Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)
2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen. 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
Art. 111 Schweizerisch-ausländische Koproduktionen
1 Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.
2 Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.
3 Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.
Art. 112 Gesuch
1 Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerischausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
2 Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
3 Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
Art. 113 Provisorische und definitive Anerkennung
1 Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
2 Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.
Art. 114 Verweigerung der Anerkennung
1 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.
2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 115 Vollzug
Das BAK vollzieht diese Verordnung.
Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
14 Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.
Art. 117 Übergangsbestimmung
1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Eintritte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden gemäss dem bis 30. Juni 2016 geltenden Recht berechnet.
2 Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.
Art. 118 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
2 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Fussnoten
SR 443.1
SR 443.11
SR 443.116
SR 443.122
SR 443.122
SR 172.021
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
SR 172.021
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).
SR 221.302
SR 443.122
SR 221.302
[AS 2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]
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