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Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2

1 (FiG) des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001

2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:

2 Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.

2 Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des

3 EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.

3 Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt

4 sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet:

2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen

1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 4 Bezug zur Schweiz

1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.

2 Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.

3 Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 5 Unabhängigkeit

1 Wer einen Projektbeitrag beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.

2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:

3 Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.

Art. 6 Professionalität

1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird.

2 Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.

2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens

Art. 7 Förderungsinstrumente

1 Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.

2 Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgehalten.

Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung

1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.

2 Für das Treatmentund Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.

Art. 9 Förderbare Filme: Arten

1 Folgende Arten von Filmen können gefördert werden:

2 Filme, die mit Fernsehanstalten, anderen Medienunternehmen oder Ausund Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn:

3 Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.

Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen

1 Finanzhilfen für das Treatmentund Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und -autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.

2 Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

3 Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.

Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn

1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.

2 Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.

3 Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.

4 Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.

Art. 12 Selektive Filmförderung

Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung

1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.

2 Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.

3 Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 1 Ziffer 2.2 festgehalten.

Art. 14 Standortbezogene Filmförderung

1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.

2 Zur Standortförderung sind nur lange Filme zugelassen.

3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten:

4 Die Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5 Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen. 3. Kapitel: Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung

Art. 15 Förderungsinstrumente

1 Der Bund fördert die Vielfalt und Qualität des Filmangebots durch selektive Finanzhilfen an Vorführund Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

2 Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

3 Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».

4 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 Ziffer 1 festgehalten.

Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten

1 Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:

2 Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen

1 Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt, der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.

2 Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen.

3 Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:

Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes

1 Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinématèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:

2 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.

3 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in Anhang 3 Ziffer 1 festgehalten.

4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente

Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes

1 Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

2 Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.

3 Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:

Art. 20 Koordination von Projektund Strukturbeiträgen

Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Strukturoder Projektbeiträge nach dieser Verordnung stellen.

Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente

1 Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.

2 Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.

3 Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der

5 anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV kumuliert werden:

Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung

1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.

2 Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

3. Titel: Bemessungsgrundsätze

1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 23 Verteilplan

1 Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.

2 Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.

3 Pauschalbeiträge dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.

Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung

1 Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.

3 Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:

Art. 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung

1 Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens

50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

Art. 26 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung

1 Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten:

2. Kapitel: Anrechenbare Kosten

Art. 27 Grundsätze

1 Anrechenbar sind die im Budget aufgeführten Kosten, soweit sie für eine professionelle und mit den anvisierten Zielen kohärente Durchführung des Projekts beziehungsweise der Aufgabe erforderlich sind.

2 Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.

3 Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und -autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.

4 Wurde ein Filmprojekt oder eine Aufgabe bereits in einer früheren Projektphase gefördert, so sind die angefallenen Kosten und deren Finanzierung gesondert auszuweisen.

5 Vor der Gesuchstellung angefallene Kosten (Vorkosten) können angerechnet werden, soweit sie notwendig und zweckmässig waren. Der beantragte Bundesbeitrag darf jedoch die von der Gesuchseinreichung bis zur Fertigstellung des Projekts noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

Art. 28 Förderung des Schweizer Filmschaffens

Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:

Art. 29 Standortförderung

1 Bei der standortbezogenen Förderung sind nur Kosten anrechenbar, die bei der Herstellung in der Schweiz für künstlerische, technische und logistische Leistungen von Dritten anfallen und von der gesuchstellenden Person bezahlt werden.

2 Es sind nur Kosten für Leistungen anrechenbar, die:

3 Wenn der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert wird, sind zudem anrechenbar:

4 Nicht anrechenbar sind Kosten für:

15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen;

3. Kapitel: Priorisierung

Art. 30 Selektive Filmförderung

Reichen die bewilligten Kredite für die beantragten Finanzhilfen der selektiven Filmförderung nicht aus, so bestimmt das Ausmass der Erfüllung der Qualitätskriterien und die Notwendigkeit eines Bundesbeitrags die Reihenfolge der Förderung.

Art. 31 Erfolgsabhängige Filmförderung

1 Übersteigen die in einem Kalenderjahr gutzuschreibenden Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung die bewilligten Kredite, so werden sie anteilmässig gekürzt.

2 Dabei werden die Gutschriften für die Festivalteilnahmen vor den Gutschriften für die Kinoauswertung gekürzt.

3 Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als

20 Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.

Art. 32 Standortbezogene Filmförderung

1 Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.

2 Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.

3 Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen

20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.

4 Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.

4. Titel: Verfahren

1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Ausschreibung

Art. 33

1 Das BAK schreibt die Förderungen in den einzelnen Förderungsbereichen auf seiner Homepage aus.

2 Die Ausschreibung nennt:

3 Finanzhilfen zur Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.

4 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen und standortbezogenen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.

2. Abschnitt: Gesuch

Art. 34 Grundsatz

Für die Gewährung von Finanzhilfen ist beim BAK ein Gesuch einzureichen.

Art. 35 Einzureichende Unterlagen

Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere Budget und Finanzierungsplan, sowie Belege enthalten.

Art. 36 Sprache

1 Die Gesuche und die Gesuchsbeilagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen.

2 Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.

3 Das BAK kann in der Ausschreibung vorsehen, dass Gesuchsbeilagen in Englisch eingereicht werden können.

Art. 37 Einreichung

1 Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.

2 Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.

3 Bei elektronischer Einreichung muss das Gesuchsformular persönlich unterschrieben werden. Ein Exemplar des gesamten Gesuchsdossiers ist dem BAK per Post zuzustellen.

Art. 38 Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung

1 Wird ein Gesuch elektronisch eingereicht, so kommuniziert das BAK mit den gesuchstellenden Personen via angegebener E-Mail-Adresse.

2 Verfügungen werden den gesuchstellenden Personen immer schriftlich zugestellt.

Art. 39 Vorprüfung

1 Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.

2 Das BAK prüft ferner, ob:

3 Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

Art. 40 Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung

1 Stellt das BAK bei der Vorprüfung kleinere Mängel fest, so gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

2 Sind die formellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen.

3 Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3. Abschnitt: Begutachtung

Art. 41 Zuständigkeit

1 Die materielle Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.

2 Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten.

3 Gesuche um selektive Finanzhilfen lässt es von Expertinnen und Experten begutachten, wenn es ihm an der nötigen Sachkenntnis fehlt.

4 Das BAK informiert die gesuchstellende Person bei der Ausschreibung oder im Einzelfall über das vorgesehene Begutachtungsverfahren und über die Personen, die an der Begutachtung mitwirken. Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Ausstandsgründe geltend zu machen.

Art. 42 Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise

1 Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

6 20. Dezember 1968 (VwVG), wenn sie:

2 Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen im Sinne von Artikel 10 VwVG, wenn sie:

3 Expertinnen und Experten, die in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch als befangen gelten, treten für die Dauer der Beratung über dieses Gesuch in den Ausstand.

4 Expertinnen und Experten, die in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen gelten, sind für diese Ausschreibung von der Begutachtung von Gesuchen ausgeschlossen.

Art. 43 Fachkommission Filmförderung: Organisation und Aufgaben

Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben:

Art. 44 Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse

und Anforderungen

1 Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden zweimal aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird zweimal aus drei Personen zusammengesetzt. Alle zwei Jahre werden die Ausschüsse neu besetzt.

2 Die Ausschüsse tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.

3 Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind:

4 Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» setzt sich aus drei Personen zusammen. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen.

Art. 45 Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen

1 Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2 Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu.

3 Das BAK kann die gesuchstellende Person zur Auskunftserteilung einladen und zusätzliche Gutachten einholen.

4 Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung dem BAK eine Empfehlung ab. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit es überarbeitet werden kann. Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen empfehlen.

5 Das Abstimmungsergebnis wird schriftlich festgehalten und die Begründungen kurz zusammengefasst.

6 Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.

Art. 46 Einzelexpertisen

1 Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Postproduktion von Filmen und für die Entwicklung transmedialer Projekte werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.

2 Einzelexpertinnen und -experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.

3 Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.

4. Abschnitt: Entscheid

Art. 47 Entscheid auf Grund der Begutachtung

1 Das BAK folgt in der Regel der Empfehlung der begutachtenden Ausschüsse oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.

2 Das BAK teilt der gesuchstellenden Person zusammen mit seinem Entscheid das Resultat der Begutachtung mit.

Art. 48 Absichtserklärung

1 Sind vor der Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfe Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, in der es die Finanzhilfe in Aussicht stellt und die Bedingungen nennt.

2 Die Gültigkeit der Absichtserklärung ist befristet. Werden die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt der Anspruch auf Förderung.

3 Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden können.

4 Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung.

5 Wird für dasselbe Vorhaben erneut um eine Finanzhilfe ersucht, so kann das BAK die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.

Art. 49 Auszahlungsgesuch

1 Das BAK gewährt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe, wenn die gesuchstellende Person innert der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung ein Auszahlungsgesuch mit den definitiven Angaben einreicht und darin nachweist, dass:

2 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausstellen der Absichtserklärung verändert, so ist im Auszahlungsgesuch auf die Veränderungen hinzuweisen. Das BAK entscheidet ohne nochmalige Begutachtung über die Gewährung, Anpassung oder Verweigerung der in Aussicht gestellten Finanzhilfe, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.

Art. 50 Verwendung der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden.

2 Massgeblich sind die Angaben im Gesuch, mit dem um Förderung ersucht wurde, oder die für die Auszahlung eingereichten und als definitiv bezeichneten Angaben und Unterlagen.

Art. 51 Form des Entscheids

1 Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Arti-

7 kel 35 Absatz 3 VwVG auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.

2 Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 52 Leistungsvereinbarungen

1 Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden.

2 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten.

3 Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.

Art. 53 Erneute Einreichung eines abgelehnten Gesuchs

1 Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Filmprojektes können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn sie namentlich in den beanstandeten Punkten grundlegend überarbeitet worden sind.

2 Überarbeitete Gesuche sind innerhalb von 18 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist zur Einreichung um bis zu sechs Monate verlängern.

Art. 54 Information der Öffentlichkeit

Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oderausgezahlt wurden.

5. Abschnitt: Nachträgliche Änderungen

Art. 55 Genehmigungsund Meldepflicht

1 Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.

2 Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Änderungen dem BAK nach ihrer Durchführung unverzüglich zur Genehmigung zu melden.

3 Fehlt eine Genehmigung der Änderungen durch das BAK, so gelten die nach der Änderung vorgenommenen Arbeiten oder Investitionen als auf eigenes Risiko vorgenommen. Das BAK entscheidet, inwiefern die in der Abrechnung aufgeführten Kosten anrechenbar sind.

4 Änderungen, auf die bereits im Auszahlungsgesuch hingewiesen wurde, bedürfen keiner Genehmigung.

Art. 56 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

1 In Aussicht gestellte Finanzhilfen können von den berechtigten Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAK abgetreten oder übertragen werden. Das BAK stellt bei Zustimmung eine neue Verfügung aus.

2 Das BAK verweigert die Zustimmung, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen nicht mindestens gleich gut geeignet sind, die professionelle Realisierung des Projekts oder die Durchführung der Aufgabe zu gewährleisten, oder wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

3 Dem Gesuch um Bewilligung der Abtretung oder Übertragung sind die Verträge zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen sowie allfällige Zwischenabrechnungen beizulegen.

6. Abschnitt: Auszahlung

Art. 57 Kreditvorbehalt

Die Auszahlung einer in Aussicht gestellten Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 58 Auszahlungsmodalitäten

1 Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus.

2 Bei Projektbeiträgen werden mindestens 10 Prozent der zugesicherten Finanzhilfe zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.

3 Die Raten und die Bedingungen für ihre Auszahlung werden in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 59 Darlehen

Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.

7. Abschnitt: Auflagen

Art. 60 Festlegung von Auflagen

1 Das BAK kann in der Verfügung oder in der Leistungsvereinbarung Auflagen festlegen.

2 Wenn die Finanzhilfe nachträglich festgesetzt und ausbezahlt wird, legt das BAK die Auflagen in der Absichtserklärung fest.

3 Die zur Erfüllung von Auflagen notwendigen Kosten, namentlich für die Auflagen nach den Artikeln 63–65, sind anrechenbar.

4 Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.

Art. 61 Nichterfüllung von Auflagen

1 Werden Auflagen nicht erfüllt, so verweigert das BAK die Auszahlung der Finanzhilfe.

2 Es kann eine bereits ausbezahlte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 62 Hinweis auf die Bundesförderung

1 Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen.

2 Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.

Art. 63 Archivierungspflicht

1 Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.

2 Wer für eine andere Aufgabe oder ein anderes Vorhaben eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, muss dem BAK ein Werkexemplar auf einem physischen oder elektronischen Datenträger überlassen, wenn ein solches zum Zweck der Dokumentierung erstellt wurde.

Art. 64 Ausbildungsplätze

1 Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.

2 Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze anzubieten.

Art. 65 Verfügbarkeit und Zugang

1 Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.

2 Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen:

3 Die folgenden Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer Landessprache aufweisen:

8. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

Art. 66 Einreichung der Abrechnung

1 Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts oder der geförderten Veranstaltung ist dem BAK eine vollständige Abrechnung einzureichen.

2 Das BAK kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um bis zu sechs Monate verlängern.

3 Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Art. 67 Inhalt der Abrechnung

1 Die Abrechnung muss eine Übersicht enthalten über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich zum Finanzierungsplan und Budget.

2 Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet wurden.

Art. 68 Prüfung der Abrechnung

1 Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise.

2 Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.

3 Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember

8 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.

Art. 69 Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung

1 Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann:

2 Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.

Art. 70 Berichterstattung

1 Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen digitalen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.

2 Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.

2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung

1. Abschnitt: Gutschriften aus der Kinoauswertung

Art. 71 Referenzfilme

1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Kinoauswertung sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen zugelassen.

2 Nicht zugelassen sind:

Art. 72 Berechtigte Personen

1 Gutschriften aus der Kinoauswertung erhalten die folgenden Personen:

2 Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder solchen gehören, sowie Veranstalter von Festivals und Freiluftkinos erhalten keine Gutschriften.

Art. 73 Referenzeintritte

1 Die Gutschriften aus der Kinoauswertung berechnen sich aufgrund der in der Schweiz für einen Referenzfilm erfassten Referenzeintritte.

2 Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.

3 Eintritte, die anlässlich von Festivals erzielt wurden, sind nicht anrechenbar.

4 Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.

Art. 74 Auswertungsdauer

1 Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.

2 Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.

Art. 75 Sprachregionale Gewichtung

1 Die Referenzeintritte in den französischund italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.

2 Für Spielfilme werden höchstens 120 000 Referenzeintritte und für Dokumentarfilme höchstens 40 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.

Art. 76 Mindestanzahl an Referenzeintritten

1 Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl Referenzeintritte erzielen:

2 Die Mindestanzahl muss erreicht werden durch:

3 Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.

Art. 77 Dokumentarund Spielfilme

Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm sind im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung folgende Angaben massgeblich:

Art. 78 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und

Produktion Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist:

Art. 79 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih

1 Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.

2 9 Filme, für die Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV angerechnet werden, sind bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.

Art. 80 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung

Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird:

Art. 81 Referenzfilme

1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis sind folgende Filmezugelassen:

2 Es sind sowohl lange Filme als auch Kurzfilme zugelassen.

Art. 82 Berechtigte Personen

1 Gutschriften erhalten die folgenden Personen:

2 Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle nach Artikel 76 Absatz 1 gutgeschrieben.

Art. 83 Festivalpunkte

1 Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Festivalpunkte gutgeschrieben.

2 Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft:

3 Die Punktzahl für den Gewinn eines Preises beträgt das Doppelte der Punktezahl für die Teilnahme.

4 Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Sektionen der Festivals und Wettbewerbe angibt, zu welcher der Kategorien nach Absatz 2 sie aufgrund ihrer internationalen Bedeutung gehören.

3. Abschnitt: Anmeldung der Referenzfilme

Art. 84 Anmeldung

1 Um Gutschriften zu generieren, müssen die Referenzfilme beim BAK angemeldet werden.

2 Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

3 Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.

Art. 85 Automatische Anmeldung

1 Filme, die mit einem Herstellungsbeitrag gefördert werden, gelten automatisch als für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet.

2 Fehlen dem BAK einzelne Angaben, so fordert es das Produktionsunternehmen zur Ergänzung auf.

3 Treffen die Ergänzungen trotz Mahnung nicht beim BAK ein, so wird das Produktionsunternehmen für diesen Film von der erfolgsabhängigen Filmförderung ausgeschlossen.

4 Festivalteilnahmen und Preise sind dem BAK auch bei einer automatischen Anmeldung bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu melden. Verspätete Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Art. 86 Zur Anmeldung berechtigte Personen

1 Referenzfilme können durch das Produktionsunternehmen oder durch eine andere zu Gutschriften berechtigte Person angemeldet werden.

2 Wird ein Film durch eine andere berechtigte Person als das Produktionsunternehmen angemeldet, so gilt die Anmeldung nur für die Gutschriften der anmeldenden Person.

Art. 87 Anmeldefrist

1 Die Anmeldung von Referenzfilmen muss spätestens am Tag vor dem Kinostart erfolgen.

2 Wird eine Anmeldung nach dem Kinostart eingereicht, so sind die vor der Anmeldung erzielten Kinoeintritte nicht anrechenbar.

Art. 88 Anmeldung von Verleihund Vorführunternehmen

Filme, die von Verleihund Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, gelten für diese Berechtigten automatisch auch als angemeldet, sofern sie die Voraussetzungen für Referenzfilme erfüllen.

4. Abschnitt: Berechnung der Gutschriften

Art. 89 Gutgeschriebene Beträge

1 Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben:

2 Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt

10 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.

3 Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.

Art. 90 Höchstbeiträge

1 Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet:

2 Ist eine Person sowohl für das Drehbuch als auch für die Regie zu Gutschriften berechtigt, so beträgt der Höchstbeitrag pro Film für diese Person 150 000 Franken.

Art. 91 Aufteilung der Gutschriften

1 Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund eines von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt.

2 Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 89 als ein Unternehmen behandelt.

3 Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstzahlen pro Sprachregion nach Artikel 75 Absatz 2, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.

Art. 92 Gutschriftenkonto

1 Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kinooder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.

2 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.

Art. 93 Verfall

1 Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften wird befristet. Artikel 48 Absätze 3 und 4 über Verlängerungen ist sinngemäss anwendbar.

2 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gutschriften über zwei Jahre hinaus ist ausgeschlossen.

3 Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen. Mindestbeträge Art. 94

1 Beträge von unter 2500 Franken pro berechtigte Person werden nicht gutgeschrieben.

2 Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 500 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.

Art. 95 Verwendung der Gutschriften

1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten Personen in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts oder in die Herstellung, in den Verleih oder in die Promotion eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion zu reinvestieren.

2 Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

5. Abschnitt: Reinvestition der Gutschriften

Art. 96 Reinvestitionsgesuch

Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.

Art. 97 Vorschüsse

1 Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 92 Absatz 2 für eine Reinvestition um einen Vorschuss ersuchen.

2 Der Vorschuss darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder bereits erzielte Festivalpunkte betragen.

3 Die Auszahlung des Vorschusses wird bewilligt, wenn:

Art. 98 Anmeldung

1 Wer eine Finanzhilfe der Standortförderung beantragen will, muss sein Vorhaben beim BAK vor der Gesuchsreinreichung anmelden.

2 Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktionsbeziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.

Art. 99 Gesuch

Im Gesuch um eine Finanzhilfe der Standortförderung muss die die gesuchstellende Person glaubhaft machen und soweit möglich belegen, dass:

Art. 100 Absichtserklärung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert.

2 Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.

Art. 101 Auszahlung

1 Die Hälfte des zugesicherten Betrags wird bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:

2 Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen.

3 Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden.

Art. 102 Abrechnung

1 In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.

2 Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.

3 Die Richtigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem

10 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 als Revisorin zugelassenen Person oder Treuhandfirma bestätigt werden.

Art. 103 Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung

1 Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den im Gesuch geltend gemachten, so korrigiert das BAK gestützt auf die geprüfte Abrechnung den Beitrag der Standortförderung, passt die letzte Rate entsprechend an und fordert den zu viel ausbezahlten Teil gegebenenfalls zurück.

2 Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.

Art. 104 Auszahlung des nicht garantierten Anteils

Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).

Art. 105 Auftrag an Dritte

1 Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege.

2 Der Umfang des Auftrags, die Vergütung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einem Vertrag zwischen dem BAK und der beauftragten Stelle geregelt.

5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen

1. Kapitel: Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme

Art. 106 Schweizer Autorin oder Autor

1 Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Musikkomponistinnen und -komponisten.

Art. 107 Schweizer Produzentin oder Produzent

Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.

Art. 108 Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische

Betriebe aus der Schweiz

1 Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.

2 Das BAK kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn:

3 Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:

4 Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.

5 Autorinnen und Autoren, die nach Artikel 106 berücksichtigt wurden, sowie Produzenten und Produzentinnen werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.

Art. 109 Gesuch

1 Das BAK stellt auf Gesuch hin ein Ursprungszeugnis aus, wenn ein Film die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt.

2 Das Gesuch ist vom Schweizer Produktionsunternehmen zu stellen.

3 Es muss die für die Prüfung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich:

Art. 110 Verweigerung des Ursprungszeugnisses

1 Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.

2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen. 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen

Art. 111 Schweizerisch-ausländische Koproduktionen

1 Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.

2 Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.

3 Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.

Art. 112 Gesuch

1 Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerischausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.

2 Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.

3 Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.

Art. 113 Provisorische und definitive Anerkennung

1 Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.

2 Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.

Art. 114 Verweigerung der Anerkennung

1 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.

2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 115 Vollzug

Das BAK vollzieht diese Verordnung.

Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses

11 Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.

Art. 117 Übergangsbestimmung

1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Eintritte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden gemäss dem bis 30. Juni 2016 geltenden Recht berechnet.

2 Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.

Art. 118 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

2 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Fussnoten

[^1]: SR 443.1

[^2]: SR 443.11

[^3]: SR 443.116

[^4]: SR 443.122

[^5]: SR 443.122

[^6]: SR 172.021

[^7]: SR 172.021

[^8]: SR 221.302

[^9]: SR 443.122

[^10]: SR 221.302

[^11]: [AS 2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]