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Verordnung vom 4. Mai 2016 über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Geltender Text a fecha 2016-05-04

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^15].

Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen[^16]

1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.[^17]

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 3a[^18] Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

1 Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken.

2 Dieser Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät.

3 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

4 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

6 Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015[^19].

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 120

[^3]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

[^4]: SR 142.20

[^5]: SR 360

[^6]: SR 235.11

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

[^9]: SR 172.213.1

[^10]: SR 152.3

[^11]: SR 312.2

[^12]: SR 143.11

[^13]: SR 514.541

[^14]: SR 941.411

[^15]: SR 172.041.1

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

[^19]: SR 191.11