e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
  • (f) Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.

7. Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:

  • (a) rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
  • (b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 7.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XX vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine dieser Vertragsparteien innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:

  • (a) dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
  • (b) keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifizierung Einspruch erhebt.

3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.27 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen Systeme der öffentlichen Beschaffung und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für KMU zu erreichen.

2. Gemäss Kapitel 10 streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:

  • (a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
  • (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.

Art. 7.28 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Kapitel 8 Wettbewerb

Art. 8.1 Wettbewerbswidrige Praktiken

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen:

  • (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
  • (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung61 im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2. Unter Vorbehalt innerstaatlicher Rechtsvorschriften finden die Bestimmungen von Absatz 1 auch auf die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und von Unternehmen Anwendung, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

3. Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden nur zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

4. Hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Vertragspartei noch keine Wettbewerbsgesetzgebung erlassen oder noch keine zuständige Behörde bezeichnet, so tut sie dies zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Kapitel innerhalb einer Frist von drei Jahren

Art. 8.2 Zusammenarbeit

1. Unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 8.1 mit dem Ziel zusammen, solche Praktiken zu beenden.

2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.

Art. 8.3 Konsultationen

Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung von unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten kann eine Vertragspartei um Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses ersuchen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden ohne Verzug mit dem Zweck abgehalten, eine mit diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragsparteien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und nötigen Informationen zur Verfügung. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.

Art. 8.4 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.

Kapitel 9 Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 9.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei sie, wo angebracht, ihren unterschiedlichen Entwicklungsstand und die Wahrung ihrer gegenwärtigen und künftigen Bedürfnisse und Ansprüche berücksichtigen.

4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 9.2 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

Art. 9.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. Die Vertragsparteien anerkennen das Recht jeder Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, um in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung ihre eigenen Prioritäten zu setzen.

2. Jede Vertragspartei versucht sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das ihren Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftsbedingungen angemessen ist und mit den anerkannten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 9.5 und 9.6 im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau zu verbessern.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Informationen und der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflussen, von grosser Bedeutung ist.

Art. 9.4 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

1. Die Vertragsparteien setzen ihre Gesetze, Vorschriften oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes in einer Weise wirksam durch, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflusst.

2. Vorbehältlich Artikel 9.3:

  • (a) anerkennen die Vertragsparteien, dass es unangebracht ist, das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abzuschwächen oder zu senken; oder
  • (b) darf keine Vertragspartei auf solche Arbeits- oder Umweltgesetze, ‑vorschriften oder ‑normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.

Art. 9.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. In Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der IAO bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen zur Einhaltung, Förderung und Verwirklichung der Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte, die in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen enthalten sind, nämlich:

  • (a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
  • (b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
  • (c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
  • (d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Pflicht als Mitglieder der IAO, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen in Übereinstimmung mit der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO zu bemühen. Die Vertragsparteien tauschen Informationen zu ihrer jeweiligen Situation und zu ihren Fortschritten bezüglich der weiteren IAO-Übereinkommen aus.

4. Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 9.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und in der Praxis wirksam umsetzen. Die Vertragsparteien bekräftigen auch ihre Befolgung der Umweltprinzipien, die in den in Artikel 9.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 9.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger

Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in, sowie den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, einschliesslich:

  • (a) Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien, Bioproduktion, energieeffiziente oder ein Umweltzeichen tragende Waren und Dienstleistungen, unter anderem, indem damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse angegangen werden;
  • (b) Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich darum, die Entwicklung von Praktiken und Programmen wie dem Ökotourismus zu erleichtern und zu fördern, die angemessene Wirtschaftserträge aus der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Umwelt begünstigen sollen.

3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4. Die Vertragsparteien ermutigen verantwortungsvolles Unternehmensverhalten sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 9.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern durch Tätigkeiten ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien, in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2. Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Ziel sind unter anderem: die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen62 («CITES») in Bezug auf gefährdete Holzarten; Zertifizierungsprogramme für nachhaltig gewonnene Walderzeugnisse; regionale oder bilaterale freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor («FLEGT»).

Art. 9.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 9.10 Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2. Die Vertragsparteien arbeiten über die Kontaktstellen nach Absatz 1 bei jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, zusammen. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen, die den Vertragsparteien vorliegen, einschliessen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.

3. Zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung von unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten oder wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme einer anderen Vertragspartei entspreche nicht den Pflichten aus diesem Kapitel, kann eine Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses um Konsultationen ersuchen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen werden ohne Verzug mit dem Zweck abgehalten, eine mit den in diesem Kapitel aufgeführten Zielen übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragsparteien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und nötigen Informationen zur Verfügung.

4. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.

Art. 9.11 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden, künftigen internationalen Entwicklungen Rechnung, um diese Ziele weiter zu fördern.

Kapitel 10 Zusammenarbeit

Art. 10.1 Ziele und Geltungsbereich

1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, den Handel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Technologietransfer zu fördern, um die Umsetzung der Gesamtziele dieses Abkommens zu erleichtern und insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu fördern und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels haben kooperativen Charakter und unterliegen nicht der Streitbeilegung nach Kapitel 12 dieses Abkommens.

Art. 10.2 Methoden und Mittel

1. Die Zusammenarbeit und die von den EFTA-Staaten zur Umsetzung dieses Kapitels bereitgestellte technische Unterstützung erfolgen im Rahmen von Programmen, die vom EFTA-Sekretariat verwaltet werden.

2. Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Sie können dazu ihre Bemühungen mit massgeblichen internationalen Organisationen koordinieren.

3. Die nachhaltige Entwicklung wird bei der Umsetzung von Zusammenarbeit, Unterstützung und Technologietransfer in den verschiedenen Sektoren, in denen sie von Belang ist, eingeschlossen und findet in ihr Ausdruck.

4. Zur Umsetzung der Zusammenarbeit und der Unterstützung werden unter anderem folgende Mittel verwendet:

  • (a) Informationsaustausch, Technologietransfer und Schulungen;
  • (b) Durchführung gemeinsamer Massnahmen wie Seminare und Workshops; und
  • (c) technische und administrative Unterstützung.

Art. 10.3 Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit, die Unterstützung und der Technologietransfer können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der zugunsten der Vertragsparteien und ihrer Wirtschaftsakteure zu einer Zunahme des internationalen Handels und der internationalen Investitionen beiträgt, einschliesslich insbesondere:

  • (a) Förderung und Erleichterung der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in die anderen Vertragsparteien sowie Entwicklung von Märkten;
  • (b) Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich;
  • (c) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich Standardisierung und Zertifizierung;
  • (d) regulatorische Unterstützung und Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie dem geistigem Eigentum und dem öffentlichen Beschaffungswesen; und
  • (e) regulatorische Unterstützung und Umsetzung von Gesetzen bezüglich handelsbezogener Arbeits- und Umweltaspekte, einschliesslich institutioneller Kapazitäten von Arbeits- und Umweltbehörden.

Art. 10.4 Kontaktstellen

Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Kontaktstellen für Angelegenheiten in Bezug auf die Zusammenarbeit aus.

Kapitel 11 Institutionelle Bestimmungen

Art. 11.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Zentralamerika (nachfolgend als «Gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein. Dieser besteht aus Vertretern jeder Vertragspartei auf Ministerebene, die in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien für handelsbezogene Angelegenheiten zuständig sind, ihren Beauftragten oder Vertretern auf hoher Beamtenebene, die für diesen Zweck ausgewählt wurden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

  • (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
  • (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelsschranken und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten einschränkenden Massnahmen;
  • (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
  • (d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
  • (e) bemüht sich um die Beilegung von möglicherweise auftretenden Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
  • (f) gibt sich eine Geschäftsordnung; und
  • (g) prüft jede andere Angelegenheiten, die das Funktionieren dieses Abkommens tangieren kann.

3. Der Gemischte Ausschuss kann:

  • (a) in Einhaltung der Ziele des Abkommens die Appendices 1–5 zu Anhang I sowie die Anhänge III, IV, V, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVIII und XX ändern;
  • (b) unter Vorbehalt der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei die Anhänge I, VII und VIII ändern; und
  • (c) vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel und vorbehältlich der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei Änderungen der Rechte und Pflichte nach diesem Abkommen prüfen und vorschlagen, einschliesslich neuer Anhänge und Appendices zu allen Kapiteln dieses Abkommens.

4. Jede Vertragspartei setzt im Einklang mit ihren anwendbaren Rechtsverfahren jede Änderung nach Absatz 3 Buchstabe (a) innerhalb der Frist um, die der Gemischte Ausschuss beschliesst.63

5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

6. Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben.

7. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der Gemischte Ausschuss kann auch Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben zu Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere zentralamerikanische Staaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen. In solchen Fällen nehmen nur die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil. Beschlüsse und Empfehlungen, die vom Gemischten Ausschuss nach diesem Absatz gefasst werden, gelten nur für diejenigen Vertragsparteien, die den Beschluss oder die Empfehlung gefasst haben.

8. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und einem zentralamerikanischen Staat gemeinsam präsidiert. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, werden die Treffen des Gemischten Ausschuss abwechselnd im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates und eines zentralamerikanischen Staates oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen abgehalten.

9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Diese Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

10. Der Gemischte Ausschuss legt in seinen Beschlüssen die angemessenen Bestimmungen für deren Inkrafttreten fest. Falls es das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei zulässt und der Gemischte Ausschuss dies beschlossen hat, kann diese Vertragspartei einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei vorläufig anwenden.

Art. 11.2 Kontaktstellen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien.

2. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ermittelt die Kontaktstelle die für die Angelegenheit zuständige Behörde oder den zuständigen Behördenvertreter und hilft nach Bedarf, die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

Kapitel 12 Streitbeilegung

Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels in Bezug auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.64 Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung65 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 12.4 Absatz 1 als gewählt gelten.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien schriftlich über ihre Absicht.

Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller mit diesem Artikel angesprochenen Angelegenheiten zu erreichen.

2. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen und gibt dabei die Gründe für den Antrag an, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme oder anderen Angelegenheit sowie einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, notifiziert den anderen Vertragsparteien den Antrag gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt auf den Antrag.

3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Antrags in Konsultationen ein, so kann die antragstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 12.4 verlangen.

4. Eine Vertragspartei, die ihrer Ansicht nach ein erhebliches Handelsinteresse in der Angelegenheit hat, kann den Konsultationen mit schriftlicher Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen teilnehmen. Die Vertragspartei erklärt in ihrer Benachrichtigung unter anderem ihr erhebliches Handelsinteresse in der Angelegenheit.

5. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

6. Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verhandlungen nicht.

7. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die die Streitparteien beschliessen. Werden die Konsultationen persönlich durchgeführt, finden sie in der Hauptstadt der Vertragspartei statt, gegen die Beschwerde erhoben wurde, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

8. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.3 nicht innerhalb von 50 Tagen oder in Bezug auf dringliche Angelegenheiten einschliesslich über verderbliche Waren innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Konsultationsantrags bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den «Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung66 des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten», Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.67

2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden.

3. Die Streitparteien entscheiden über die Verfahrenssprache. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Schiedsgericht. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst.

4. Werden Anhörungen des Schiedsgerichts persönlich durchgeführt, finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenen Ort und ohne solche Einigung in Den Haag, Niederlande, statt.

5. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen.

6. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichem Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

7. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

8. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

9. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

10. Jede Vertragspartei trägt die eigenen Kosten selbst, einschliesslich der Verwaltungskosten und anderer mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zusammenhängender Kosten.

11. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. Der Ablaufplan legt genaue Zeitpunkte und Fristen sowohl für die Einreichung aller einschlägigen Mitteilungen, Eingaben und anderen Dokumente als auch für die Anhörungen fest. Das Schiedsgericht kann seinen Ablaufplan ändern und die Streitparteien unverzüglich über die Änderungen benachrichtigen.

12. Notifikationen werden dem Empfänger so rasch wie möglich auf diplomatischem Wege vorgelegt. Eine Kopie sollte gleichzeitig allen Ämtern vorgelegt werden, die die Streitparteien als zuständig bezeichnet und notifiziert haben.

13. Das Schiedsgericht kann über seine Zuständigkeit entscheiden.

Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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