Verordnung vom 27. August 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA, KKV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-08-27
Letzte Aktualisierung 2015-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 119
Änderungshistorie JSON API

4 Die Geschäftsleitung genehmigt für kollektive Kapitalanlagen, auf die der Modell- Ansatz angewendet wird, in Übereinstimmung mit deren Risikoprofil ein dokumentiertes System von Obergrenzen von potenziellen Risikobeträgen (VaR-Limiten).

5 Bei kollektiven Kapitalanlagen, auf die der Modell-Ansatz angewendet wird, ist die Risikokontrolle der Fondsleitung oder der SICAV in Bezug auf die Risikomessverfahren zuständig und verantwortlich für folgende Aufgabengebiete:

  • a. Sie überprüft und pflegt das Risikomess-Modell und entwickelt es weiter.
  • b. Sie stellt sicher, dass sich das Risikomess-Modell für die jeweilige kollektive Kapitalanlage eignet.
  • c. Sie validiert und implementiert das System von VaR-Limiten für jede kollektive Kapitalanlage in Übereinstimmung mit deren Risikoprofil.
  • d. Sie ermittelt und analysiert laufend die potenziellen Risikobeträge und überwacht die Obergrenzen.
  • e. Sie überwacht regelmässig das Brutto-Gesamtengagement der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere dessen Hebelwirkung.
  • f. Sie erstattet an die zuständige interne Stelle regelmässig Bericht über die aktuellen potenziellen Risikobeträge, das Backtesting und die Ergebnisse der Stresstests.

3. Kapitel: Fondsleitung und SICAV

(Art. 33 Abs. 1 KKV ) 18

Art. 72

1 Die Fondsleitung und die selbstverwaltete SICAV stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktional und personell von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement) getrennt ist.

2 Sie verfügen zur Wahrnehmung der Bewertung über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal.

4. Kapitel: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

1. Abschnitt: De-minimis-Ansatz

(Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG und 1 b Abs. 2 KKV ) 19

Art. 73 Zu berücksichtigende Vermögenswerte

1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte sind auch diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, deren Verwaltung dieser an Dritte delegiert hat.

2 Verwaltet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen eine kollektive Kapitalanlage, die Anteile an anderen von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält, so muss er die betreffenden Vermögenswerte zur Berechnung der Schwellenwerte nur einmal berücksichtigen.

Art. 74 Bewertung der verwalteten Vermögen

1 Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist anhand der in den Rechtsvorschriften des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlage sowie gegebenenfalls der in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage festgelegten Bewertungsregeln der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen.

2 Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Hebelfinanzierungen wird nach dem Commitment-Ansatz II berechnet.

3 20 Die Kapitalzusagen gemäss Artikel 1 b Absatz 1 Buchstabe d KKV ergeben sich aus der Summe aller Beträge, die die kollektive Kapitalanlage beziehungsweise deren Fondsleitung bei Anlegerinnen und Anlegern aufgrund verbindlicher Zusagen abrufen kann.

4 Als Nominalwert einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 1 b Absatz 1 Buchstabe d KKV gilt die Summe der Kapitalzusagen abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger.

2. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung

(Art. 21 Abs. 3 Bst. b KKV ) 21

Art. 75 Anforderungen

1 Die Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern kollektiver Kapital-

22 anlagen gemäss Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b KKV hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • a. Sie wird bei einem Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungs-

23 aufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 abgeschlossen.

  • b. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr.
  • c. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.
  • d. Es werden mindesten die Berufshaftungsrisiken gemäss Artikel 76 abgedeckt.

2 Der Versicherungsschutz für eine Einzelforderung entspricht mindestens 0,7 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.

3 Der Versicherungsschutz für sämtliche Forderungen eines Jahres entspricht mindestens 0,9 Prozent des Gesamtvermögens der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen.

4 Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.

Art. 76 Berufshaftungsrisiken

1 24 Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b KKV hat das Risiko eines Verlusts oder Schadens abzudecken, der durch die Ausübung von Tätigkeiten fahrlässig verursacht wird, für die der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen rechtlich verantwortlich ist.

2 Als Berufshaftungsrisiken nach Absatz 1 gelten unter anderem:

  • a. das Risiko des Verlusts von Dokumentennachweisen, die das Eigentum der kollektiven Kapitalanlage an verwalteten Vermögenswerten nachweisen;
  • b. das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen gegenüber der verwalteten kollektiven Kapitalanlage oder deren Anlegerinnen und Anlegern;
  • c. das Risiko von Verhaltensweisen, die verstossen gegen: 1. gesetzliche und vertragliche Pflichten, 2. Treue-, Sorgfaltsund Informationspflichten gegenüber der verwalteten kollektiven Kapitalanlage und deren Anlegerinnen und Anlegern, 3. Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die kollektive Kapitalanlage, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage;
  • d. das Risiko, dass angemessene Verfahren zur Prävention unredlicher, betrügerischer oder böswilliger Handlungen weder geschaffen, umgesetzt noch beibehalten werden;
  • e. das Risiko einer nicht vorschriftsmässigen Bewertung von Vermögenswerten;
  • f. das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch einen Ausfall der Transaktionsverarbeitung oder des Prozessmanagements verursacht werden.

5. Kapitel: Depotbank

(Art. 14, 72 f. KAG und 102 a ff. KKV ) 25

Art. 77 Organisation

1 Die Depotbank stellt eine räumliche, personelle und funktionale Unabhängigkeit gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV sicher.

2 Bei der Delegation von Aufgaben durch die Fondsleitung oder die SICAV an die Depotbank ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen. Dabei ist die gegenseitige Weisungsunabhängigkeit zwischen der delegierenden Fondsleitung oder SICAV beziehungsweise ihren Beauftragten und den mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen sicherzustellen. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

3 Die mit den Aufgaben der Depotbank gemäss Artikel 73 KAG betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig von der Fondsleitung oder SICAV delegierte Aufgaben wahrnehmen.

Art. 78 Kontrollfunktion

1 Zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gemäss Artikel 73 Absatz 3 Buchstaben a und b KAG bewertet die Depotbank die Risiken im Zusammenhang mit Art, Umfang und Komplexität der Strategie der kollektiven Kapitalanlage, um Kontrollverfahren zu entwickeln, die der kollektiven Kapitalanlage und den Vermögenswerten, in die sie anlegt, angemessen sind.

2 Die Depotbank erlässt entsprechend angemessene interne Richtlinien und legt darin mindestens fest:

  • a. wie sie ihre Kontrollfunktion organisiert, insbesondere welche Rollen es gibt und wer wofür zuständig ist;
  • b. nach welchem Kontrollverfahren die Kontrollen, einschliesslich der Kontrollen bei der Übertragung der Verwahrung an Drittund Sammelverwahrer im

26 , durchgeführt werden sollen; Sinne von Artikel 105 a KKV

  • c. den Kontrollplan und die Kontrollprozesse, insbesondere die Methoden, die Datengrundlagen und die Periodizität der Kontrollen;
  • d. die Eskalationsprozesse, die bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ausgelöst werden, insbesondere Verfahrensschritte, Fristen, Kontaktaufnahme mit Fondsleitung oder SICAV und weiteren relevanten Parteien, Vorgehen zur Definition von Massnahmen und Informationspflichten;
  • e. die Berichterstattung der Depotbank über ihre Kontrolltätigkeit an die Organe, insbesondere deren Häufigkeit, Form und Inhalt sowie allenfalls weitere Adressaten.

3 Die Depotbank besitzt gegenüber der Fondsleitung das Recht und die Pflicht zum Einschreiten gegenüber unzulässigen Anlagen. Erhält sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion Kenntnis von solchen Anlagen, stellt sie den rechtmässigen Zustand wieder her, indem sie beispielsweise die Rückabwicklung der Anlagen veranlasst. 3. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht

1. Kapitel: Buchführung und Rechnungslegung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 79 Grundsätze

(Art. 87 und 91 KAG)

1 Soweit das KAG und diese Verordnung nichts anderes vorsehen, gelten für die Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 87 KAG die Bestimmungen des

27 Obligationenrechts (OR).

2 Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahresund Halbjahresberichte (Art. 89 ff. KAG) auszurichten und so vorzunehmen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfolgs vermittelt.

3 Die Transaktionen sind einschliesslich der Ausserbilanzgeschäfte sofort nach Vertragsabschluss zu erfassen. Die Bilanzierung für abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Transaktionen erfolgt nach dem Abschlusstagprinzip.

4 Die Buchhaltung hat den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Art. 80 Rechnungseinheit

(Art. 26 Abs. 3 und 108 KAG sowie 35 a Abs. 1 Bst. o KKV ) 28

1 Eine fremde Währung kann als Rechnungseinheit bezeichnet werden für:

  • a. den Anlagefonds oder für dessen Teilvermögen: im Fondsreglement;
  • b. die Teilvermögen der SICAV: im Anlagereglement;
  • c. die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: im Gesellschaftsvertrag.

2 Die SICAV legt zudem in ihrem Anlagereglement die für die Gesamtrechnung (Art. 98) massgebende Währung als Rechnungseinheit und das Umrechnungsverfahren fest.

3 Wird für die Rechnungslegung eine fremde Währung verwendet, so müssen die Werte nicht zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 81 Teilvermögen und Anteilsklassen

(Art. 92–94 KAG sowie 112 und 113 KKV ) 29

1 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen sind die Bestimmungen dieses Titels je Teilvermögen einzuhalten.

2 Die Teilvermögen sind in den Jahresund Halbjahresberichten einzeln darzustellen.

3 Das Rechnungsjahr ist für Teilvermögen auf das gleiche Datum abzuschliessen.

4 Bei Anteilsklassen ist der Nettoinventarwert je Klasse auszuweisen.

Art. 82 Anteilund Anteilscheinkontrolle

(Art. 11 und 73 Abs. 1 KAG)

1 Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile inklusive Fraktionen fortlaufend auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben:

  • a. das Datum der Ausgabe oder der Rücknahme;
  • b. die Anzahl der ausgegebenen oder der zurückgenommenen Anteile;
  • c. die Bruttoeinzahlung der Anlegerin oder des Anlegers oder die Nettoauszahlung an die Anlegerin oder den Anleger;
  • d. die Vergütungen und Nebenkosten bei der Ausgabe oder der Rücknahme;
  • e. den der Kapitalanlage zufliessenden oder belasteten Betrag;
  • f. den Nettoinventarwert des Anteils.

2 Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität der Anlegerin oder des Anlegers separat aufzuzeichnen.

3 Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen separat auf.

Art. 83 Immobilienfonds

(Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 83 KAG sowie 86 Abs. 3 Bst. b und 93 KKV ) 30

1 Der Immobilienfonds und die zu ihm gehörenden Immobiliengesellschaften haben ihre Rechnung auf den gleichen Tag abzuschliessen. Die FINMA kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erstellung einer konsolidierten Rechnung sichergestellt ist.

2 Für die Berechnung des Nettoinventarwerts sind die bei einer allfälligen Liquidation des Immobilienfonds anfallenden Steuern, namentlich die Ertrags-, die Grundstückgewinnund gegebenenfalls die Handänderungssteuern zu berücksichtigen.

3 Abschreibungen auf Bauten und Zugehör zulasten der Erfolgsrechnung sind im betriebswirtschaftlich angemessenen Rahmen zulässig.

2. Kapitel: Bewertung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 Anlagen

(Art. 88 und 89 Abs. 2 KAG)

1 Die Bewertung der Anlagen wird zu Verkehrswerten (Art. 88 KAG) vorgenommen.

2 Im Anhang der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung (Art. 94 und 95) sind die Anlagen summarisch in einer Tabelle nach folgenden drei Bewertungskategorien aufgeteilt darzustellen:

  • a. Anlagen, die an einer Börse kotiert oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden: bewertet zu den Kursen, die am Hauptmarkt bezahlt werden (Art. 88 Abs. 1 KAG);
  • b. Anlagen, für die keine Kurse gemäss Buchstabe a verfügbar sind: bewertet aufgrund von am Markt beobachtbaren Parametern;
  • c. Anlagen, die aufgrund von am Markt nicht beobachtbaren Parametern mit geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bewertet werden.
Art. 85 Private Equity

(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG)

1 Die Bewertung von Private-Equity-Anlagen ist nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen, soweit sie in dieser Verordnung nicht geregelt wird.

2 Die angewendeten Standards sind im Prospekt oder im Reglement ausführlich zu umschreiben.

Art. 86 Immobilienfonds

(Art. 88 und 90 KAG) Angefangene Bauten sind in der Vermögensrechnung zu Verkehrswerten aufzuführen. Die Fondsleitung oder die SICAV lässt die angefangenen Bauten, welche zu Verkehrswerten aufgeführt werden, auf den Abschluss des Rechnungsjahres schätzen.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

(Art. 88 Abs. 2 KAG)

Art. 87

1 Das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV ist zu Anschaffungsbeziehungsweise Herstellungskosten unter Abzug der betriebsnotwendigen Abschreibungen zu bewerten.

2 Die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen sind unter den weiteren Informationen offenzulegen. Werden sie geändert, so sind zusätzlich angepasste Daten zu Informationszwecken für das Vorjahr auszuweisen.

3 Das übrige Vermögen der SICAV wird gemäss den Artikeln 84–86 bewertet.

3. Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Art. 88 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

(Art. 88 Abs. 2 und 108 KAG) Für die Bewertung gelten die Artikel 84–87 sinngemäss.

Art. 89 Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

(Art. 117 KAG)

1 Die Bewertung im Einzelabschluss (Art. 109 Abs. 1) erfolgt nach den Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Zusätzlich sind die Verkehrswerte der Anlagen zu Informationszwecken anzugeben.

2 Die Bewertung im konsolidierten Abschluss (Art. 109 Abs. 2) ist nach anerkannten

31 Standards gemäss Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vorzunehmen.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage

Art. 90 Private Equity

(Art. 88 und 108 KAG)

1 Die angewendeten Bewertungsmethoden (Art. 85) sind im Jahresund Halbjahresbericht offenzulegen.

2 Ist eine Anlage unter ihrem Anschaffungswert bilanziert, so ist dieser offenzulegen.

3 Bei kollektiven Kapitalanlagen, die mehr als 10 Prozent ihres Vermögens in Private Equity anlegen können, sind mindestens folgende Angaben zu den einzelnen nach Art und Entwicklungsphase zu gliedernden Private-Equity-Anlagen zu machen, sofern deren Anteil 2 Prozent des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage übersteigt:

  • a. Beschrieb der Anlage (Firma, Sitz, Zweck, Kapital und Beteiligungsquote);
  • b. Beschrieb der Geschäftstätigkeit und allenfalls der Entwicklungsfortschritte;
  • c. Angaben über die Verwaltung und die Geschäftsleitung;
  • d. Typisierung nach Entwicklungsphase wie «Seed», «Early Stage», «Buyout»;
  • e. Umfang eingegangener Verpflichtungen.
Art. 91 Tochtergesellschaften

(Art. 90 Abs. 1 KAG und Art. 68 KKV ) 32

1 Werden zur Umsetzung der Anlagepolitik Tochtergesellschaften eingesetzt, so ist bei der Rechenschaftsablage, namentlich in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung, im Inventar und in Bezug auf Käufe und Verkäufe eine transparente wirtschaftliche Betrachtung anzuwenden.

2 33 Die Gesellschaften sind nach einem anerkannten Standard gemäss der VASR zu konsolidieren. Zu diesem Zweck ist deren Buchführung auf die Konsolidierung auszurichten.

4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen

1. Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 92 SICAV

(Art. 36 Abs. 1 Bst. b KAG sowie 68, 70, 86 und 99 KKV ) 34

1 Die Jahresrechnung der SICAV besteht aus der Jahresrechnung der einzelnen Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowie aus der Jahresrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und der Gesamtrechnung der SICAV.

2 Die Jahresrechnung weist für die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre die zulässigen Anlagen im Sinne der Artikel 70, 86 und 99 KKV aus.

3 Für das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre weist die Jahresrechnung Folgendes aus:

  • a. die zulässigen Anlagen im Sinne von Absatz 2 sowie das bewegliche, unbewegliche und immaterielle Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV unerlässlich ist;
  • b. die zulässigen Verbindlichkeiten.

4 Zulässig sind Verbindlichkeiten, die kurzfristig oder hypothekarisch sichergestellt sind und im Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der SICAV eingegangen werden.

5 Die Jahresrechnungen eines oder mehrerer ausgewählter Teilvermögen für Anlegeraktionärinnen und -aktionäre dürfen nur zusammen mit der Gesamtrechnung der SICAV veröffentlicht werden.

6 35 Die Jahresrechnung ist Teil des Jahresberichts, der den Geschäftsbericht nach OR ersetzt. Ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung sind nicht zu erstellen.

Art. 93 Mindestgliederung der Vermögensrechnung beziehungsweise

der Bilanz und der Erfolgsrechnung für Anlagefonds und SICAV (Art. 91 KAG) Für den Anlagefonds und die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sind die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Jahresund im Halbjahresbericht in der Mindestgliederung nach den Artikeln 94–98 zu veröffentlichen.

Art. 94 Effektenfonds

(Art. 53–57 und 89 KAG sowie 70–85 KKV ) 36 Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung von Effektenfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 2 auf.

Art. 95 Immobilienfonds

37 (Art. 58–67 und 89 KAG sowie 86–98 KKV ) Die Vermögensrechnung beziehungsweise die Bilanz und die Erfolgsrechnung eines Immobilienfonds weisen die Mindestgliederung nach Anhang 3 auf.

Art. 96 Übrige Fonds

38 (Art. 68–71 und 89 KAG sowie 99–102 KKV ) Die Mindestgliederungsvorschriften für Effektenfonds (Art. 94) gelten für übrige Fonds sinngemäss. Sie beziehen zusätzlich die für übrige Fonds zulässigen Anlagen ein.

Art. 97 Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung

des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre (Art. 53 ff. KAG und 68 KKV ) 39

1 Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist zu gliedern in:

  • a. Anlagen;
  • b. Betriebsvermögen.

2 Für die Gliederung der Anlagen gelten die Artikel 94–96.

3 40 Für die Gliederung des Betriebsvermögens gelten die Artikel 959 und 959 a OR sinngemäss.

4 Für den Anhang gilt Artikel 959 c OR sinngemäss. Zusätzlich sind die Bewertungsgrundsätze für das materielle und immaterielle Anlagevermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre offenzulegen. Im Weiteren muss im Anhang Aufschluss über die Durchführung der Risikobeurteilung gegeben werden.

5 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen, die 5 Prozent der Aktien oder mehr halten, sind im Jahresbericht wie folgt aufzuführen:

  • a. Name beziehungsweise Firma;
  • b. Wohnsitz beziehungsweise Sitz;
  • c. Höhe der Beteiligung in Prozent.
Art. 98 Gesamtrechnung der SICAV

(Art. 91 KAG)

1 Die Gesamtrechnung der SICAV besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang

41 gemäss OR und umfasst die Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre und das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre.

2 Für die Erstellung der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind die Positionen der Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre zu addieren. Die Gliederung richtet sich dabei nach den Artikeln 94–96.

3 Das Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre ist in der Bilanz und der Erfolgsrechnung separat auszuweisen. Die Gliederung der Positionen richtet sich für die Anlagen nach den Artikeln 94–96 und für das Betriebsvermögen nach den Artikeln 959, 959 a und 959 b OR sinngemäss.

4 Die Gesamtrechnung der SICAV ist nach Teilvermögen der Anlegeraktionärinnen und -aktionäre, Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und Gesamtvermögen der SICAV zu gliedern.

5 Die Angaben nach Artikel 97 Absatz 5 sind zusätzlich in der Gesamtrechnung offenzulegen.

2. Abschnitt: Weitere Angaben

Art. 99 Inventar der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c KAG)

1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern nach Anlagearten wie Effekten, Bankguthaben, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Edelmetalle sowie Commodities und innerhalb der Anlagearten unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach Branchen, geografischen Gesichtspunkten, Effektenarten (Anhang 2 Ziff. 1.4) und Währungen.

2 Für jede Gruppe oder Untergruppe sind deren Summe sowie der prozentuale Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

3 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist der Anteil am Gesamtvermögen der kollektiven Kapitalanlage anzugeben.

4 Effekten sind darüber hinaus zu gliedern in solche:

  • a. die an einer Börse gehandelt werden;
  • b. die an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;

42 ; c. nach Artikel 70 Absatz 3 der KKV

  • d. nach Artikel 71 Absatz 2 KKV;
  • e. die nicht unter die Buchstaben a–d fallen.

5 Für jeden einzelnen im Inventar ausgewiesenen Wert ist die Bewertungskategorie gemäss Artikel 84 Absatz 2 anzugeben.

6 Bei den unter Absatz 3 aufgeführten Effekten ist nur das Subtotal je Kategorie anzugeben und jede Position entsprechend zu kennzeichnen.

Art. 100 Inventar von Immobilienfonds

(Art. 89 Abs. 1 Bst. c und 90 KAG)

1 Das Inventar ist mindestens zu gliedern in:

  • a. Wohnbauten;
  • b. kommerziell genutzte Liegenschaften;
  • c. gemischte Bauten;
  • d. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten;
  • e. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften;
  • f. Hypotheken und andere hypothekarisch sichergestellte Darlehen.

2 Bei im Baurecht erstellten Bauten und im Stockwerkeigentum stehenden Objekten ist dieser Umstand für jedes Objekt und im Total für jede Position in Absatz 1 Buchstaben a–d im Inventar anzugeben.

3 Das Inventar enthält für jedes Grundstück getrennt folgende Angaben:

  • a. die Adresse;
  • b. die Gestehungskosten;
  • c. den geschätzten Verkehrswert;
  • d. die erzielten Bruttoerträge.

4 Soweit in kurzfristige festverzinsliche Effekten, Immobilienzertifikate oder Derivate investiert wird, sind diese ebenfalls auszuweisen.

5 Die Ende Jahr ausstehenden Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie die Darlehen und Kredite sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

6 Für jeden Immobilienfonds ist ein Verzeichnis der zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaften unter Angabe der jeweiligen Beteiligungsquote zu publizieren.

7 Die Positionen im Inventar sind nach den drei Bewertungskategorien gemäss Artikel 84 Absatz 2 darzustellen. Haben alle Anlageobjekte dieselbe Bewertungskategorie, so können diese zusammenfassend für das gesamte Liegenschaftsportfolio aufgeführt werden.

Art. 101 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte

(Art. 89 Abs. 1 Bst. e KAG)

1 Sämtliche Veränderungen in der Zusammensetzung der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere Käufe, Verkäufe, Ausserbilanzgeschäfte, Gratisaktien, Bezugsrechte und Splits, sind im Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind die einzelnen Vermögensgegenstände genau zu bezeichnen.

2 Bei Immobilienfonds ist jeder erworbene oder veräusserte Immobilienwert einzeln aufzuführen. Auf Begehren einer Anlegerin oder eines Anlegers ist der vereinbarte Preis bekannt zu geben.

3 Bei Immobilienfonds sind Geschäfte zwischen kollektiven Kapitalanlagen, die von der gleichen oder von verbundenen Fondsleitungen oder SICAV verwaltet werden, speziell auszuweisen.

4 Die im Laufe des Geschäftsjahres gewährten Hypotheken und hypothekarisch sichergestellten Darlehen, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit aufzuführen.

5 Die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenen Hypotheken und anderen hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten sowie Darlehen und Kredite, die vor Abschluss des Geschäftsjahres zurückbezahlt wurden, sind mit den Zinskonditionen und der Laufzeit oder summarisch pro Kategorie mit einer durchschnittlichen Laufzeit und einem Durchschnittszinssatz aufzuführen.

Art. 102 Veränderung des Nettofondsvermögens

(Art. 89 KAG)

1 Für jede kollektive Kapitalanlage ist eine Aufstellung über die Veränderung des Nettofondsvermögens zu erstellen, die mindestens zu gliedern ist in:

  • a. Nettofondsvermögen zu Beginn des Berichtsjahres;
  • b. Ausschüttungen;
  • c. Saldo aus dem Anteilverkehr;
  • d. Gesamterfolg;
  • e. Nettofondsvermögen am Ende des Berichtsjahres.

2 Im Weiteren ist die Anteilstatistik des Berichtsjahres auszuweisen (Art. 89 Abs. 1 Bst. b KAG).

Art. 103 Angaben früherer Jahre

(Art. 91 KAG)

1 Im Jahresbericht und im Halbjahresbericht sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung auch die Angaben des Vorjahres auszuweisen.

2 Der Jahresbericht umfasst zusätzlich eine Aufstellung über das Nettofondsvermögen sowie den Nettoinventarwert pro Anteil der vergangenen drei Berichtsjahre. Stichtag ist der letzte Tag des Berichtsjahres.

3. Abschnitt: Verwendung des Erfolges und Ausschüttungen

Art. 104 Verwendung des Erfolges

(Art. 89 Abs. 1 Bst. a KAG)

1 Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolgs ist mindestens zu gliedern in:

  • a. Nettoertrag des Rechnungsjahres;
  • b. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne des Rechnungsjahres;
  • c. zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne früherer Rechnungsjahre;
  • d. Vortrag des Vorjahres;
  • e. zur Verteilung verfügbarer Erfolg;
  • f. zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg;
  • g. zur Wiederanlage zurückbehaltener Ertrag;
  • h. Vortrag auf neue Rechnung.

2 Es dürfen keine Reserven gebildet werden.

Art. 105 Ausschüttungen

(Art. 91 KAG)

1 Zwischenausschüttungen aus Erträgen sind nur erlaubt, wenn dies im Fondsreglement vorgesehen ist.

2 Kapitalgewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Die Ausschüttung muss im Fondsreglement vorgesehen sein.
  • b. Die Kapitalgewinne müssen realisiert sein.
  • c. Es darf sich um keine Zwischenausschüttungen handeln.

3 Die Ausschüttung von Kapitalgewinnen ist auch zulässig, wenn Kapitalverluste früherer Rechnungsjahre bestehen.

4 Es dürfen keine Tantiemen ausgerichtet werden.

4. Abschnitt: Publikationspflichten

Art. 106 Publikation des Ausgabeund Rücknahmepreises beziehungsweise

des Nettoinventarwerts (Art. 26 Abs. 3, 79, 80, 83 Abs. 4 KAG sowie 35 a Abs. 1 Bst. l und 39 KKV ) 43

1 Der Ausgabeund Rücknahmepreis beziehungsweise der Nettoinventarwert ist in den im Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen Plattformen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu publizieren.

2 Die Preise für Effektenfonds und übrige Fonds sind zudem mindestens zweimal pro Monat zu veröffentlichen.

3 Für folgende kollektive Kapitalanlagen sind die Preise mindestens einmal pro Monat zu veröffentlichen:

  • a. Immobilienfonds;
  • b. kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 KKV eingeschränkt worden ist.

4 Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation nach den Absätzen 2 und 3 stattfindet, sind im Prospekt festzulegen.

5 Wird der Nettoinventarwert publiziert, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.

Art. 107 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds

(Art. 76 KAG und 107 KKV ) 44

1 Kollektive Kapitalanlagen oder deren Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen müssen für jede Anteilsklasse die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.3 KKV offenlegen.

2 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen dürfen für jedes Teilvermögen einen separaten vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Teilvermögen in einem vereinfachten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.3 KKV für jedes Teilvermögen einzeln offenzulegen.

3 Kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen mit mehreren Anteilsklassen veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteilsklassen. 5. Kapitel: Rechenschaftsablage bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen

Art. 108 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

(Art. 108 KAG)

1 Die Rechenschaftsablage richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

2 Beteiligungen, die zu reinen Anlagezwecken gehalten werden, sind nicht zu konsolidieren, unabhängig vom prozentualen Anteil der Stimmen und des Kapitals an der gehaltenen Unternehmung.

Art. 109 SICAF

(Art. 117 KAG)

1 Die Rechenschaftsablage des Einzelabschlusses richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die offenen kollektiven Kapitalanlagen.

2 45 Die Konsolidierungspflicht nach OR kommt nicht zur Anwendung. Eine allfäl-

46 lige Konsolidierung hat nach einem anerkannten Standard gemäss VASR zu erfolgen.

4. Titel: Prüfung und Prüfberichte

1. Kapitel: Prüfung

Art. 110 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung und

Umfang der Prüfungen (Art. 126 KAG und 24 FINMAG ) 47

1 Die jährlichen Prüfungen werden unterteilt in die Rechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung.

2 Die Prüfgesellschaft führt bei den Bewilligungsträgern mit Ausnahme der Vertreter jährlich mindestens eine Zwischenprüfung durch.

Art. 111 Rechnungsprüfung

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV ) 48

1 Bei der Rechnungsprüfung kollektiver Kapitalanlagen werden die Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG geprüft.

2 Die Rechnungsprüfung der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen, des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen richtet

49 sich nach Artikel 728 ff. OR .

3 Für den Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen kann die FINMA Abweichungen vorsehen.

Art. 112 Aufsichtsprüfung

(Art. 126 Abs. 1–4 KAG, Art. 24 FINMAG und 2–8 FINMA-PV ) 50 51

1 Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a–d, f und h KAG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.

2 Bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist der Komplementär in den Prüfumfang mit einzubeziehen.

3 Die Aufsichtsprüfung umfasst auch die Prüfung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und des vereinfachten Prospekts.

4 Die Aufsichtsprüfung kann weitere, von der FINMA festgelegte Angaben umfassen.

2. Kapitel: Prüfberichte

Art. 113 Art der Berichte

(Art. 126 KAG, 24 FINMAG , 137 KKV und Art. 9–12 FINMA-PV ) 52 53 54 Die Prüfgesellschaft erstattet:

  • a. Prüfberichte über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Bewilligungsträger und der kollektiven Kapitalanlagen sowie der nicht bewilligungspflichtigen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Aufsichtsprüfung);
  • b. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 126 Absatz 5 KAG (Rechnungsprüfung);
  • c. Kurzberichte über die Prüfung der kollektiven Kapitalanlagen (Rechnungsprüfung).
Art. 114 Prüfbericht Aufsichtsprüfung

56 (Art. 126 Abs. 1–4 KAG, 24 FINMAG und 9–12 FINMA-PV ) 55

1 Die Prüfgesellschaft erstattet die Prüfberichte innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres. Die FINMA kann in einzelnen Fällen Abweichungen von dieser Frist vorsehen.

2 Die Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten auch die von ihr verwalteten Anlagefonds. Stimmt das Rechnungsjahr der Fondsleitung nicht mit demjenigen der Anlagefonds überein, so sind deren Prüfberichte unter Beachtung der Fristen nach Absatz 1 als Ergänzung zum Prüfbericht über die Fondsleitung quartalsweise zu erstatten.

3 Die Prüfberichte der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beinhalten auch den Komplementär.

4 Die Prüfberichte über die Bewilligungsträger und die Anlagefonds sind dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zur Kenntnis zu bringen. Die Prüfberichte sind in einer Sitzung dieses Organs zu besprechen und die Behandlung ist zu protokollieren.

Art. 115 Prüfbericht Rechnungsprüfung

(Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG sowie 137 KKV ) 57

1 Für die Prüfberichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die

58 ordentliche Prüfung nach OR sinngemäss.

2 Die Prüfgesellschaft erstattet die Kurzberichte rechtzeitig vor Publikation der Jahresberichte. Sie sind von der zuständigen leitenden Prüferin oder vom zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.

3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für jedes einzeln zu berichten.

Art. 116 Kurzbericht

61 (Art. 126 Abs. 5 und 6 KAG, 24 FINMAG , 137 KKV und 9–12 FINMA-PV ) 59 60

1 Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften betreffend die Jahresrechnung und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG, bei den Immobilienfonds zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.

2 Bei der SICAV und der SICAF kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung

62 der aktienrechtlichen Prüfgesellschaft gemäss Artikel 728 OR umfassen.

3 Die FINMA kann eine Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften für allgemeinverbindlich erklären.

5. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 117 Aufhebung eines anderen Erlasses

63 Die Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Die Bewilligungsträger haben der FINMA bis zum 1. Januar 2017 die an diese Verordnung angepassten Fondsverträge und Anlagereglemente zur Genehmigung einzureichen.

2 Ab dem 1. Januar 2016 müssen Fondsleitung und SICAV:

  • a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den Artikeln 50–55 einhalten. Dies gilt für ihre Beauftragten sinngemäss.
  • b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten erfüllen;
  • c. in ihren Prospekten das Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie beim relativen VaR-Ansatz das Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 ausweisen.

3 Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und f KAG müssen ab dem 1. Januar 2016 die Vorschriften zu Riskmanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln 67–71 sowie die Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 erfüllen.

4 Die Bewilligungsträger gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h KAG müssen ab dem 1. Januar 2017:

  • a. die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren entsprechenden Organisationsdokumenten aufführen;
  • b. die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 5 betreffend die Delegation ins Ausland einhalten.

5 Depotbanken müssen am 1. Januar 2016 interne Richtlinien gemäss Artikel 78 implementiert haben.

6 Die Bestimmungen zur Konzernrechnung sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen (Art. 84 Abs. 2) sind erstmals einzuhalten im Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2016 oder innerhalb eines Jahres nach diesem Datum beginnt.

7 Die angefangenen Bauten müssen erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss Artikel 86 zum Verkehrswert bewertet werden.

8 Die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 sind erstmals zu erfüllen im Geschäftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 beginnt.

Art. 119 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten
1

SR 951.31

2

Kollektivanlagenverordnung vom 22. Nov. 2006 (SR 951.311 )

3

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4

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23

SR 961.01

24

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25

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26

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27

SR 220

28

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29

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30

SR 951.311

31

SR 221.432

32

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33

SR 221.432

34

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35

SR 220

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37

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38

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39

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40

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41

SR 220

42

SR 951.311

43

SR 951.311

44

SR 951.311

45

SR 220

46

SR 221.432

47

Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 956.1 )

48

SR 951.311

49

SR 220

50

SR 956.1

51

Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (SR 956.161 )

52

SR 956.1

53

SR 951.311

54

SR 956.161

55

SR 956.1

56

SR 956.161

57

SR 951.311

58

SR 220

59

SR 956.1

60

SR 951.311

61

SR 956.161

62

SR 220

63

[AS 2007 301, 2008 5613 Ziff. I 1]

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