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Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

Geltender Text a fecha 2016-04-21

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001[^1] (FiG) und auf Artikel 18a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:

Art. 2 MEDIA-Länder

1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013[^3] teilnehmen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell.

Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016[^4] über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.

2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Kapitel: Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Förderungsinstrumente

1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 festgehalten.[^5]

Art. 5 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.

2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.

4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse».

2. Abschnitt: Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)

Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

Art. 7 Förderbare Filme

Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden:

Art. 8[^8] Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen:

Art. 9[^9] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
a. Qualität und Originalität der Promotions- und Auswertungsstrategie 30
b. Vertriebspotenzial des Films im Ausland 20
c. Eigenleistungen des Verleihunternehmens 20
d. Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 20
e. Erfahrung des Verleihunternehmens 10

3 Projekte erhalten zusätzlich jeweils 5 Punkte, wenn:

4 Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen. Die Gesuche werden nach dem Datum der Gesuchseinreichung bewilligt.

Art. 10[^10] Gesuchseinreichung und Begutachtung

1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor dem Kinostart oder vor der Veröffentlichung auf der Plattform eingereicht werden.

2 Fehlt es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis, so lässt es die Gesuche von Expertinnen und Experten begutachten, die die Auswertungsmärkte im betreffenden Land kennen.

Art. 10a[^11] Verfahren beim Export in mehrere Länder

1 Sind die Rechte für die Kinovorführung eines Films nachweislich in mindestens fünf Länder verkauft worden, darunter in mindestens ein europäisches Land mit starker Produktionskapazität (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Spanien), so entfällt die Gewichtung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3. Das Gesuch ist förderbar, wenn es in den übrigen Bereichen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c–e) mindestens 30 Punkte erzielt.

2 Gesuche stellen können Produktions- und Weltvertriebsfirmen mit Sitz in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Artikel 6–8 und 10.

Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.

Art. 12[^12] Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent. Bei der Förderung des Exports in mehrere Länder nach Artikel 10a beträgt die erste Rate jeweils 35 Prozent des massgeblichen Höchstbeitrags.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungsergebnisse vorgelegt wurden.

3 Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die ersten zwölf Monate der Online-Auswertung.

3. Abschnitt: Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen

Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind.[^13]

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:

Art. 14 Förderbare Filme

1 Finanzhilfen können gewährt werden für:

2 Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen.[^14]

Art. 15[^15] Förderbare Veranstaltungen

Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschal- oder Höchstbeiträgen.

Art. 16[^16] Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

2 Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten.

Art. 16a[^17] Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen.

Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:

3 Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.[^19]

Art. 18[^20] Auszahlungsmodalitäten

1 Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen.

2 Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen.

4. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden

Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die:

Art. 20 Förderbare Weiterbildungen

1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Abschnitt mitfinanziert sind oder innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Gesuchseinreichung mitfinanziert wurden.[^21]

2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden:

3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.

Art. 21 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt 1500 Franken erreichen:[^22]

Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung

1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:

2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.

3 Pro Jahr und Person wird nur eine Weiterbildung subventioniert.[^23]

Art. 23 Gesuchseinreichung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:

Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken.[^24]

Art. 25[^25] Auszahlungsmodalitäten

1 Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.

2 Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt:

3. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Förderungsinstrumente

1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 festgehalten.[^27]

Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.

2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 28 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen ist das BAK.

2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.

3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt.[^28]

2. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung

Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das:

Art. 30 Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.

2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^30] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^31] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.[^32]

3 Finanzhilfen können gewährt werden für:

TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:

4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.[^34]

5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:

Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten

Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 32 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:[^36]

Art. 33[^38] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Qualität des Projekts und dessen Potenzial, das europäische und internationale Publikum zu erreichen 55
Qualität der Entwicklungsstrategie 10
Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 25
Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^39] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^40] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert hat, vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.[^41]

2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:

für Spielfilme:

Art. 35 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.

3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.[^43]

3. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung

Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

in den fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk allein oder als verantwortliche Koproduzentin produziert hat, das:

Art. 37 Förderbare Pakete

1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht.

2 Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.

3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^44] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^45] über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.[^46]

Art. 38 Förderbare Projekte

Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.

Art. 39[^47] Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32.

Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, sowie Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma 30
Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie 15
Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie 35
Machbarkeit des Pakets sowie Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie 20.[^48] / Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

3 Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.

Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.

Art. 43 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert und deren Finanzierung nachgewiesen ist. Die erste Rate beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Eine zweite Rate von höchstens 30 Prozent kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen.

3 Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.[^49]

4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren.

5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005[^50] zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüft sein.

4. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz

Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden:

2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden:

Funktion Punkte
Regie 3
Drehbuch 3
Musik/Komposition 1
Hauptrolle 2
Zweite Hauptrolle 2
Dritte Hauptrolle 2
Ausstattung 1
Kamera 1
Schnitt 1
Ton 1
Drehort 1
Labor/Postproduktion 1

3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:

Art. 46 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

Art. 47[^60] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt:

2 Die Gewichtung der Kriterien und die Berechnung der Punkte werden pro Film und Kategorie gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Pro Verleih oder pro MEDIA-Land 1
Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen
Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1
Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland,
Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2

3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.

4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die in den Kategorien nach Absatz 1 jeweils die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung.

Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge:

Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken
1–7 10 000
8–14 15 000
15–24 25 000
25–39 30 000
40–59 40 000
60–99 60 000.[^61] / Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

3 Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt.

4 Der Film muss mindestens vier Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.[^62]

5 Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche, in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt.

Art. 49 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.[^63]

2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabetermin kann ein neues Gesuch eingereicht werden.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde.

5. Abschnitt: Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz

Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme:

2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 45 Absatz 2 erreicht werden.

3 Nicht zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind:[^64]

Art. 52 Berechnung der Gutschriften

1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen.

2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind.

3 Pro Film sind höchstens 200 000 Eintritte anrechenbar.

4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:

Herkunftsland Grundbetrag pro Eintritt (in Franken) 1–25 000 Eintritte (150 % des Grundbetrags, in Franken) 25 001–100 000 Eintritte (100 % des Grundbetrags, in Franken) 100 001–200 000 Eintritte (35 % des Grundbetrags, in Franken)
Frankreich, Grossbritannien 0.40 0.60 0.40 0.14
Deutschland, Italien, Spanien 0.55 0.82 0.55 0.20
Andere MEDIA-Länder 0.80 1.20 0.80 0.28.[^66] / Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt.

6 Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben.

7 Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben.

Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften

1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:

2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach den Artikeln 7 Absatz 2 Buchstabe e oder 14a Buchstaben a und b FiFV[^67] gefördert wird.[^68]

3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:

4 Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.[^69]

Art. 54[^70] Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten

Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

Art. 55[^71] Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift

1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.

2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich.

6. Abschnitt: Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung

Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 57 Förderbare Projekte

Finanzhilfen können gewährt werden für:

Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:

Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten:

Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^74] gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 59 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten:

2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 60[^75] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30
Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Einsatz digitaler Werkzeuge 40
Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmende, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und zu Märkten, strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 20
Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 62[^76] Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.

2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

7. Abschnitt: Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke

Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 64[^77] Förderbare Projekte und Massnahmen

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die:

2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden:

Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung

von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^78] gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 66 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten:[^79]

2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 67[^80] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen:

Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30
Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie
(Format, Zielgruppe, Auswahlmethode, Zusammenarbeit mit anderen
Projekten, Nutzung digitaler Möglichkeiten für neue Geschäftsmodelle) 30
Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, Nachhaltigkeit der Finanzierung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt, 30
Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende
Aktivität 10
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 30
Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie
(Geschäftsmodelle, Marketingstrategie, innovative Aspekte) 40
Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz 20
Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität sowie Breite der Partnerschaften 10
Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c Punkte
--- ---
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension sowie Innovation 30
Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit, Methodologie sowie Wirksamkeit der Strategie zur besseren Zirkulation der europäischen Werke 30
Verbreitung der Resultate, Wirkung und Nachhaltigkeit, namentlich
auf die Publikumswirkung und die bessere Auswertung der europäischen Werke, strukturierender Effekt 30
Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende
Aktivität 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 69[^81] Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.

2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

8. Abschnitt: Filmfestivals, die europäische Filme vorführen

Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 71[^82] Förderbare Massnahmen und Projekte

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:

2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:

Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation

von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^83] gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 73 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten:

2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für:

3 Nicht anrechenbar sind:

4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 74[^84] Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien 30
Europäische Dimension der Programmation und internationale
Festival-Partnerschaften 35
Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30
Qualität des Teams 5

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 75[^85] Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Es gelten folgende Höchstbeiträge pro Festivalausgabe:

Festivals, die Langfilme zeigen
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<40 Filme 30 000
40–60 Filme 39 000
61–80 Filme 45 000
81–100 Filme 51 000
101–120 Filme 61 000
121–200 Filme 70 000
>200 Filme 83 000
Festivals, die Kurzfilme zeigen
--- ---
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<150 Filme 20 000
150–250 Filme 30 000
>250 Filme 35 000

2 Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.

Art. 76 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

9. Abschnitt:[^86] Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Filmvermittlung

Art. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

2 Zugelassen sind Organisationen:

3 Nicht zugelassen sind Festivals, die nach dem 8. Abschnitt gefördert werden.

Art. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte

1 Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die:

2 Gefördert werden können auch die Mitarbeit und der Austausch in Netzwerken, die der Effizienzsteigerung der Filmvermittlung dienen, namentlich indem Synergien geschaffen oder Material und Methoden geteilt werden.

3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:

Art. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFV[^87] gefördert, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 76d Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten:

2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

Kriterien Punkte
Relevanz, europäische Dimension und Mehrwert 30
Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl,
pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation 40
Verbreitung der Projektergebnisse, Wirkung und Nachhaltigkeit 20
Qualität des Teams und der Partnerschaften 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 76f Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 76g Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, sind die 60 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.

2 Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77[^88] Übergangsbestimmung

Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2018 erfolgt nach den Ansätzen des bisherigen Rechts.

Art. 77a[^89] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020

(Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)

1 Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 eingereicht, so darf die Finanzhilfe nach Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte.

3 Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durchschnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist.

4 Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen 2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt.

5 Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 eingereicht werden, gilt ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenbaren Kosten (Art. 54).

Art. 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.

2 ...[^90]

3 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.[^91]

Fussnoten

[^1]: SR 443.1

[^2]: SR 443.11

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.

[^4]: SR 443.113

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^30]: SR 0.443.2

[^31]: SR 0.443.3

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^39]: SR 0.443.2

[^40]: SR 0.443.3

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^44]: SR 0.443.2

[^45]: SR 0.443.3

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^50]: SR 221.302

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^57]: Règles 2017–2018 – Programme de soutien à la distribution vom 13. März 2017, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > FR > Démocratie > Eurimages > Programmes > Distribution > Réglementation en vigueur

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^67]: SR 443.113

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^74]: SR 443.113

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^78]: SR 443.113

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^83]: SR 443.113

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^87]: SR 443.113

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985).