← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)

Geltender Text a fecha 2014-11-19

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1] und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[^2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:

2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3].

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^4].

Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung

1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.

2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung.

4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.

5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^5], im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.

Art. 5 Freiexemplare

1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.

2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.

Art. 6 Rabatte

1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:

2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:

3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.

4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.

5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.

6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.

Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen

Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. November 2005[^6] über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 170.512

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: SR 172.010.1

[^6]: [AS 2005 5433]