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Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Geltender Text a fecha 2017-10-18

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094

2 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) und 2375 (2017) des Sicherheitsrats

3 der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in und die Durchreise durch die Schweiz ist folgenden Personen verboten:

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

4 Art. 2 a Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen

1 Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

2 Das SEM kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:

5 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge Art. 3

1 Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luftund Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.

2 Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komi-

6 tees des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beiträgt.

Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu

Massenvernichtungswaffen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:

7 UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde.

2 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Absatz 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3 Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

8 9 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

3 Das SECO kann für Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheits-

10 rats Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 4 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:

11 anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist. 2bis 2ter 12 und …

3 13

4 Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:

14 b. Erdölfertigprodukte nach Anhang 4 Ziffer 14.

5 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:

15 nung verbotene Aktivitäten verbunden ist.

6 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Weitergabe von Rohöl nach der Demokratischen Volksrepublik Korea dürfen jährlich die in den

12 Monaten vor dem 11. September 2017 beinhalteten Mengen nicht überschrei-

16 ten.

7 Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2, 5 und 6 müssen dem SECO vorgängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO-

17 Sicherheitsrats.

18 19 Art. 7 a Verbote betreffend Statuen, Hubschrauber, Schiffe und Textilien

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von neuen Hubschraubern und Schiffen nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten. 2bis Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der

20 Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherbis 21 heitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen.

22 Verbote betreffend Fisch und Meeresfrüchte Art. 7 b Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalenund Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere jeder Art gemäss Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

23 Art. 8 a Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften

1 Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle befinden von:

2 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, mit einem Bezug zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten, insbesondere wenn sich die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit der diplomatischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.

Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers

1 Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser

24 Verordnung verbotenen Aktivitäten.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Artikel 9 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-

25 Sicherheitsrats.

5 Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung

26 mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.

27 Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in Art. 10 a der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea

1 Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

2 Es ist den in der Schweiz akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

3 Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.

Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik

Korea in der Schweiz

1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz sind verboten.

2 Es ist Finanzinstituten in der Schweiz verboten:

3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen.

28 Art. 12 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea

1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für:

29 Art. 13 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels

1 Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 14 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

30 Art. 15 Verbote betreffend den Schiffsund Flugverkehr

1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charteroder Leasingverträge für Flugzeuge und Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschliessen.

2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe und Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokratischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 genehmigen.

5 Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungs-

31 dienstleistungen. 5bis Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert

32 werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.

6 Es ist verboten, Versicherungsoder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Demokratischen Volksrepublik Korea stehen oder von ihr betrieben werden.

7 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 6 genehmigen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:

8 Es ist verboten, Start-, Landeund Überflugsrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst.

9 Das Verbot nach Absatz 8 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 16 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 3–14, nach

33 Artikel 15 Absätze 4, 6 und 7 und nach Artikel 18. 1bis Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach

34 Artikel 15 Absätze 1, 2, 8 und 9, soweit Flugzeuge betroffen sind. 1ter Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt überwacht den Vollzug der Massnahmen bis nach Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 5 , soweit Schiffe unter Schweizer Flagge

35 betroffen sind.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 2

36 und des Verbots der Erteilung von Arbeitsbewilligungen nach Artikel 2 a .

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 17 Kontrolle der Ein-, Ausund Durchfuhr

1 Die EZV kontrolliert physisch die Einfuhr und die Durchfuhr von Gütern aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Bei Unklarheiten blockiert sie die Sendung und informiert das SECO. Das SECO entscheidet über das weitere

37 Vorgehen. Es kann Güter beschlagnahmen oder einziehen.

2 Anmeldepflichtige Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März

38 2005 melden dem SECO Güter, die nach der Demokratischen Volksrepublik Korea ausgeführt werden sollen, mindestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr schriftlich an. Sie führen die Sendung nach den Weisungen des SECO zur Überprüfung einer Zollstelle zu.

3 Durchfuhrsendungen von oder nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind analog Absatz 2 voranzumelden.

Art. 18 Meldepflichten

1 Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. 1bis Banken müssen dem SECO unverzüglich sämtliche Konten melden, die sie für die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksre-

39 publik Korea sowie deren Mitarbeitende führen.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie den Gegenstand und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 19 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–15 oder 22 Absätze 1–5 verstösst, wird nach Artikel 9

40 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 17 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 oder Artikel 22 Absatz 6 ver-

41 stösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Publikation

Art. 20

1 Die Listen, die der UNO-Sicherheitsrat bzw. das zuständige Komitee des UNO- Sicherheitsrats betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen oder wirtschaftliche Ressourcen erlassen oder aktualisiert hat (Anhänge 1 und 6), werden automatisch übernommen.

2 Die Einträge nach den Anhängen 1 und 6 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

42 Die Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz müssen bis am 2. Juni 2016 geschlossen werden.

2 Bestehende Beteiligungen und Beziehungen nach Artikel 11 Absatz 2 müssen bis am 2. Juni 2016 beendet werden.

3 43

4 Bestehende Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie Bankkonten von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea

44 müssen bis am 31. März 2017 geschlossen werden.

5 Überzählige Bankkonten nach Artikel 10 a Absätze 1 und 2 müssen bis am

45 31. März 2017 aufgelöst werden.

6 Die Schliessung von Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 1–5 muss dem

46 SECO umgehend gemeldet werden.

47 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017 Art. 22 a

1 Das Verbot nach Artikel 2 a Absatz 1 gilt nicht für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen:

2 Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 gilt anstelle der Höchstzahl von 2 Millionen Fässern nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a eine Höchstzahl von 500 000 Fässern.

3 bis Das Verbot nach Artikel 7 a Absatz 2 gilt nicht für schriftliche Verträge über den Import von Textilien, die vor dem 11. September 2017 abgeschlossen wurden. Derartige Importe können bis spätestens am 10. Dezember 2017 erfolgen.

4 Transaktionen nach Absatz 3 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, damit das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats spätestens am 24. Januar 2018 informiert werden kann.

5 Bestehende Joint Ventures und Genossenschaften nach Artikel 8 a müssen bis am 9. Januar 2018 geschlossen werden.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2016 um 18.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/en/sc/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1718 Sanctions Commitee > Resolutions.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorge- nommen.

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^8]: SR 946.202

[^9]: SR 514.51

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017 (AS 2017 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 18. Okt. 2017 um

[^18]: Uhr (AS 2017 5249).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017 (AS 2017 653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^38]: SR 631.0

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^42]: [AS 2006 4237, 2009 3179, 2013 255 Ziff. I 11 2357, 2015 3119, 2016 671 Ziff. I 9]

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, mit Wirkung seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 (AS 2017 653).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).