Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 1 Verweigerung von Bewilligungen für doppelt verwendbare Güter
und besondere militärische Güter Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr
2 der Verordnung vom 25. Juni von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 3
3 1997 über die Aus-, Einund Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:
- a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder
- b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
Art. 2 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden.
2 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 3 Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol
mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt 1 Güter werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 4 Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.
2 Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.
2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 5 Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten
1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen durch einen der nachfolgenden Emittenten unterliegt einer Bewilligungspflicht:
- a. Banken mit Sitz in Russland nach Anhang 2;
- b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden;
- c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder anderen Unternehmen und Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.
3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 6 Meldepflicht für den Handel mit Finanzinstrumenten
1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c nach dem 27. August 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden.
3 Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.
4 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den gehandelten Finanzinstrumenten, den Umfang und den Wert der Transaktionen enthalten.
Art. 7 Verbot von Finanzierungen und Beteiligungen in bestimmten
Wirtschaftssektoren auf der Krim und in Sewastopol
1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gasund Mineralressourcen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.
2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gasund Mineralressourcen ist verboten.
Art. 8 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen
Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen:
- a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;
- b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 9 Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen
1 Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 10 Vollzug und Kontrolle
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1–9.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 1, 3–5, 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 12 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 2 und 3 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
4 Die Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Die Artikel 1, 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten einge- sehen werden.
[^3]: SR 946.202.1 Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
[^4]: [AS 2014 877 1003 1213 2479]