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Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen

Geltender Text a fecha 2014-12-12

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2014[^2],

beschliesst:

Art. 1 Verbot

Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:

Art. 2 Strafbestimmungen

1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches[^3] ist anwendbar.

3 Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches[^4] zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

3 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2014 8925

[^3]: SR 311.0

[^4]: SR 311.0

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3345; BBl 2018 87).