Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. iranische Person oder Organisation : 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
- d. wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- e. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für
Trägersysteme
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.
4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt
verwendbare Güter
1 Bewilligungspflichtig sind:
- a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
- b. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2;
- c. die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.
2 Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem
2 Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung nach Absatz 1
3 im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV), wenn:
- a. die Anforderungen der Richtlinien 13. November 2013 beziehungsweise
4 vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) erfüllt sind;
- b. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
- c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.
4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom
5 20. Juli 2015 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
5 Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.
4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
5 Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.
6 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:
- a. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- b. Jagdund Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
3 Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im
6 Verfahren nach Artikel 16 GKV , sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
3. Abschnitt: Finanzierungsund Beteiligungsbeschränkungen
Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen
1 Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:
- a. im Uranabbau tätig sind; oder
- b. folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen: 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom
7 10. Dezember 2004 ,
8 , 2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV 3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
2 Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
3 9 Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA vereinbar ist.
4 Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom
10 20. Juli 2015 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein. 4. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7 befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten:
- a. den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
- b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a. Vermeidung von Härtefällen;
- b. Erfüllung bestehender Verträge;
- c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- d. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
11 e. Umsetzung des JCPOA ; oder
- f. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und, falls anwendbar, gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.
Art. 8 Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
1 Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Ausoder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
4 Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Ausoder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
Art. 10 Einund Durchreiseverbot
1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 5 gewähren.
3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 6 Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder
- c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach
12 dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Febru-
13 ar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
- a. iranische Personen oder Organisationen;
- b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 5–7;
- c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
6. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 12 Kontrolle und Vollzug
1 Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
3 Das SEM vollzieht Artikel 10.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 13 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2–7 oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 14 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse
14 Die Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 946.231
[^2]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Eng- lisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^3]: SR 946.202.1
[^4]: Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: www.nuclearsuppliersgroup.org > Richtlinien
[^5]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^6]: SR 946.202.1
[^7]: SR 732.11
[^8]: SR 946.202.1 ; der Inhalt von Anhang 2 GKV kann im Internet abgerufen werden unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
[^9]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Eng- lisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^10]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^11]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolu- tions
[^12]: [AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843]
[^13]: [AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569]
[^14]: [AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843]