Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes
1 (FiG) vom 14. Dezember 2001
2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:
- a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden;
- b. Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen).
Art. 2 MEDIA-Länder
1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm
3 MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 teilnehmen.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell.
Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der
4 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.
2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. 2. Kapitel: Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Förderungsinstrumente
1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an:
- a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ins Ausland;
- b. die Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden und ihren Filmen an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen;
- c. die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden.
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 festgehalten.
Art. 5 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.
2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- a. die Information der Filmbranche über die Exportförderung und die Förderung der Teilnahme an Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen;
- b. die Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
- c. die Organisation der Expertise für Gesuche um Exportförderung;
- d. die Vorprüfung der Abrechnungen und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.
4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse». 2. Abschnitt: Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)
Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
- a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
- b. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht;
- c. die von einer professionellen Verleihfirma im Ausland eine vertragliche Zusicherung für den Verleih ihres Filmes hat.
Art. 7 Förderbare Filme
Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme von mindestens
60 Minuten Länge gewährt werden:
- a. deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 18 Monate zurückliegt;
- b. die als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktion mit Schweizer Regie und unter der Verantwortung des Schweizer Produktionsunternehmens hergestellt wurden;
- c. die für die Erstauswertung im Kino bestimmt sind; und
- d. die keinen Zugang zu Verleihmassnahmen des MEDIA-Programms der Europäischen Union haben.
Art. 8 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten für:
- a. die Herstellung von Promotionsmaterial;
- b. den Ankauf von Werbeflächen;
- c. die Pressearbeit im Ausland;
- d. weitere Promotionstätigkeiten;
- e. Kopien oder elektronische Datenträger;
- f. Synchronisation und Untertitelung.
Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Vertriebspotenzial des Films im Ausland 30 Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung 30 Beitrag des Verleihunternehmens 20 Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 10 Erfahrung des Verleihunternehmens 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie in einem Land ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.
5 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werde die Projekte mit der höchsten Punktezahl gefördert.
Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor Kinostart eingereicht werden.
2 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt»
5 (Art. 43 Bst. d FiFV ).
Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.
Art. 12 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. 3. Abschnitt: Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen
Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veran-
6 staltung eingeladen worden sind.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:
- a. sie oder er Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
- b. sie oder er die Rechte an dem Film innehat, um dessen Förderung ersucht wird;
- c. sie oder er die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Professionalität erfüllt.
Art. 14 Förderbare Filme
1 Finanzhilfen können gewährt werden für:
- a. lange Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme, die für die Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind;
- b. Kurzfilme.
2 Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische
7 Koproduktionen.
8 Förderbare Veranstaltungen Art. 15 Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschaloder Höchstbeiträgen.
9 Art. 16 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
- a. Kosten für Werbeund Promotionsmassnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Filmmärkten und Preisverleihungen;
- b. Anmeldegebühren;
- c. Reisekosten sowie Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung der beteiligten Personen;
- d. Kosten der Untertitelung.
2 Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten.
10 Art. 16 a Bemessung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen.
Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung
1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.
2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:
- a. das Gesuchsformular;
- b. die Festivaleinladung;
- c. die Filmografien der beteiligten Personen;
11 ein Budget, wenn die Finanzhilfe nicht als Pauschale bemessen wird. d.
3 Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung
12 der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.
13 Auszahlungsmodalitäten Art. 18
1 Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen.
2 Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen.
4. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden
Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die:
- a. Wohnsitz in der Schweiz haben;
- b. hauptsächlich im audiovisuellen Bereich erwerbstätig sind; und
- c. über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Bereich verfügen.
Art. 20 Förderbare Weiterbildungen
1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert sind.
2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden:
- a. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und Auswertung;
- b. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»;
- c. Entwicklung von Werken und ihre Produktion;
- d. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel.
3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.
Art. 21 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
- a. Kursoder Schulgebühren;
- b. Reisekosten und Mehrkosten für den Aufenthalt im Ausland;
- c. Übersetzungskosten, insbesondere für Treatments und Drehbücher.
Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung
1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:
- a. die Eignung der Weiterbildung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
- b. die Relevanz der Weiterbildung für die Berufsausübung und ihr Praxisbezug;
- c. die Art und Höhe der budgetierten Kosten.
2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.
Art. 23 Gesuchseinreichung
1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.
2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:
- a. ein Motivationsschreiben;
- b. ein Lebenslauf;
- c. eine Filmografie;
- d. ein Budget;
- e. ein Bestätigungsschreiben der Weiterbildungsinstitution über die Zulassung und die anfallenden Kosten.
Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Der Höchstbetrag beträgt pro Person und Weiterbildung 15 000 Franken.
Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
1 Die Finanzhilfe wird in zwei Raten ausbezahlt.
2 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Diplome, Teilnahmebetätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
3. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Förderungsinstrumente
1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:
- a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial (Einzelprojektund Paketförderung);
- b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen;
- c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen;
- d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbildungsprojekte;
- e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke;
- f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen.
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 festgehalten.
Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.
2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.
Art. 28 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz- Massnahmen ist das BAK.
2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.
3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen und die Förderung der Weiterbildung nach den Artikeln 19–25;
- b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
- c. Organisation der Expertise für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen;
- d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK
14 geregelt. 2. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung
Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
- a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
- b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
15 c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das: 1. die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;
- d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht;
- e. die Projekte aus einer allfälligen Paketförderung nach den Artikel 36–43 abgerechnet hat.
Art. 30 Förderbare Projekte
1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der Schweizer Produktionsfirma, die das Gesuch stellt, gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion anerkannt werden können.
3 Finanzhilfen können gewährt werden für:
- a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge;
- b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge: 1. bei Spielfilmen: 90 Minuten, 2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten, 3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten;
16 c. nonlineare audiovisuelle Projekte wie Virtual-Reality-Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres.
4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen.
5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
- a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und -Realityshows;
- b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschaftsund Tierreportagen und «Doku-Soaps»;
- c. Filme mit Auftragsoder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
- d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden;
- e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden;
- f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden;
- g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.
Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung
von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 32 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis zum ersten Drehtag für folgende Budgetposten:
- a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden;
- b. Recherchen;
- c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
- d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts;
- e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan;
- f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanzierern;
- g. Vorbereitung des Drehplans;
- h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals);
- i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms;
- j. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.
Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial, insbesondere Relevanz und europäischer Mehrwert 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebsund Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams sowie Organisation des Projektteams 10
17 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10.
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem EURIMAGES- Land vorweisen können. Animationsfilmprojekte, die sich an ein Publikum unter
18 16 Jahren wenden, erhalten hierfür keine zusätzlichen Punkte.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:
- a. für Animationsfilme: 66 000 Franken;
- b. für Dokumentarfilme: 27 500 Franken;
- c. für Spielfilme: 1. bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken, 2. bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken.
Art. 35 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.
3 Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten
19 Fällen möglich. 3. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung
Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
- a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
- b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
- c. in den fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk allein oder als verantwortliche Koproduzentin produziert hat, das: 1. die Kriterien der Einzelprojektentwicklungsförderung erfüllt, und 2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung ausserhalb der Schweiz in mindestens drei Ländern kommerziell vertrieben wurde;
- d. die Mehrheit der Rechte für alle Werke innehat, um deren Förderung sie ersucht;
- e. mindestens ein Projekt aus einer früheren Paketförderung abgerechnet hat und mit den Dreharbeiten begonnen hat.
Art. 37 Förderbare Pakete
1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht.
2 Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerischausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, konzipiert und entwickelt werden.
Art. 38 Förderbare Projekte
Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.
20 Art. 39 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis zum ersten Drehtag für die Budgetposten nach Artikel 32.
2 Nicht anrechenbar sind Autorenhonorare und Kosten für den Erwerb von Autorenrechte, die vor Gesuchseinreichung angefallen sind.
Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, insbesondere Relevanz und europäischer Mehrwert des Projektpakets 20 Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Qualität der Entwicklungsstrategie und der Finanzierungsstrategie sowie europäische Dimension 20 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebsund Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams sowie Organisation des Projektteams 10 Machbarkeit des Pakets mit Bezug auf die Kapazität der Produktionsfirma 10 Innovationskapazität der Produktionsfirma, insbesondere Fähigkeit, sich an den Wandel im audiovisuellen Markt anzupassen und ihre
21 Marktposition zu verbessern 20.
3 Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.
Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.
Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert und deren Finanzierung nachgewiesen ist. Die erste Rate beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Eine zweite Rate von höchstens 30 Prozent kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen.
3 Ist das Paket innerhalb von 24 Monaten seit Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.
4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren.
5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom
22 16. Dezember 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüft sein. 4. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.
Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme gewährt werden:
- a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden;
- b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen;
- c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fertiggestellt wurden;
- d. die nachweislich in sechs MEDIA-Ländern zur Kinovorführung verkauft wurden; und
- e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung höchstens einmal abgelehnt wurde.
2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden: Funktion Punkte Regie 3 Drehbuch 3 Musik/Komposition 1
Fussnoten
[^1]: SR 443.1
[^2]: SR 443.11
[^3]: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.
[^4]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^5]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353).
[^22]: SR 221.302