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Verordnung vom 18. Mai 2016 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea

Geltender Text a fecha 2018-05-23

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094

2 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017)

3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in und die Durchreise durch die Schweiz ist folgenden Personen verboten:

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrats oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

4 Verbot der Erteilung von Arbeitsbewilligungen Art. 2 a

1 Die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

2 Das SEM kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn diese erforderlich sind für:

5 Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen Art. 2 b

1 Die zuständigen Behörden widerrufen unverzüglich die ausländerrechtlichen Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.

2 Das SEM kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.

6 Verbot betreffend bestimmte Studiengänge Art. 3

1 Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea ist es verboten, Studiengänge in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation, damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luftund Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen, höherer Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik an universitären Hochschulen und Fachhochschulen in der Schweiz zu besuchen. Das Verbot gilt nicht für Studien bis und mit Bachelorabschluss.

2 Jede wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der Demokratischen Volksrepublik Korea offiziell gefördert werden oder die die Demokratische Volksrepublik Korea vertreten, wird suspendiert; ausgenommen ist die Zusammenarbeit im medizinischen Bereich.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokra-

7 tischen Volksrepublik Korea beiträgt.

Art. 4 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

Die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, Beraterinnen und Beratern sowie anderen Behördenmitgliedern der Demokratischen Volksrepublik Korea ist verboten.

Art. 5 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter mit Bezug zu

Massenvernichtungswaffen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten:

8 UNO-Sicherheitsrats vorgängig informiert wurde.

2 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Absatz 1 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3 Das Erbringen und Inanspruchnehmen von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Ausbildung und Beratung, sowie die Zurverfügungstellung und Entgegennahme von Geldern im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ein-, Ausund Durchfuhr, dem Transport, der Beschaffung, dem Kauf, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

9 10 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

11 Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Art. 5 a Beförderungsmittel

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 2 a nach der

12 Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kommerzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.

3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats für neue oder gebrauchte Schiffe Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 6 Verbote betreffend Flugkraftstoffe

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

3 Das SECO kann für Lieferungen zu nachgewiesenen humanitären Zwecken nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheits-

13 rats Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 Verbote betreffend Rohstoffe

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Rohstoffen nach Anhang 4 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Kohle mit Ursprung ausserhalb der Demokratischen Volksrepublik Korea, wenn:

14 anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten verbunden ist. 2bis 2ter 15 und …

3 16

4 Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea:

17 18 Rohöl nach Anhang 4 Ziffer 15. c.

5 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:

19 a. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;

20 nung verbotene Aktivitäten verbunden ist.

6 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht, wenn:

21 bunden ist.

7 Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2 und 5 müssen dem SECO vorgängig gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO-Sicher-

22 heitsrats.

8 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-

23 tee des UNO-Sicherheitsrats geplante Transaktionen nach Absatz 6 bewilligen.

24 25 Verbote betreffend Statuen und Textilien Art. 7 a

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Statuen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 26 … 2bis Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Textilien, einschliesslich Stoffe, halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, aus der

27 Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherbis 28 heitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

29 Art. 7 b Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte

1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalenund Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

30 Art. 7 c Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 8 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

Art. 8 Verbote betreffend Luxusgüter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 5 nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

31 Art. 8 a Verbote betreffend Joint Ventures und Genossenschaften

1 Die Aufrechterhaltung, der Betrieb bestehender sowie die Gründung neuer Joint Ventures oder Genossenschaften mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats insbesondere für nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte Ausnahmen bewilligen.

Art. 9 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle befinden von:

2 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, mit einem Bezug zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten, insbesondere wenn sich die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich Schiffen nach Anhang 6, im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle befinden von:

3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Tätigkeit der diplomatischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea erforderlich sind.

Art. 10 Verbote betreffend Finanzdienstleistungen und Geldtransfers

1 Es ist verboten, Finanzdienstleistungen, einschliesslich des Clearings, zu erbringen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, einschliesslich Bargeld und Gold, zur Verfügung zu stellen, die einen Bezug haben zu den Nuklearoder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zu anderen nach dieser

32 Verordnung verbotenen Aktivitäten.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Artikel 9 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4 Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats und, falls anwendbar, nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-

33 Sicherheitsrats.

5 Von den Verboten ausgenommen sind Finanztransaktionen mit der Aussenhandelsbank oder der Nationalen Versicherungsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea, die für den Betrieb diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Demokratischen Volksrepublik Korea notwendig sind oder in Abstimmung

34 mit den Vereinten Nationen humanitären Zwecken dienen.

35 Verbote betreffend diplomatische und konsularische Vertretungen in Art. 10 a der Schweiz und in der Demokratischen Volksrepublik Korea

1 Es ist diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Demokratischen Volksrepublik Korea verboten, pro Vertretung mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

2 Es ist den in der Schweiz akkreditierten diplomatischen und konsularischen Mitarbeitenden der Demokratischen Volksrepublik Korea beziehungsweise deren Familienmitgliedern verboten, pro Person mehr als ein Bankkonto in der Schweiz zu führen.

3 Es ist verboten, Immobilien, die sich in Besitz oder in Pacht der Demokratischen Volksrepublik Korea befinden, für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten zu nutzen.

Art. 11 Niederlassungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik

Korea in der Schweiz

1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Banken der Demokratischen Volksrepublik Korea in der Schweiz sind verboten.

2 Es ist Finanzinstituten in der Schweiz verboten:

3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen.

36 Art. 12 Niederlassungen von Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea

1 Die Eröffnung und der Betrieb von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen sowie von Bankkonten durch Schweizer Banken in der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für:

37 Art. 13 Verbot betreffend die finanzielle Unterstützung des Handels

1 Jede öffentliche und private finanzielle Unterstützung des Handels mit der Demokratischen Volksrepublik Korea, einschliesslich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, ist verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

Art. 14 Verbot betreffend die Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

38 39 Verbote betreffend den Schiffsund Flugverkehr Art. 15

1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charteroder Leasingverträge für Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschlies-

40 sen.

2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für Schiffe zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokrati-

41 schen Volksrepublik Korea zu beschaffen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen anderen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Massnahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 genehmigen.

5 Es ist verboten, in der Demokratischen Volksrepublik Korea Schiffe zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea einzuholen oder Eignerin oder Eigner, Leasingnehmerin oder Leasingnehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Schiffs unter der Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea zu sein, ein solches Schiff zu chartern oder damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, einschliesslich Versicherungs-

42 dienstleistungen. 5bis Jede Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff mit Schiffen, die die Flagge der Demokratischen Volksrepublik Korea führen, und bei der Güter umgeladen werden, die aus der Demokratischen Volksrepublik Korea stammen oder dorthin geliefert

43 werden, sowie jede Hilfeleistung zu solcher Umschlagetätigkeit sind verboten.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité des sanctions 1718 > Résolutions.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^9]: SR 946.202

[^10]: SR 514.51

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^12]: Die Berichtigung vom 23. Mai 2018 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2018 2137).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017 (AS 2017 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 18. Okt. 2017 um

[^18]: Uhr (AS 2017 5249).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 5249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 5249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 5249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2017, in Kraft seit 22. Febr. 2017 um 18.00 Uhr (AS 2017 653).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 25. April 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 1661).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 18. Okt. 2017 um 18 Uhr (AS 2017 5249).