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Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)

Geltender Text a fecha 2014-12-29

1 , gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966

2 in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren, die:

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:

3 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von a. die Verordnung vom 18. April 2007 Tieren und Tierprodukten;

4 b. die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einund Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.

3 Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:

5 ; a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

6 b. Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Bestimmungen für die Einfuhr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten

1 Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gelten für alle Tiere:

7 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von a. die Verordnung vom 18. April 2007 Tieren und Tierprodukten;

8 über die Einund Durchfuhr von b. die Verordnung vom 18. April 2007 Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren auf Gesuch hin, wenn:

3 Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Heimtiere beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.

4 Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.

Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen

Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.

Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung

einer Seuchenverschleppung

1 Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.

2 Die Massnahmen sind in Anhang 2 aufgeführt. Das BLV kann Anhang 2 nachführen.

2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen

Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien

1 Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Territorien eingeteilt in:

2 Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 7 Höchstzahl

1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss.

2 Es ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 8 Kennzeichnung

1 Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.

2 Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.

3 Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.

4 Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.

Art. 9 Heimtierpass

1 Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.

2 Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.

3 Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.

Art. 10 Veterinärbescheinigung

1 Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.

2 Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:

3 Sie muss eine von der Halterin oder vom Halter unterzeichnete Bestätigung der Eigentumsverhältnisse enthalten.

4 Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum.

5 Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.

Art. 11 Tollwutimpfung

1 Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.

2 Die Tollwutimpfung ist gültig ab:

3 Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

4 Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.

5 Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.

Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten

mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.

2 Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.

3 Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:

4 Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Umzugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.

Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage

bezüglich Tollwut

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.

3 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.

4 Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und

16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:

Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut

nicht ausgeschlossen werden kann

1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.

2 In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:

9 BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet .

3 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:

4 Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen notwendigen Dokumente enthalten.

Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien,

in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann

1 Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.

2 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU- Mitgliedstaats, von Island oder von Norwegen verlassen hat.

3 Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.

4 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:

3. Abschnitt: Vögel

Art. 16

1 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.

2 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf einund durchgeführt werden.

3. Kapitel: Bestimmungen für die Durchund die Ausfuhr

Art. 17 Durchfuhr

1 Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.

2 In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:

Art. 18 Ausfuhr

1 Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.

2 Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.

4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt

Art. 19 Vorweispflicht

Bei der Einund Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person der Zollverwaltung den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.

Art. 20 Übersetzung der Dokumente

Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.

5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Einund Durchfuhr

Bei der Einund Durchfuhr von Heimtieren kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.

Art. 22 Zollausschlussgebiete

Bei der Einfuhr in und bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete finden keine Kontrollen durch die Zollverwaltung statt.

Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Dienstes

Die Zollverwaltung kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen. 2. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Einund Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Einund Durchfuhrbestimmungen

Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen.

Art. 25 Vermerk der Kontrolle

Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c einoder durchgeführt werden, vermerkt die Zollverwaltung die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.

Art. 26 Meldungen

1 Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, erhebt die Zollverwaltung regelmässig:

2 Die Zollverwaltung übermittelt die erhobenen Zahlen dem BLV.

3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen

bei der Einund Durchfuhr von Vögeln

Art. 27

Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige

10 grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. April 2007 über die Einund Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr durchzuführen.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 28 Massnahmen der Zollverwaltung

Stellt die Zollverwaltung Heimtiere fest, bei denen die Voraussetzungen für die Einoder Durchfuhr nicht erfüllt sind, so meldet sie dies der Veterinärbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen einoder durchgeführt werden, meldet sie dies dem grenztierärztlichen Dienst.

Art. 29 Massnahmen der kantonalen Veterinärbehörde

1 Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Einoder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. Ausgenommen sind Heimtiere aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen einoder durchgeführt werden; für sie gilt Artikel 30.

2 Werden widerrechtlich einoder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt die Zollverwaltung.

3 Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen.

Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

1 Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen einoder durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Einoder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.

2 Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person.

3 Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.

6. Kapitel: Strafverfolgung

Art. 31

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder des grenztierärztlichen Diensts meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchenoder die Tierschutzgesetzgebung insbesondere betreffend:

2 Bei der widerrechtlichen Einoder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollvorschriften vor, so leitet die Zollverwaltung eine Strafverfolgung ein.

3 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

7. Kapitel: Gebühren und Übernahme von Kosten

Art. 32

1 Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen des BLV richten sich nach der

11 Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985 . Sie werden der Halterin, dem Halter oder der ermächtigten Person auferlegt.

2 Die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person muss zudem für sämtliche Kosten aufkommen, die durch Kontrollen der kantonalen Veterinärbehörden sowie durch Massnahmen entstehen, die von kantonalen Veterinärbehörden oder vom grenztierärztlichen Dienst angeordnet werden.

8. Kapitel: Schweizerischer Heimtierpass

Art. 33 Herstellung und Vertrieb

1 Für die Herstellung und den Vertrieb des schweizerischen Heimtierpasses ist das BLV zuständig. Es kann dafür Dritte beiziehen.

2 Der Heimtierpass ist nach den international harmonisierten Vorgaben herzustellen. Er darf nur an in der Schweiz tätige Tierärztinnen und Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung abgegeben werden.

3 Die Gebühren für die Herstellung und den Vertrieb des Heimtierpasses richten sich

12 nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 2005 . Sie werden den Tierärztinnen und Tierärzten auferlegt.

Art. 34 Ausstellung

1 Der schweizerische Heimtierpass darf nur von in der Schweiz tätigen Tierärztinnen und Tierärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und von Tierärztinnen und Tierärzten mit Anstellung bei einer Person mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung ausgestellt werden. Nur sie dürfen Angaben zum Tier und zur Halterin oder zum Halter in den Heimtierpass eintragen.

2 Bei der Ausstellung eines Heimtierpasses muss die Tierärztin oder der Tierarzt die folgenden Daten aufzeichnen:

3 Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.

4 Sie sind auf Anfrage dem BLV und den kantonalen Vollzugsbehörden mitzuteilen.

9. Kapitel: Information und Ausbildung

Art. 35

1 Das BLV sorgt für die Information der Reisenden. Es veröffentlicht die Einfuhrbestimmungen im Internet.

2 Es sorgt für die Ausbildung der Kontrollorgane.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Nachführung einzelner Anhänge

Das BLV kann die Anhänge 1, 3, 4 und 5 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 37 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 6 geregelt.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 0.916.026.81

[^3]: SR 916.443.10

[^4]: SR 916.443.12

[^5]: SR 455.1

[^6]: SR 453.0

[^7]: SR 916.443.10

[^8]: SR 916.443.12

[^9]: www.blv.admin.ch > Themen > Internationales > Reisen mit Heimtieren, Lebensmitteln und Souvenirs > Mit Heimtieren in die Schweiz reisen > Hunde, Katzen, Frettchen aus Drittländern (Heimtiere)

[^10]: SR 916.443.12

[^11]: SR 916.472

[^12]: SR 172.041.11 . Ab dem 1. Jan. 2015: Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (AS 2014 4329).