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Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» (mit Anhängen)

Geltender Text a fecha 2014-09-15

Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy» (Stand am 15. September 2014) Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden «Union» und «Euratom»), einerseits, und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz»), andererseits (im Folgenden die «Vertragsparteien»), in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz einerseits und der Union und Euratom andererseits für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten, in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungsund Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungsund Ausbildungsmassnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen

1 gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie auf der anderen Seite zu fördern,

2 ein Abin der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 14. September 1978 kommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden «Fusionsabkommen») geschlossen haben, in der Erwägung, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: Euratom die Rolle der Schweiz bei den Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung. in der Erwägung, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten, in der Erwägung, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird,

3 in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden «Rahmenabkommen») geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäss Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,

4 in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben,

5 in der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 7. Dezember 2012 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen haben, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungsund Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird, in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2007 und Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2012 eine Erneuerung des Abkommens vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,

6 in der Erwägung, dass Euratom am 21. November 2006 das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäss Artikel 21 jenes Übereinkommen und gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER- Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

7 vom 28. November 2007 , gilt das oben genannte Übereinkommen von 2006 auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt, in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Gemäss Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom sowie gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der

8 Fusionsenergie vom 28. November 2007 , wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in der Erwägung, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätig-

9 keiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung geschlossen hat. Gemäss Artikel 26 jenes Abkommens gilt dieses auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt, in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen

10 Parlaments und des Rates das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020»), mit

11 dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des

12 Rates das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das «Euratom-Programm») verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU)

13 Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden,

14 die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die «EIT-Verordnung») durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013

15 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde und mit dem Be-

16 schluss 2013/791/Euratom des Rates die Grundlagen für die Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten für den Zeitraum von 2014–2020 geschaffen wurden, in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom-Vertrag») in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Union berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

(1) Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Massnahmen im Rahmen des Einzelziels «Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung», am Euratom-Programm 2014–2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden «Fusion for Energy») im Zeitraum 2014–2020 sind in diesem Abkommen festgelegt. (2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 6 schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durchführung des gesamten Programms «Horizont 2020», am Euratom-Programm 2014– 2018 und an den Tätigkeiten von Fusion for Energy im Zeitraum 2014–2020 beteiligt. (3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen. (4) Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. (5) Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschliesslich der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union, können sich an Schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 und ab dem 1. Januar 2017 in Absatz 2 genannten Programme entsprechen. (6) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Rechtsperson» bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann; b) «Unter dieses Abkommen fallende Programme» bezeichnet Teil I von Horizont 2020, Massnahmen im Rahmen des Einzelziels «Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung» und das Euratom-Programm 2014–2018; oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6, ab dem 1. Januar 2017 das gesamte Programm «Horizont 2020» und das Euratom- Programm 2014–2018; c) «Teil I von Horizont 2020» bezeichnet Massnahmen im Rahmen der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten Einzelziele, nämlich «Europäischer Forschungsrat», «Künftige und neu entstehende Technologien», «Marie-Sk ł odowska-Curie-Massnahmen» und «Forschungsinfrastrukturen».

Art. 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen: a) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Abkommen fallenden Programmen gemäss den Bedingungen, die in den jeweiligen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegt sind, sowie an allen Tätigkeiten von «Fusion for Energy» gemäss den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden. Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV, kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich als Rechtspersonen eines assoziierten Staates an indirekten Massnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV beteiligen. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geänderten Fassung gilt für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an Wissensund Innovationsgemeinschaften. Teilnehmer aus der Schweiz werden zum Forum der Interessenträger (Stakeholder Forum) des Europäischen Innovationsund Technologieinstituts (EIT) eingeladen. b) Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme verabschiedet werden, sowie zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy», berechnet gemäss Artikel 4 Absatz 2. c) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechen, gemäss den einschlägigen schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den Verwaltungsund allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte. (2) Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen: a) regelmässiger Meinungsaustausch über Leitlinien und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; c) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten; d) gemeinsame Sitzungen und sich daraus ergebende gemeinsame Erklärungen; e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; f) regelmässige Kontakte und Informationsaustausch zwischen den Programm- /Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; g) Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops; h) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich wie bei den Mitgliedstaaten der Union.

Art. 3 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

(1) Vorbehaltlich des Anhangs I dieses Abkommens und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind. (2) Vorbehaltlich des Anhangs I und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2

17 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Art. 4 Finanzbestimmungen

(1) Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionieren und Umsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind. Die Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden. (2) Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union zu Marktpreisen. Abweichend davon entspricht der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» sowie zum Teil «Kernfusion» des Euratom-Programms errechnet, dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz zu Marktpreisen. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Gesamthaushaltsplans der Union für dasselbe Jahr vorliegen. (3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.

Art. 5 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

(1) Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften» (im Folgenden «Ausschuss») sorgt für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an den Ausschuss verwiesen. (2) Der Ausschuss kann beschliessen, Bezugnahmen auf die in Anhang III enthaltenen Rechtsakte der Union zu ändern. (3) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.

Art. 6 Teilnahme an Ausschüssen

(1) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen unterrichtet. Diese Teilnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union; dies schliesst auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein. (2) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle. (3) Reiseund Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen aktuell geltenden Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Union. (4) Vertreter der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von «Fusion for Energy» teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von «Fusion for Energy», einschliesslich der Bestimmungen über das Stimmrecht. (5) Die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung dieses Ausschusses bzw. dieser Gruppen.

Art. 7 Beteiligung

(1) Unbeschadet des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Union. (2) Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und der Gewährung und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme oder der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben. (3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in Betracht. (4) Bei der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie für die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» wird eine angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmässig sind. (5) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten schweizerischen Forschungsprogramme und -tätigkeiten beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran teilnimmt.

Art. 8 Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.

Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

(1) Sollte die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre jeweiligen Forschungsprogramme oder die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder -tätigkeiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. (2) Verabschieden die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten von «Fusion for Energy», so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Ausschuss Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten, einschliesslich der Tätigkeiten von «Fusion for Energy», aus.

Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind. (2) Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland («assoziiertes Land») hat dieselben Rechte und Pflichten gemäss diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der AEUV und der Euratom- Vertrag angewendet werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Art. 12 Anhänge

Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13 Änderung und Kündigung

(1) Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom- Programm bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» bis zum 31. Dezember 2020. Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen in Bezug auf die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr anwendbar. Dieses Abkommen wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019–2020 ausgedehnt und gilt hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des Euratom-Programms 2019–2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom- Programm; hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» nicht beeinträchtigt. (2) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. (3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. (4) Wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gekündigt, so verliert das vorliegende Abkommen an demselben Tag seine Gültigkeit wie das obengenannte Abkommen. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. (5) Dieses Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien (im Folgenden «Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien») notwendige Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. (6) Ratifiziert die Schweiz das Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar 2017, so verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossenschaft das genannte Protokoll, so gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm «Horizont 2020», das Euratom-Programm 2014–2018 und die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» ab dem 1. Januar 2017. (7) Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Art. 14 Überprüfungsklausel

Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dessen Durchführung, einschliesslich des Proportionalitätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten und direkten Massnahmen im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme in den Jahren 2014–2016 sowie an Tätigkeiten von «Fusion for Energy».

Art. 15 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren erfolgt. In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz an das Programm «Horizont 2020» beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die Vertreter der Schweiz und der Union. In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäische Atomgemeinschaft der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen, Vergabeverfahren oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechtspersonen eines assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 behandelt. Kommen Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz – auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013– nicht für eine Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt dieser Programme für das Jahr 2015 finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Schweiz gemäss Anhang II dieses Abkommens für das Jahr 2015 vom Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und Wettbewerbe abgezogen. (2) Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht abzuschliessen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart: a) Die Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Union zurück; b) allerdings werden Mittel, die von der Union und Euratom während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnahmen oder an Tätigkeiten von «Fusion for Energy» bereits gebunden wurden, von der Union und Euratom von der in Buchstabe a genannten Rückzahlung abgezogen; c) Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt.

Art. 16 Verhältnis zum Fusionsabkommen

(1) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen ausgesetzt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen abgelöst. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am fünften Dezember zweitausendvierzehn. Für die Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Europäische Europäische Gemeinschaft: Atomgemeinschaft: Johann N. Schneider-Ammann Stefania Giannini Carlos Moedas

Fussnoten

[^1]: Gegründet durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

[^2]: [AS 1980 693, 1982 1646 Art. 1]

[^3]: SR 0.420.518

[^4]: SR 0.420.513.1

[^5]: SR 0.424.113 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom

[^6]: ABl. EU 358 vom 16.12.2006, S. 62.

[^7]: SR 0.424.112

[^8]: SR 0.424.111

[^9]: ABl. EU L 246 vom 21.9.2007, S. 34.

[^10]: Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

[^11]: 2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Pro- gramm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation «Hori- zont 2020» (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

[^12]: Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 948).

[^13]: Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für For- schung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Er- gebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

[^14]: Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. EU L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

[^15]: Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 174).

[^16]: 2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Un- ternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 349 vom 21.12.2013, S. 100). 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom

[^17]: SR 0.230 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom 0.424.11 Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». Abk. mit EU und Euratom