← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EDI vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)

Geltender Text a fecha 2015-11-18

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 2015[^1] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS),

verordnet:

Art. 1 Harmonisierte Ein- und Durchfuhrbedingungen

Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien

1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:

für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere:

2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Art. 3 Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko

Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rindfleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten:

«Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbesondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»

Art. 5 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr

Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 6[^2] Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle

Die Positionen des Zolltarifs und die zusammengesetzten Produkte, bei denen bei der Ein- und Durchfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach den Artikeln 4 und 6 sowie den Anhängen I und II der Entscheidung 2007/275/EG[^3].

Art. 7 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten

Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 8 Gesundheitsbescheinigungen

Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 9 Quarantänestationen

Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.

Art. 10 Grenzkontrollstellen

Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.

Art. 11 Nachführung der Anhänge

Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007[^4] über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.443.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1669).

[^3]: Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1196, ABl. L 197 vom 22.7.2016, S. 10.

[^4]: [AS 2007 2717, 2008 4443 5273, 2009 1619, 2010 5097, 2012 461 807 1607 3469 6439 6883, 2013 801 1061 1263 2129 2343 2697 3265 4089 4139 Ziff. I 2, 2014 391 705 1265 2469 3017 3139 3191 4517, 2015 561 565 633 725 931 1141 1211 2405 2707 2911 4193 4989]