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Verordnung vom 12. September 2014 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV)

Geltender Text a fecha 2014-10-01

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom

1 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), 14. Dezember 2012 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten nach Absatz 1:

3 Sie regelt zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite.

4 Für die Beteiligung der Schweiz an Aktivitäten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die jedoch Mittel zur Deckung der Koordinationsund Administrativkosten aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU erhalten, gilt Artikel 15.

Art. 2 Massnahmen

Der Bund kann die folgenden Massnahmen treffen:

Art. 3 Information und Beratung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen

Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen:

2 2009 oder im Rahmen des Euratom-Programms.

Art. 5 Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen

1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eingereichten Projektvorschlags einen Beitrag den folgenden Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern gewähren:

2 Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als

25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

3 KMU sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresumsatz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.

4 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie betragen 8000 Franken.

Art. 6 Beiträge zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten

1 Das SBFI kann zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrichten an:

2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Initiativen, Programme und Projekte einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entsprechen und:

3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

4 Die Beiträge werden durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 7 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI überprüft die Verwendung der von ihm gewährten Beiträge.

2 Es sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

3 Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht. 3. Kapitel: Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Beiträge zur projektweisen Beteiligung

Das SBFI kann Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren, soweit die Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat von der EU zur Teilnahme zugelassen ist.

Art. 9 Übrige Massnahmen

Für die Massnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a, b und e gelten die Artikel 3, 4 und 7. 2. Abschnitt: Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Projekten im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme der EU

Art. 10 Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen

1 Das SBFI kann auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren:

2 Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richten sich nach Artikel 5.

3 Beiträge zur Unterstützung von Projekten können gewährt werden, wenn die Projekte:

4 Beiträge an Schweizer Projektpartner zur Unterstützung von Projekten können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Forschungskosten in der Schweiz anfallen. Vorbehalten bleiben Beiträge an Schweizer Projektpartner für Kosten:

Art. 11 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richtet sich nach Artikel 5 Absatz 4.

2 Beiträge zur Unterstützung von Projekten können ausgerichtet werden für:

25 Prozent der direkten Projektkosten nach den Buchstaben a und b.

3 Beiträge nach Absatz 2 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung vorgesehenen Förderkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich:

4 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:

Art. 12 Gesuchseingaben und Entscheid

1 Jede Institution reicht über eine interne zentrale Stelle alle Gesuche für Projekte in ihrem Bereich beim SBFI ein.

2 Sie informiert das SBFI laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge.

3 Das SBFI kann Eingabefristen vorsehen. Es veröffentlicht diese auf seiner Web-

3 site .

4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt. 3. Abschnitt: Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Initiativen, Programmen und Projekten

Art. 13 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Beiträge zur Beteiligung an Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn ein Vertrag zwischen der gesuchstellenden Institution und der Trägerschaft der Aktivität vorliegt.

2 Beiträge zur Teilnahme an Aktivitäten, die keine Verträge nach Absatz 1 vorsehen, können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn das Projekt positiv beurteilt wurde:

Art. 14 Beitragsberechtigung und Beitragsbemessung; Entscheid

1 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich zusammensetzen aus:

2 Die Beitragsberechtigung für die Anteile nach Absatz 1 richtet sich nach Artikel 6 Absatz 2.

3 Beiträge für Aktivitäten, bei denen das SBFI bei einer Assoziierung Beiträge als Begleitmassnahmen gewährt, richten sich nach Artikel 6 Absatz 3. Beiträge für die übrigen Aktivitäten richten sich nach Artikel 11 Absatz 2.

4 Der Anteil des Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht bei Aktivitäten, bei denen ein Vertrag zwischen der Trägerschaft einer Aktivität und der Schweiz vorliegt, höchstens dem Kostenanteil, der vertraglich festgelegt wurde. Bei den übrigen Aktivitäten richtet sich der Anteil nach Artikel 11 Absatz 3.

5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so gilt Artikel 11 Absatz 4.

6 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 15 Beiträge an Trägerschaften

Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinationsund Administrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmenprogramme von der EU vergütet werden.

4. Kapitel: Anwendbares Recht

Art. 16

Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus, den die Europäische Kommission oder die von der Europäischen Kommission dafür beauftragte Fördereinrichtung bei der Beurteilung des Projekts angewendet hat.

5. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regierungsund

4 Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses

5 Die Verordnung vom 29. November 2013 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 420.1

[^2]: ABl. C 236 vom 26.10.2012, S. 47 an den Rahmenprogrammen der EU im Bereich Forschung und Innovation. V an den Rahmenprogrammen der EU im Bereich Forschung und Innovation. V

[^3]: www.sbfi.admin.ch an den Rahmenprogrammen der EU im Bereich Forschung und Innovation. V

[^4]: SR 172.010

[^5]: [AS 2013 4639, 2014 465]