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Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)

Geltender Text a fecha 2015-12-04

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30b Absatz 1, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1] (USG), und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll:

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Siedlungsabfälle:

Quecksilberabfälle:

Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:

2. Kapitel: Planung und Berichterstattung

Art. 4 Abfallplanung

1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:

2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–e genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.

3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.

4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Art. 5 Koordination mit der Raumplanung

1 Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung.

2 Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.

Art. 6 Berichterstattung

1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Abfallarten nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen.

3 Die Kantone erstatten dem BAFU auf Verlangen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet.[^10] Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Information und Beratung

1 Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informieren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermieden werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegengelassen werden.

2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.

Art. 8 Ausbildung

Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird.

Art. 9 Vermischungsverbot

Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.

Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung

Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können.

2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen

Art. 11

1 Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2 Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.

3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen

Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik

1 Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten, wenn eine Verwertung die Umwelt weniger belastet als:

2 Die Verwertung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.

Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.

2 Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:

3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.

4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und stofflich verwerten.

Art. 14 Biogene Abfälle

1 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:

2 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 1 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.

Art. 15 Phosphorreiche Abfälle

1 Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.

2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.

3 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Abfällen nach Absatz 1 oder 2 sind die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen. Wird der zurückgewonnene Phosphor für die Herstellung eines Düngers verwendet, so müssen zudem die Anforderungen Anhang 2.6 Ziffer 2.2.4 ChemRRV[^12] erfüllt sein.[^13]

Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen

1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:

2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.

Art. 17 Trennung von Bauabfällen

1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen:

2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.[^14]

3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.

Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden

1 Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst vollständig zu verwerten, wenn er:

2 Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln 6 und 7 VBBo umzugehen.

Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial

1 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:

2 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:

3 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen sind die Verwertung im Zementwerk gemäss Anhang 4 Ziffer 1 und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:[^19]

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken

1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Strassenaufbruch, Mischabbruch und Ziegelbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.

2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.

3 Betonabbruch ist möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen oder als Baustoff auf Deponien zu verwerten.

Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.

Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut

1 Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten.

2 Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.

Art. 23 Elektroofenschlacke[^21]

Elektroofenschlacke darf mit Zustimmung der kantonalen Behörde nur verwertet werden, wenn:[^22]

Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton

1 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle verwendet werden.

2 Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen

Art. 25 Allgemeine Vorschriften[^23]

1 Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.

2 Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung.

3 Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden.

Art. 25a[^24] Quecksilberabfälle

1 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffern 1 und 2 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen.

2 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffer 3 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.

4. Kapitel: Abfallanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 26 Stand der Technik

1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen.

Art. 27 Betrieb

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:

2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.

Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln

1 Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält.

2 Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.

2. Abschnitt: Zwischenlager

Art. 29[^27] Errichtung

1 Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.

2 Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten.

3 Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.

Art. 30 Betrieb und Sicherheitsleistung[^28]

1 Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden. Bei Ablauf der Lagerfrist kann die Behörde die Zwischenlagerung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn innert der vergangenen Lagerdauer nachweislich eine sinnvolle Entsorgung nicht möglich war.

2 Auf Deponien der Typen C-E und bei Anlagen zur thermischen Behandlung dürfen zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle zwischengelagert werden.[^29]

3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen

Art. 31 Errichtung

Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:

Art. 32 Betrieb

1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen

Art. 33 Errichtung

1 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.

2 Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:

3 Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.

Art. 34 Betrieb

1 In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, dürfen nur biogene Abfälle verrottet oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001[^35] (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.

2 Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur verrottet oder vergärt werden, wenn:

3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV[^36] betreffend Kompost und Gärgut.

5. Abschnitt: Deponien

Art. 35 Typen von Deponien

1 Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:

2 Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.

3 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.

Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien

1 Für den Standort und das Bauwerk von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2.

2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:

3 Sofern eine Umlegung eines Fliessgewässers für die Errichtung einer Deponie nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zulässig ist, muss:

Art. 37 Mindestgrösse

1 Deponien müssen mindestens die folgenden nutzbaren Volumen aufweisen:

2 Wenn Deponien aus Kompartimenten verschiedener Typen bestehen, so ist für die Mindestgrösse der ganzen Deponie der Kompartimentstyp mit dem grössten nutzbaren Mindestvolumen massgebend.

3 Die kantonalen Behörden können mit Zustimmung des BAFU die Errichtung von Deponien mit geringerem Volumen bewilligen, wenn dies aufgrund der geografischen Gegebenheiten sinnvoll ist.

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment errichten will, benötigt eine Errichtungsbewilligung der kantonalen Behörde.

2 Wer eine Deponie oder ein Kompartiment betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 39 Errichtungsbewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:

2 Sie legt in der Errichtungsbewilligung fest:

Art. 40 Betriebsbewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung für eine Deponie oder ein Kompartiment, wenn:

2 Sie prüft die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a anhand einer Dokumentation des Gesuchstellers und mittels einer Kontrolle des Deponiebauwerks vor Ort.

3 Die Behörde legt in der Betriebsbewilligung fest:

4 Die Behörde befristet die Betriebsbewilligung auf höchstens fünf Jahre.

Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers

1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien müssen das gefasste Sickerwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen.

2 Sie müssen auch das Grundwasser mindestens zweimal jährlich untersuchen, wenn eine Überwachung zum Schutz der Gewässer aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erforderlich ist. Für Deponien des Typs A ist eine Überwachung des Grundwassers nur erforderlich, wenn sie über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu deren Schutz notwendigen Randgebieten liegen.

3 Ist eine Überwachung des Grundwassers gemäss Absatz 2 erforderlich, so müssen sie in der unmittelbaren Umgebung der Deponie oder des Kompartiments Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben schaffen, und zwar wenn möglich an drei Stellen im Abstrom- und an einer Stelle im Oberstrombereich.

4 Sie müssen die Untersuchungen dokumentieren und der Behörde zustellen.

Art. 42 Abschlussprojekt

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments reicht der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung ein.

2 Die kantonale Behörde genehmigt das Projekt, wenn:

Art. 43 Nachsorge

1 Die Nachsorgephase einer Deponie oder eines Kompartiments beginnt nach dem Abschluss der Deponie oder des Kompartiments und dauert 50 Jahre. Die kantonale Behörde kürzt die Nachsorgephase, soweit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr zu erwarten sind. Die Nachsorgephase dauert jedoch mindestens:

2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments muss während der gesamten Nachsorgephase dafür sorgen, dass:

3 Er oder sie muss während fünf Jahren nach Abschluss einer Deponie oder eines Kompartiments für die Überwachung der Bodenfruchtbarkeit der Oberfläche sorgen.

4 Die kantonale Behörde legt anlässlich der letzten Betriebsbewilligung einer Deponie oder eines Kompartiments die Dauer der Nachsorgephase und die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Deponie gemäss den Absätzen 2 und 3 fest. Sie kann Deponien oder Kompartimente des Typs A von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 ausnehmen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 45 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[^37] als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU

Das BAFU erarbeitet zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zum Stand der Technik der Abfallentsorgung, eine Vollzugshilfe. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990[^38] über Abfälle wird aufgehoben.

Art. 48 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 6 geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 49 Siedlungsabfälle

1 Die Artikel 3 Buchstabe a und 13 Absatz 4 gelten ab dem 1. Januar 2019.

2 Bis zum 31. Dezember 2018 gelten als Siedlungsabfälle die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung.

Art. 50[^39] Berichterstattung

Die Pflicht zur Berichterstattung nach Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 51 Phosphorreiche Abfälle

Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor nach Artikel 15 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Art. 52 Ausbauasphalt

1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis zum 31. Dezember 2025 verwertet werden, wenn:

2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. Dezember 2025 auf einer Deponie des Typs E abgelagert werden.

Art. 52a[^40] Holzasche

Filteraschen und -stäube aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[^41] (LRV) nicht als Holzbrennstoff gilt, dürfen bis 1. November 2023 auf Deponien der Typen D und E (Anhang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) abgelagert werden.

Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente

1 Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind.

2 Die kantonale Behörde beurteilt bis spätestens am 31. Dezember 2020, ob von den Deponien und Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen können oder sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können (Gefährdungsabschätzung). Die Inhaberinnen oder Inhaber der Deponien liefern der Behörde die dafür notwendigen Grundlagen.

3 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass von ihnen schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder dass eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen nicht weiterbetrieben werden, solange sie nicht nach den Vorgaben der AltlV[^42] saniert sind.

4 Deponien und Kompartimente, bei denen die Gefährdungsabschätzung ergibt, dass sie innerhalb von 50 Jahren nach deren Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führen oder bei denen in diesem Zeitraum eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht, dürfen weiterbetrieben werden, sofern die möglichen Einwirkungen mit geeigneten Massnahmen verhindert werden.

5 Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Deponie oder eines bestehenden Kompartiments mit Entgasungsanlagen muss diese Anlagen bis zum Ende der Betriebszeit regelmässig von einer sachverständigen Person kontrollieren lassen und mindestens zweimal jährlich die Deponiegase analysieren.

Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen

1 Andere Abfallanlagen als Deponien und Kompartimente, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen diejenigen Anforderungen dieser Verordnung, die bauliche Anpassungen erfordern, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Die übrigen Anforderungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab dem 1. Januar 2026.

3 Die Pflicht nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g zur Rückgewinnung von Metallen aus Filterasche, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab dem 1. Januar 2026. Filterasche darf bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rückgewinnung von Metallen in hydraulisch gebundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewinnung ausgelastet sind.[^43]

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 55

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 814.20

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^4]: SR 814.610

[^5]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

[^6]: SR 814.81

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^8]: Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^12]: SR 814.81

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

[^14]: Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).

[^15]: SR 814.12

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^18]: SR 814.680

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^20]: Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).

[^21]: Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).

[^22]: Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

[^25]: Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 2629).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

[^35]: SR 916.171

[^36]: SR 814.81

[^37]: SR 510.620

[^38]: [AS 1991 169 628, 1993 3022 Ziff. IV 4, 1996 905, 1998 2261 Art. 26, 2000 703 Ziff. II 15, 2004 3079 Art. 43 Abs. 2 Ziff. 2, 2005 2695 Ziff. II 11 4199 Anhang 3 Ziff. II 6, 2007 2929 4477 Ziff. IV 32, 2008 2809 Anhang 2 Ziff. 10 4771 Anhang Ziff. II 1, 2009 6259 Ziff. II, III, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 1]

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

[^41]: SR 814.318.142.1

[^42]: SR 814.680

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6283).