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Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 (BüG), gestützt auf das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung:

2. Kapitel: Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen

1.

Abschnitt: Integrationskriterien bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer

ordentlichen Einbürgerung (Art. 11 Bst. b BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich:

2 Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass:

Art. 3 Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

(Art. 11 Bst. c, 20 Abs. 2 und 26 Abs. 1 Bst. e BüG) Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen:

Art. 4 Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

2 Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

3 In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

4 Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

5 Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.

Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. d BüG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:

Art. 6 Sprachnachweis

(Art. 12 Abs. 1 Bst. c, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

3 Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

Art. 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(Art. 12 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Bst. a BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2 Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Ausoder Weiterbildung ist.

3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Art. 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder

(Art. 12 Abs. 1 Bst. e und 26 Abs. 1 Bst. a BüG) Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel 12 Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt:

Art. 9 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

(Art. 12 Abs. 2 BüG) Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund:

Art. 10 Eheliche Gemeinschaft

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)

1 Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.

2 Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.

3 Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Art. 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz

(Art. 21 Abs. 2 Bst. b, 26 Abs. 1 Bst. b und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er:

2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.

3 Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers. 3. Kapitel: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung, erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

1. Abschnitt: Verfahren bei einer ordentlichen Einbürgerung

Art. 12 Zuständigkeit

(Art. 18 Abs. 2 BüG) Zieht die Bewerberin oder der Bewerber während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton um, so bleibt die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig, wenn sie die zur Zusicherung nach Artikel 13 Absatz 2 BüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen hat.

Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

(Art. 14 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Vor der Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers führt die zuständige kantonale Behörde erneut eine Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch.

2 Sie prüft zusätzlich erneut die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes die Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann.

3 Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung nachsuchen.

4 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen bis zur Einbürgerung nicht mehr, so kann die zuständige kantonale Behörde das Einbürgerungsgesuch abschreiben. 2. Abschnitt: Verfahren bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.

2 Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.

3 Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.

4 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 51 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.

2 Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.

3 Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.

4 Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.

5 Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 16 Aufenthalt

(Art. 33 Abs. 2 BüG) Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Ausoder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.

2. Abschnitt: Erhebungsberichte

Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).

3 Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.

4 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Art. 18 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine

Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz (Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht wie bei einer ordentlichen Einbürgerung (Art. 17).

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21–24, 26 und 51 BüG notwendig sind.

Art. 19 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine

Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt im Ausland (Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Die Schweizer Vertretung erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die sinngemässe Erfüllung der folgenden Einbürgerungsvoraussetzungen:

2 Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11) sowie über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung oder einer Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 26 und 51 BüG notwendig sind.

3 Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 Absatz 1 Buchstabe b wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.

4 Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.

Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung

(Art. 34 Abs. 3 BüG)

1 Eröffnet das SEM ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung, so kann es die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen.

2 Bei einem Nichtigkeitsverfahren gegen eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 BüG) kann das SEM die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung mit der Befragung der Ehegattin oder des Ehegatten der betroffenen Person beauftragen. Das SEM kann bei Bedarf die Befragung weiterer Personen vorsehen.

3 Bei der Befragung stützt sich die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung auf den vom SEM erstellten Fragekatalog.

4 Sie erstellt ein Befragungsprotokoll und leitet es an das SEM weiter.

3. Abschnitt: Mitwirkungspflicht

Art. 21

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

4. Abschnitt: Verfahrensfristen

Art. 22 Frist für die Durchführung von Erhebungen

(Art. 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 34 Abs. 3 BüG) Werden die kantonale Einbürgerungsbehörde oder die Schweizer Vertretung im Ausland mit Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen beauftragt, so übermitteln sie ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM.

Art. 23 Behandlungsfristen für das SEM

1 Das SEM entscheidet über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes in der Regel innerhalb von acht Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen.

2 Es entscheidet über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde oder der Schweizer Vertretung im Ausland.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 25 Gebührensätze

(Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG)

1 Das SEM erhebt die folgenden Gebühren: Franken

2 Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren: Franken

Art. 26 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland

Für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen erheben die

3 Auslandvertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 27 Inkasso

(Art. 35 Abs. 3 BüG)

1 Die Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

2 Das SEM fordert die folgenden Gebühren im Voraus ein:

3 Das SEM setzt zur Vorauszahlung der Gebühren nach Absatz 2 eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt das SEM auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.

4 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

5 Die Umrechnungskurse nach Absatz 4 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.

Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion

1 Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.

2 Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden (Art. 27 Abs. 2) und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so stellt das SEM den Differenzbetrag in Rechnung respektive erstattet diesen der Bewerberin oder dem Bewerber zurück.

Art. 29 Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

(Art. 40 BüG) Erhebt die zuständige kantonale Behörde eine Gebühr für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs, so ist sie zuständig für das Inkasso.

6. Abschnitt: Entzug

Art. 30 Entzug des Bürgerrechts

(Art. 42 BüG)

1 Die Interessen oder das Ansehen der Schweiz beeinträchtigt in erheblicher Weise, wer: bis a. ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Artikel 266, 266 , 272–274, 275, bis ter 4 275 und 275 des Strafgesetzbuches (StGB) begeht;

2 Der Entzug setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen eine strafrechtliche Verfolgung aussichtslos wäre, da der Staat, in dem die Taten begangen wurden, nicht willens oder nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zum Abschluss zu bringen oder einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, namentlich weil das unabhängige Justizsystem in seiner Gesamtheit oder zu einem erheblichen Teil nicht funktionsfähig ist.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 141.0

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 191.11

[^4]: SR 311.0