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Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes

1 (FiG) vom 14. Dezember 2001

2 und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:

Art. 2 MEDIA-Länder

1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm

3 MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 teilnehmen.

2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell.

Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der

4 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.

2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. 2. Kapitel: Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Förderungsinstrumente

1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 festgehalten.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.

2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.

4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse». 2. Abschnitt: Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)

Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

Art. 7 Förderbare Filme

Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme von mindestens

60 Minuten Länge gewährt werden:

Art. 8 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für:

Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Vertriebspotenzial des Films im Ausland 30 Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung 30 Beitrag des Verleihunternehmens 20 Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 10 Erfahrung des Verleihunternehmens 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie in einem Land ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.

5 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werde die Projekte mit der höchsten Punktezahl gefördert.

Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung

1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor Kinostart eingereicht werden.

2 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt»

5 (Art. 43 Bst. d FiFV ).

Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.

Art. 12 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. 3. Abschnitt: Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen

Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die verantwortlichen Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:

Art. 14 Förderbare Filme

1 Finanzhilfen können gewährt werden für:

2 Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie.

Art. 15 Förderbare Veranstaltungen

Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Höchstbeiträgen.

Art. 16 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:

3 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.

Art. 18 Auszahlungsmodalitäten

1 Finanzhilfen bis 10 000 Franken werden als Pauschale gewährt, wenn die Teilnahme gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist.

2 Finanzhilfen bis 5000 Franken werden sofort ausbezahlt.

3 Finanzhilfen über 5000 Franken werden ratenweise ausbezahlt. Innert einem Monat nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht einzureichen.

4 Das BAK behält 50 Prozent der Finanzhilfe zurück, bis der Bericht vorliegt.

4. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden

Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die:

Art. 20 Förderbare Weiterbildungen

1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert sind.

2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden:

3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.

Art. 21 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung

1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:

2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.

Art. 23 Gesuchseinreichung

1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.

2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:

Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Der Höchstbetrag beträgt pro Person und Weiterbildung 15 000 Franken.

Art. 25 Auszahlungsmodalitäten

1 Die Finanzhilfe wird in zwei Raten ausbezahlt.

2 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. Diplome, Teilnahmebetätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.

3. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Förderungsinstrumente

1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:

2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 festgehalten.

Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen

1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.

2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 28 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz- Massnahmen ist das BAK.

2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.

3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:

4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» geregelt. 2. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung

Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

Art. 30 Förderbare Projekte

1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.

2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der Schweizer Produktionsfirma, die das Gesuch stellt, gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion anerkannt werden können.

3 Finanzhilfen können gewährt werden für:

4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen.

5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:

Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung

von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 32 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis zum ersten Drehtag für folgende Budgetposten:

Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebsund Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem EURIMAGES- Land vorweisen können.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:

Art. 35 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden. 3. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung

Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:

Art. 37 Förderbare Pakete

1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht.

2 Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerischausländische Koproduktionen anerkannt werden können.

3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, konzipiert und entwickelt werden.

Art. 38 Förderbare Projekte

Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.

Art. 39 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis zum ersten Drehtag für die Budgetposten nach Artikel 32.

Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Qualität des Projektpakets und europäisches Vertriebspotenzial 20 Qualität des Projektpakets bezüglich Entwicklungsund Finanzierungsstrategie sowie europäischer Dimension 20 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebsund Marketingstrategie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Kohärenz der Umsetzung des Pakets mit Bezug auf die Kapazität der Produktionsfirma (Machbarkeit) 10 Innovationskapazität der Produktionsfirma (Fähigkeit sich an den Wandel im audiovisuellen Markt anzupassen und ihre Marktposition zu verbessern) 20

3 Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.

Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe

1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.

Art. 43 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert und deren Finanzierung nachgewiesen ist. Die erste Rate beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Eine zweite Rate von höchstens 30 Prozent kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen.

3 Ist das Paket innerhalb von 24 Monaten seit Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren.

5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom

6 16. Dezember 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüft sein. 4. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz

Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme gewährt werden:

2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden: Funktion Punkte Regie 3 Drehbuch 3 Musik/Komposition 1 Hauptrolle 2 Zweite Hauptrolle 2 Dritte Hauptrolle 2 Ausstattung 1 Kamera 1 Schnitt 1 Ton 1 Drehort 1 Labor/Postproduktion 1

3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:

7 Artikel 71 FiFV zugelassen sind oder deren Verleih vom BAK durch die Reinvestition von Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Filmförderung nach den Artikeln 13 und 95 FiFV gefördert werden kann;

8 geförderte wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bun- «EURIMAGES» des zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt beträgt;

Art. 46 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:

Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt:

2 Die Berechnung der Punkte wird pro Film gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Pro Verleih 1 Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1 Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2

3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.

4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinderoder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinderund Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung.

Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Die Finanzhilfe wird aufgrund der Anzahl Leinwände begrenzt. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge: Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken

2 5 000 3–7 9 000 8–14 15 000 15–24 25 000 25–39 37 000 mehr als 40 65 000

3 Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt.

4 Der Film muss mindestens zwei Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.

5 Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche, in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt.

Art. 49 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird nach dem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabetermin kann ein neues Gesuch eingereicht werden.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde. 5. Abschnitt: Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz

Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme

1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumentarund Animationsfilme:

2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 45 Absatz 2 erreicht werden.

3 Nicht zur Verleihförderung zugelassen sind:

Art. 52 Berechnung der Gutschriften

1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen.

2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind.

3 Pro Film sind höchstens 200 000 Eintritte anrechenbar.

4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze: Herkunftsland Grundbetrag pro 1–25 000 Eintritte 25 001–100 000 100 001–200 000 Eintritt (in Franken) (150 % des Grund- Eintritte (100 % Eintritte (35 % betrags, in Franken) des Grundbetrags, des Grundbetrags, in Franken) in Franken)

5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt.

6 Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben.

7 Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben.

Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften

1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:

2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach Arti-

9 kel 7 Absatz 2 Buchstabe e FiFV gefördert wird.

3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:

Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten

Die Reinvestition der Gutschriften darf die folgenden Anteile an den anrechenbaren Kosten nicht überschreiten: Art der Reinvestition Zulässiger Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Herkunftsland des Films Frankreich, Grossbri- Deutschland, Andere tannien Italien, Spanien MEDIA-Länder Koproduktion von europäischen Filmen 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) vor Abschluss der Dreharbeiten 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) nach Abschluss

40 % 50 % 60 % der Dreharbeiten Promotion europäischer Filme

50 % 50 % 60 % (Kosten für den Kinostart)

Art. 55 Auszahlungsmodalitäten

1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innert zwölf Monaten nach der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.

2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags.

3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. 6. Abschnitt: Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung

Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 57 Förderbare Projekte

Finanzhilfen können gewährt werden für:

Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten

Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi-

10 nanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 59 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten:

2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Know-how, Effizienz des Angebots) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Teilnehmende, Projekte, Firmen, den audiovisuellen Sektor, den Zugang zu internationalen Netzwerken und Märkten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 10 Qualität des Teams (bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise) 20

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 62 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. 7. Abschnitt: Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke

Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen

1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die bezwecken, dass:

2 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen, die bewirken, dass:

3 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für digitale Filmvertriebsplattformen.

Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von

Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi-

11 nanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 66 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten, sofern sie im Zeitraum von zehn Monaten vor bis zwei Monaten nach Projektabschluss anfallen:

2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahlmethode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Effizienz, Machbarkeit) 30 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Finanzierung, Verbreitung, Publikum der europäischen Werke), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 69 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden. 8. Abschnitt: Filmfestivals, die europäische Filme vorführen

Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation

Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmationsund Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:

Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte

1 Finanzhilfen können gewährt werden für:

14 MEDIA-Ländern und der Schweiz.

2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:

Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von

Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi-

12 nanzhilfen nach der FiFV gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

Art. 73 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten:

2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für:

3 Nicht anrechenbar sind:

4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung

1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.

2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Kriterien Punkte Publikumsentwicklung 40 Europäische Dimension der Programmation 20 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 10

3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.

4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe

1 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Förderung von Filmfestivals» gelten folgende Höchstbeiträge: Festivals, die Langfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <40 Filme 30 000 40–60 Filme 39 000 61–80 Filme 45 000 81–100 Filme 51 000 101–120 Filme 61 000 121–200 Filme 70 000 >200 Filme 83 000 Festivals, die Kurzfilme zeigen Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken <150 Filme 21 000 150–250 Filme 28 000 >250 Filme 36 000

2 Für Festivals, die Langund Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.

Art. 76 Auszahlungsmodalitäten

1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.

2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung findet auf die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung ab 1. Januar 2016 Anwendung.

Art. 78 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.

2 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Fussnoten

[^1]: SR 443.1

[^2]: SR 443.11

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.

[^4]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^5]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^6]: SR 221.302 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^7]: SR 443.113

[^8]: Regulation 2016 – Distribution Support Programme vom 17. Dezember 2015, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > Organisation > Eurimages > Distribution > 2016 Regulations for the Distribution Support Programme. und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI Frankreich, Gross- britannien 0.40 0.60 0.40 0.14 Deutschland, Italien, Spanien 0.55 0.82 0.55 0.20 Andere MEDIA-Länder 0.90 1.35 0.90 0.30

[^9]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^10]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^11]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI

[^12]: SR 443.113 und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen. V des EDI