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Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

Geltender Text a fecha 2016-01-01

1 (PublG), gestützt auf das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 verordnet:

1. Kapitel: Amtliche Sammlung des Bundesrechts

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 1 Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge

1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne

2 von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 enthalten.

2 Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG):

3 vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, wenn sie ausschliesslich konkrete Projekte oder bestimmte Beiträge betreffen;

4 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ostgesetzes vom 24. März 2006 europas;

5 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte;

6 kel 48 a Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG) über die Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen;

Art. 2 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse

von beschränkter Tragweite Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7 a Abs. 2 und 3 des Regierungsund Verwaltungsorgani-

7 sationsgesetzes vom 21. März 1997 , RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG), ausser:

Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse

von beschränkter Geltungsdauer Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird.

Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen

1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht.

2 Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden.

Art. 5 Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge

sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen

1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrags wird auch dessen Geltungsbereich in der AS veröffentlicht. Nach fünf erfolgten Änderungen des Geltungsbereichs, spätestens aber drei Jahre nach der ersten nicht veröffentlichten Änderung werden die Änderungen veröffentlicht.

2 Die Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz werden in der AS veröffentlicht.

3 Die Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen anderer Vertragsparteien sowie die Einwendungen der Schweiz werden nur in der Liste der Geltungsbereiche gekennzeichnet. Dabei wird eine Stelle angegeben, bei der die entsprechenden Texte bezogen oder eingesehen werden können.

Art. 6 Anhänge

Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.

Art. 7 Mitteilungen

In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt:

8 satz 2 oder 3 RVOG ausser Kraft getreten sind;

Art. 8 Formelle Berichtigungen

1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung.

2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:

3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging.

2. Abschnitt: Geheim gehaltene Texte

Art. 9

1 Der Geschäftsprüfungsdelegation (Art. 53 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez.

9 2002 ) werden Titel und Inhalt der Erlasse, der völkerrechtlichen Verträge und der Beschlüsse des internationalen Rechts mitgeteilt, die nach Artikel 6 PublG nicht veröffentlicht werden.

2 Die Mitteilung erfolgt jährlich durch die Bundeskanzlei (BK) in Absprache mit der federführenden Behörde.

3. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung

Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung

1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.

2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der BK dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.

Art. 11 Nichteinhaltung der Frist

1 Liefert die federführende Behörde der BK einen zur Veröffentlichung bestimmten Erlass so spät, dass die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten werden kann, so ersucht die BK die federführende Behörde unverzüglich um eine Verschiebung des Datums des Inkrafttretens.

2 Lehnt die federführende Behörde das Ersuchen ab, so legt sie die Gründe für die verspätete Lieferung dar:

3 Wird das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.

4. Abschnitt: Dringliche Veröffentlichung

Art. 12

1 Wird ein Erlass im dringlichen Verfahren am Tag des Inkrafttretens in der AS veröffentlicht, so wird auch die Uhrzeit des Inkrafttretens festgesetzt. Die Rechtspflichten aus dem Erlass entstehen dabei frühestens im Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2 Die BK kennzeichnet Erlasse, die im dringlichen Verfahren veröffentlicht werden, auf der Publikationsplattform als solche.

5. Abschnitt: Veröffentlichung durch Verweis

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Veröffentlichung von Texten des Landesrechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der erlassenden Behörde angeordnet.

2 Die Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG wird von der federführenden Behörde des Bundes angeordnet.

Art. 14 Ausgestaltung

1 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG werden in der AS auf einer eigenen Seite angezeigt.

2 Veröffentlichungen durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG werden im laufenden Text oder in Fussnoten angezeigt.

3 Die Bezugsquelle von Texten nach Artikel 5 Absatz 2 PublG wird mit den folgenden Elementen angegeben:

Art. 15 Änderungen, Berichtigungen und Aufhebungen

Wird der durch Verweis veröffentlichte Text geändert, berichtigt oder aufgehoben, so wird auch dies in der AS angezeigt.

Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde

1 Bei der Veröffentlichung durch Verweis muss die federführende Behörde:

2 Sie gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit der Konsolidierung von Texten nach Artikel 5 Absatz 1 PublG.

6. Abschnitt: Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 17 Formen

1 Die ausserordentliche Veröffentlichung eines Textes nach Artikel 7 Absatz 4 PublG erfolgt namentlich in einer oder mehreren der folgenden Formen:

2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts über die Form der ausserordentlichen Veröffentlichung.

Art. 18 Inhalt

Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.

Art. 19 Verfahren

1 Ist der Zugang zur Publikationsplattform nicht mehr gewährleistet, so informiert die BK die federführende Behörde darüber, dass der betroffene Text ausserordentlich veröffentlicht werden muss.

2 Sie übermittelt den Text an die Einsichtnahmestellen nach Artikel 18 PublG.

3 Der Text ist so bald als möglich in der AS zu veröffentlichen.

2. Kapitel: Systematische Sammlung des Bundesrechts

Art. 20

1 Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreibund Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind.

2 Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der

10 Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG ändern. Die Departemente melden anzupassende Bezeichnungen der BK.

3. Kapitel: Bundesblatt

1. Abschnitt: Inhalte

Art. 21 Texte, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung

unterliegen Wird der Bundesversammlung mit einer Botschaft ein von ihr zu genehmigender Text, wie ein völkerrechtlicher Vertrag oder ein Beschluss des internationalen Rechts (Art. 3 PublG), unterbreitet, so wird dieser Text gleichzeitig mit der Botschaft im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht. Dies gilt auch für die Kantonsverfassungen.

Art. 22 Texte, die nach Artikel 13 Absatz 2 PublG veröffentlicht werden

Texte nach Artikel 13 Absatz 2 PublG werden veröffentlicht, wenn sie erhebliche Aussenwirkungen entfalten oder von erheblicher allgemeiner Bedeutung sind. Dies gilt namentlich für:

Art. 23 Veröffentlichung durch Verweis

Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht:

2. Abschnitt: Hinweise

Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze

1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.

2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.

Art. 25 Hinweis auf Erlasse der Bundesversammlung,

die erst später veröffentlicht werden Erlasse der Bundesversammlung werden im BBl vorerst nur mit Titel und Verabschiedungsdatum veröffentlicht, wenn die integrale Veröffentlichung erst später erfolgt, insbesondere weil das Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsgrundlage oder des entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags abgewartet werden muss. Dabei wird auf die spätere Veröffentlichung in der AS oder im BBl hingewiesen.

4. Kapitel: Weitere auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte

Art. 26

Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13 a Absatz 1 PublG werden auf der Publikationsplattform veröffentlicht:

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Suchhilfen

Art. 27 Register und Verzeichnisse

Die BK veröffentlicht:

Art. 28 Suchmaschine und Direktzugriffe

Auf der Publikationsplattform sind die Texte namentlich durch folgende Hilfsmittel erschlossen:

2. Abschnitt: Elektronische Daten

Art. 29 Format der elektronischen Daten

1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im Format PDF veröffentlicht. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 1 des Anhangs festgelegt.

2 Die BK kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

3 Die Dokumente im Format PDF enthalten die massgebliche Fassung der Texte.

4 Die Texte der AS, der SR und des BBl weisen eine einheitliche Darstellung auf.

Art. 30 Elektronische Signatur

1 Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte der AS und des BBl im Format PDF tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt.

2 Die BK sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

3. Abschnitt: Amtssprachen

Art. 31 Nach den Amtssprachen getrennte Ausgaben

Die AS, die SR und das BBl sowie die dazugehörigen Register und Verzeichnisse erscheinen in drei nach den Amtssprachen getrennten Ausgaben.

Art. 32 Benutzerführung für die elektronische Veröffentlichung

Die Benutzerführung ist mindestens in den Amtssprachen anzubieten.

Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen

1 Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG.

2 Die Texte der VPB werden nur in der Originalsprache des Dokuments mit einer Zusammenfassung in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

4. Abschnitt: Erscheinungsweise

Art. 34

1 Die Internetadresse der Publikationsplattform ist www.bundesrecht.admin.ch. Jede Ausgabe der AS und des BBl weist auf diese Adresse hin.

2 Die AS erscheint einmal wöchentlich, gleichzeitig mit dem BBl. Erfordern es dringliche Veröffentlichungen, so erscheinen zusätzliche Ausgaben. Die AS erscheint nur an Arbeitstagen.

3 Die Online-Version der SR wird laufend nachgeführt.

5. Abschnitt: Gedruckte Veröffentlichungen

Art. 35 Periodika

1 Gedruckt erfolgt die Veröffentlichung in einem von der BK aufgrund der Nachfrage definierten Ausgaberhythmus. Der minimale Ausgaberhythmus beträgt dabei für:

2 Die gedruckten Ausgaben der AS und des BBl sind im Abonnement erhältlich.

3 Die gedruckte Ausgabe der SR ist als ganze Sammlung oder nach einzelnen Teilen getrennt erhältlich. Die Abonnentinnen und Abonnenten erhalten auch die Nachträge.

Art. 36 Einzelausgaben

1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.

2 Die BK gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl heraus.

Art. 37 Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren

Von der AS und dem BBl, nicht aber von den dort durch Verweis veröffentlichten Texten, werden mindestens drei Druckexemplare erstellt. Die BK stellt sicher, dass sie in mindestens drei verschiedenen Gebäuden aufbewahrt werden.

Art. 38 Vertrieb

Die Veröffentlichungen nach dem PublG sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik erhältlich. 6. Abschnitt: Massnahmen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung

Art. 39 Pflichten der BK und der federführenden Behörde

1 Die BK stellt die rechtzeitige Veröffentlichung der dem PublG unterliegenden Texte sicher.

2 Die zur Veröffentlichung bestimmten Texte müssen der BK rechtzeitig in elektronischer Form geliefert werden, und zwar in ihrer definitiven Fassung sowie in den erforderlichen Amtssprachen.

3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts müssen zudem der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in der Originalsprache sowie in elektronischer Form in den erforderlichen Amtssprachen geliefert werden.

4 Ist die rechtzeitige Veröffentlichung von Botschaften und Berichten nach Arti-

11 kel 149 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nicht möglich, so ist die federführende Behörde für die Zustellung dieser Texte an die Parlamentsdienste verantwortlich.

Art. 40 Texte des Landesrechts

Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen der zu verabschiedenden Texte des Landesrechts spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:

12 organisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 , RVOV);

Art. 41 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

Die federführende Behörde muss der BK die folgenden Sprachfassungen spätestens in folgenden Zeitpunkten liefern:

13 verfahrens (Art. 5 RVOV ) zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;

7. Abschnitt: Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 42

1 14 Änderungen der Bundesverfassung werden nach der Annahme durch Volk und Stände zur gleichen Zeit in der AS veröffentlicht wie der Erwahrungsbeschluss im BBl.

2 Bundesgesetze und referendumspflichtige Bundesbeschlüsse werden nach Ablauf der unbenützten Referendumsfrist oder nach der Annahme durch das Volk in der AS veröffentlicht.

3 Dringliche Bundesgesetze und Verordnungen der Bundesversammlung werden unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in der AS veröffentlicht.

4 Texte nach den Absätzen 1–3, deren Inkrafttretensdatum noch nicht feststeht, werden unmittelbar nach dem Inkrafttretensbeschluss in der AS veröffentlicht.

5 Völkerrechtliche Verträge, die vor dem Inkrafttreten vorläufig angewendet werden, werden nach dem Beschluss über ihre vorläufige Anwendbarkeit so bald als möglich in der AS veröffentlicht.

6 Die in derselben Session von der Bundesversammlung verabschiedeten Texte, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden gleichzeitig im BBl veröffentlicht. Sie werden frühestens zehn Tage nach der Schlussabstimmung veröffentlicht. Ein Text kann früher veröffentlicht werden, wenn dies für das rechtzeitige Inkrafttreten unerlässlich ist.

7 Ein einfacher Bundesbeschluss wird nicht im BBl veröffentlicht, bevor der seine Rechtsgrundlage bildende Erlass in der AS veröffentlicht wird.

8. Abschnitt: Datensicherheit und Datenschutz

Art. 43 Datensicherheit

1 Im Sinne von Artikel 16 a PublG bedeuten:

2 Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:

3 Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen.

Art. 44 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten des BBl

1 Texte nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 2 PublG, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, sind auf der Publikationsplattform längstens während sechs Monaten ab der Veröffentlichung zugänglich und durch ihre Suchmaschine auffindbar. In besonderen Fällen kann die federführende Behörde den Zeitraum auf höchstens zwölf Monate verlängern.

2 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 sorgt die BK dafür, dass die Texte nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung auf der Publikationsplattform zugänglich sind.

3 Eine Person, über die besonders schützenswerte Personendaten in einem online zugänglichen Text enthalten sind, kann bei der federführenden Behörde beantragen, dass diese Daten vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 von der Publikationsplattform entfernt werden, wenn:

Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS

und der SR Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG dort durch Verweis veröffentlicht wurden, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.

Art. 46 Besonders schützenswerte Personendaten in den gedruckten

Ausgaben und in den abgeschlossenen Daten In den gedruckten Ausgaben bleiben die Fassungen mit Personendaten und in den abgeschlossenen Daten die Fassungen mit und ohne Personendaten erhalten.

9. Abschnitt: Verwertung durch Dritte

Art. 47 Bezug von Daten zum Eigengebrauch

Die unentgeltliche Konsultation der Publikationsplattform nach Artikel 19 Absatz 1 PublG umfasst auch das Herunterladen der Texte zum Eigengebrauch. Als Eigengebrauch gilt auch die Zitierung oder Kommentierung der Texte in wissenschaftlichen Arbeiten oder Veröffentlichungen.

Art. 48 Bezug von Daten zu Verwertungszwecken

1 Die BK stellt die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, in strukturierter Form elektronisch zur Verfügung. Auf eine Aufbereitung der Daten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.

2 Das Herunterladen von Daten zu Verwertungszwecken ist unentgeltlich. Für Datenlieferungen werden Gebühren erhoben.

Art. 49 Auflagen für die Verwertung von Daten

1 Für die Verwertung von Daten nach Artikel 48 gelten die folgenden Bestimmungen:

2 Wer Daten nach Artikel 48 bezogen hat, darf diese nur in veredelter Form gegen Entgelt weiterverbreiten oder zugänglich machen.

3 Bei Widerhandlungen gegen die Auflagen kann die BK künftige Datenlieferungen verweigern.

10. Abschnitt: Einsichtnahme und Bezug

Art. 50 Einsichtnahme

1 Die Inhalte der Publikationsplattform können bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen nach Artikel 18 PublG online eingesehen werden.

2 Auf Anfrage stellen die Einsichtnahmestellen eine gedruckte Version der Texte zur Verfügung.

3 Bei den Einsichtnahmestellen können auch die ihnen zugestellten ausserordentlichen Veröffentlichungen nach Artikel 7 Absatz 4 PublG eingesehen werden.

4 Fällt die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf Anfrage Texte der AS und des BBl.

Art. 51 Gebühren

Die Gebühren für den Bezug von elektronischen Daten nach Artikel 48 sowie von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und 36 richten sich nach der Gebühren-

15 verordnung Publikationen vom 19. November 2014 .

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Vollzug

1 Die BK bezeichnet die für die Veröffentlichung nach dem PublG zuständige Stelle und legt deren Weisungsund Koordinationsbefugnisse gegenüber den federführenden Behörden fest, namentlich im Hinblick auf:

2 Sie betreibt Fachapplikationen im Bereich der Veröffentlichungen nach dem PublG, namentlich zur Sicherstellung:

3 Sie kann den Anhang entsprechend der technischen Entwicklung nachführen.

Art. 53 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 16 Die Publikationsverordnung vom 17. November 2004 wird aufgehoben.

2 17

Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 170.512

[^2]: SR 171.10

[^3]: SR 974.0

[^4]: SR 974.1

[^5]: SR 193.9

[^6]: SR 510.10

[^7]: SR 172.010

[^8]: SR 172.010

[^9]: SR 171.10

[^10]: SR 172.010

[^11]: SR 171.10

[^12]: SR 172.010.1

[^13]: SR 172.010.1

[^14]: SR 101

[^15]: SR 172.041.11

[^16]: [AS 2004 4937, 2005 5433 Art. 8 Abs. 2, 2008 5153 Anhang Ziff. 1, 2010 2645]

[^17]: Die Änderung kann unter AS 2015 3989 konsultiert werden.