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Verordnung vom 18. September 2015 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)

Geltender Text a fecha 2015-11-01

gestützt auf die Artikel 2 a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom

1 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, 8. Oktober 1999 der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen

Art. 2 Grundsatz

Beiträge nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU abgeschlossen hat.

Art. 3 Projekte und generelle Beitragsvoraussetzungen

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren zur Unterstützung von:

2 Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:

3 Beiträge können gewährt werden:

Art. 4 Beitragsvoraussetzungen für Mobilitätsprojekte

Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten können ausgerichtet werden für:

Art. 5 Beitragsvoraussetzungen für Kooperationsprojekte

Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten können ausgerichtet werden für:

Art. 6 Bemessung

1 Für die Bemessung der Beiträge werden die gemäss der Verordnung (EU)

2 Nr. 1288/2013 geltenden Umsetzungsrichtlinien, soweit diese anwendbar sind, sinngemäss angewendet.

2 Die Beiträge entsprechen höchstens dem Beitrag, der nach den maximalen Ansätzen der Europäischen Kommission für Teilnehmende gilt.

Art. 7 Verfahren

1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.

2 Das SBFI kann jährlich Fristen für die Einreichung der Gesuche vorsehen. Es

3 veröffentlicht diese auf seiner Website.

3 Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn dies die Umsetzungsrichtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorsehen.

4 Sie werden höchstens für vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden.

5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das SBFI eine Prioritätenordnung. Diese kann Folgendes vorsehen:

2. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 8 Arten von Begleitmassnahmen und Grundsatz

1 Das SBFI kann für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU folgende Begleitmassnahmen treffen:

2 Beiträge nach diesem Abschnitt können unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU gewährt werden.

Art. 9 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung

1 Das SBFI kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

2 Es sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitätsund der Kooperationsprojekte erarbeitet werden.

Art. 10 Vertretung von Schweizer Anliegen

1 Das SBFI bestimmt die Schweizer Delegierten, welche die Schweizer Anliegen vertreten:

2 Es kann Expertinnen und Experten zur Vertretung der Schweizer Anliegen beiziehen.

Art. 11 Beiträge für vorbereitende Besuche

1 Das SBFI kann für vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz in den Programmländern Beiträge gewähren, sofern dabei eine Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU lanciert werden soll.

2 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens 1500 Franken pro teilnehmende Person. Er beschränkt sich auf Reiseund Aufenthaltskosten.

3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.

4 Sie werden getrennt von den Beiträgen gemäss Artikel 3 gewährt.

Art. 12 Beiträge für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen,

Netzwerken und Initiativen

1 Das SBFI kann für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen Beiträge gewähren.

2 Beiträge werden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz gewährt, die Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen:

4 Beiträge werden für Kosten ausgerichtet, die nachweislich für die Beteiligung an Durchführungsund Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.

5 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.

Art. 13 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI sorgt für die Überprüfung der Verwendung der von ihm gewährten Beiträge nach diesem Kapitel.

2 Es sorgt dafür, dass die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU evaluiert wird.

3 Es erstattet periodisch Bericht gegenüber dem Bundesrat und gegenüber der EU, soweit dies in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart ist.

3. Abschnitt: Nationale Agentur

Art. 14 Bezeichnung und Aufgaben

1 Das SBFI kann eine geeignete öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen oder mehrere geeignete Stellen zur nationalen Agentur zusammenfassen und dieser Agentur folgende Aufgaben übertragen:

2 Die Agentur muss Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Art. 15 Abgeltungen

1 Das SBFI kann die nationale Agentur für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben abgelten.

2 Abgeltungen können ausgerichtet werden für Kosten, die nachweislich für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.

Art. 16 Leistungsvereinbarung und Aufsicht

1 Das SBFI schliesst mit der nationalen Agentur eine Leistungsvereinbarung ab. Erfüllen mehrere geeignete Stellen die Aufgaben der nationalen Agentur, schliesst das SBFI mit jeder einzelnen Stelle eine separate Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und die Abgeltungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festgelegt.

3 Im Falle einer Nicht-Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU kann das SBFI in der Leistungsvereinbarung Abweichungen von den gemäss Verordnung

4 (EU) Nr. 1288/2013 geltenden Umsetzungsrichtlinien festlegen.

4 Das SBFI beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a Absatz 2 des Regie-

5 rungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen. 3. Kapitel: Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen

Art. 18 Stipendien

1 Das SBFI kann Schweizer Studierenden für die Ausbildung am Collège d’Europe in Brügge und in Natolin sowie am Europäischen Hochschulinstitut EUI in Florenz Stipendien gewähren.

2 Es werden Vollstipendien ausgerichtet. Deren Höhe richtet sich nach den Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution. Der finanzielle Rahmen bestimmt die Anzahl Stipendien.

Art. 19 Verfahren

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten bewerben sich bei der Hochschulinstitution um die Zulassung.

2 Das Zulassungsverfahren findet in Absprache mit dem SBFI nach den Vorgaben und Verfahren der betreffenden Hochschulinstitution statt.

3 Der definitive Zulassungsentscheid der Hochschulinstitution ist Voraussetzung für die Zusprache eines Stipendiums. 4. Kapitel: Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung

Art. 20 Beiträge

Zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung kann das SBFI Beiträge gewähren für Anlässe, Projekte und Programme mit internationaler Beteiligung von Institutionen oder Organisationen zur Förderung der grenzüberschreitenden Wissenschaftskooperation.

Art. 21 Voraussetzungen

1 Beiträge können gewährt werden, wenn das Vorhaben, für das sie bestimmt sind, die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 Nicht beitragsberechtigt sind:

Art. 22 Bemessung der Beiträge

1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands.

2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein Beitrag mehr als 25 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel beansprucht.

3 Die Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungsoder Verfügungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden.

Art. 23 Verfahren

1 Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

2 Das SBFI entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 24 Beitragsgewährung

Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.

5. Kapitel: Schweizer Haus in der CIUP

1. Abschnitt: Zweck, Grundsatz und Beitrag

Art. 25 Zweck und Grundsatz

1 Das Schweizer Haus in der CIUP nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorinnen und Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungsarbeiten nachgehen.

2 Der Bund gewährt dem Schweizer Haus in der CIUP im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge.

Art. 26 Beitrag

1 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.

2 Er wird verwendet für:

3 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik stützen.

2. Abschnitt: Auswahlverfahren

Art. 27 Auswahlkommission

1 Eine Auswahlkommission begutachtet die Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus in der CIUP und stellt dem SBFI Antrag.

2 Die Auswahlkommission besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.

4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.

5 Die Kommission ist keine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57 a Absatz 1 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

6 21. März 1997 .

Art. 28 Aufnahmeverfahren und Befristung

1 Wer im Schweizer Haus in der CIUP wohnen möchte, muss ein Gesuch an das Sekretariat der Auswahlkommission bei der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen einreichen.

2 Das SBFI entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die Aufnahme.

3 Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet.

4 Das SBFI kann auf Antrag der Auswahlkommission die Aufnahme um ein weiteres Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses

7 Die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.51 414.513 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V

[^2]: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von «Erasmus+», dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

[^3]: www.sbfi.admin.ch 414.513 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1.

[^5]: SR 172.010 414.513 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V 414.513 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. V

[^6]: SR 172.010

[^7]: [AS 2004 447, 2008 311]