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Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Geltender Text a fecha 2019-12-03

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für

Trägersysteme

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.

4 Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt

verwendbare Güter

1 Bewilligungspflichtig sind:

Fussnoten

[^1]: SR 946.231