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Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)

Geltender Text a fecha 2016-07-06

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011[^1] (PsyG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.

2 Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.

2 Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Inhalt des Registers

1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:

2 Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es:[^6]

einen der beiden Bewilligungsstatus:

3 Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG:

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt ins Psychologieberuferegister ein:

2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 in einem vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.

Art. 5 Psychologieberufekommission

Die PsyKo trägt im Psychologieberuferegister ein:[^9]

Art. 6 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen ins Psychologieberuferegister ein:

2 Sie melden dem BAG ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten betreffend in eigener fachlicher Verantwortung tätige Psychotherapeutinnen und -therapeuten:[^12]

Art. 7 Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt zu den im Psychologieberuferegister eingetragenen Personen, die ein eigenes Unternehmen führen, die UID ein.

Art. 8 Weiterbildungsorganisationen

Die Weiterbildungsorganisationen liefern dem BAG die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie f und g:

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 9 Datenqualität

1 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen an die Qualität und das Format der zu liefernden Daten festlegen.

2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

3 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Psychologieberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle geliefert oder gemeldet werden.

Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.

2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind in Anhang 1 als solche gekennzeichnet.

Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

1 Das BAG ermöglicht den folgenden Nutzerinnen und Nutzern den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle:

2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich sind.

3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu denjenigen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zugang wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.[^15]

4 Das BAG veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, die Zugang über die Standardschnittstelle haben.

Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und zu Forschungszwecken

1 Das BAG stellt den folgenden Stellen die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Psychologieberuferegister zur Verfügung:

2 Es stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.[^16]

Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden

1 Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 beantragen.

2 Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person

1 Jede im Register eingetragene Person kann beim BAG schriftlich oder elektronisch Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person beantragen.

2 Für die elektronische Auskunft muss sie beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

3 Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 15 Änderung von Daten

1 Das BAG, die PsyKo, die Kantone und das BFS sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 4, 5 und 6 Absatz 1 sowie Artikel 7 in das Psychologieberuferegister eingetragen haben.

2 Die Kantone stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 6 Absatz 2 gemeldet haben.

3 Weiterbildungsorganisationen stellen dem BAG elektronisch Antrag auf Änderung der Daten, die sie nach Artikel 8 geliefert haben.

4 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen

1 Die eingetragenen Personen können elektronisch Antrag auf Änderung der sie betreffenden falschen oder fehlenden Angaben stellen.

2 Sie müssen dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister

1 Die Eintragungen im Psychologieberuferegister werden nach Artikel 43 PsyG gelöscht oder entfernt und anonymisiert.

2 Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.

4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 18 Kostenaufteilung

1 Das BAG stellt die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des Psychologieberuferegisters sicher.

2 Es trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

3 Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 11 gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 19 Gebühren

1 Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden je nach Aufwand folgende Gebühren erhoben:

2 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind.

2bis Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 3 wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.[^18]

3 Die Gebühren für die Nutzung der Daten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b richten sich nach dem Aufwand, der für die Anonymisierung und Aufbereitung der Daten entsteht.

3bis Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.[^19]

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^20].

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 20

Alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme oder gegen Entwendung geschützt sind.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21[^21]
Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.81

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^3]: GLN steht für Global Location Number

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

[^20]: SR 172.041.1

[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).