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Verordnung vom 4. Mai 2016 über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

Geltender Text a fecha 2017-02-01

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 , vom 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

2 über Massnahmen zur Wahrung der inneren gesetzes vom 21. März 1997 Sicherheit;

3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 ;

4 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;

5 ordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

6 e. Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheitsgebiet dienen.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

7 ; a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004

8 über den ausserprozessualen Zeub. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 genschutz;

9 ; c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002

10 d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 ;

11 . e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

12 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Inkasso

1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt

13 Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015 .

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 120

[^3]: SR 142.20

[^4]: SR 360

[^5]: SR 235.11

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).

[^7]: SR 152.3

[^8]: SR 312.2

[^9]: SR 143.11

[^10]: SR 514.541

[^11]: SR 941.411

[^12]: SR 172.041.1

[^13]: SR 191.11