Verordnung vom 6. Juli 2016 über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG)
gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 des Psychologieberufegesetzes vom
1 (PsyG), 18. März 2011 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Psychologieberuferegisters.
2 Das Psychologieberuferegister enthält Daten über:
- a. die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG;
- b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung;
- c. die Personen, die sich nach Artikel 23 PsyG gemeldet haben.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Psychologieberuferegister.
2 Es koordiniert die Datenlieferungen, insbesondere diejenigen der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Stellen.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Psychologieberuferegister.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Inhalt des Registers
1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten:
Fussnoten
[^1]: SR 935.81