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Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2016-10-26

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008[^1] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist Inhaber der Datenbank und trägt die Verantwortung für RIPOL. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:

2 Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.

Art. 3 Datenfelder

Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:

2. Abschnitt: Meldung, Eintragung und Mitwirkung durch die beteiligten Behörden

Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden

1 Folgende Behörden können fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden:

2 Folgende am RIPOL beteiligte Behörden können Ausschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben auch direkt in das RIPOL eingeben:

Art. 5 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter

Die Zivilstandsämter sind verpflichtet, fedpol und den ausschreibenden Behörden zur Feststellung der Personalien Auskunft über die auszuschreibende Person zu erteilen. Sie dürfen dafür keine Gebühren erheben.

3. Abschnitt: Zugriff auf das RIPOL, Struktur und Inhalt

Art. 6 Zugriffsberechtigte Behörden

1 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten mittels Abrufverfahren direkt abfragen:

2 Führt die Anfrage zu einem Treffer, so sind der abfragenden Behörde alle Informationen, die mit der Person oder mit der ungeklärten Straftat zusammenhängen, zu übermitteln.

Art. 7 Struktur, Datenzugriffe und Reglement

1 Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.

2 Der Inhalt von RIPOL und der Umfang der Zugriffe werden in Anhang 1 geregelt.

3 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 8 Warnungen und Hinweise

1 Die nachfolgenden Warnungen gelten für alle Ausschreibungen:

2 Die nachfolgenden Hinweise gelten für alle Ausschreibungen:

4. Abschnitt: Bekanntgabe der Daten

Art. 9 Bekanntgabe von Daten aus dem RIPOL

1 Die im RIPOL bearbeiteten Daten dienen fedpol für die Erstellung des Schweizerischen Personenfahndungsregisters.

2 Diese Daten können zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 15 BPI oder internationaler Verpflichtungen den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

3 Fedpol, die Oberzolldirektion und die Polizeibehörden der Kantone können im Einzelfall Daten aus dem RIPOL schriftlich oder mündlich den Behörden nach Artikel 6 bekanntgeben, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

4 Fedpol kann auf Anfrage Daten aus dem RIPOL schriftlich oder mündlich dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität in den Kriminalitätsbereichen nach Artikel 3 des Abkommens vom 24. September 2004[^15] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt bekanntgeben.

5 Die Bekanntgabe von Daten ist mit einem Hinweis zu versehen, wonach die Auskunft intern gemäss der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007[^16] zu behandeln ist und nicht an weitere Interessierte weitergegeben werden darf.

Art. 10 RIPOL-Offline

1 Fedpol kann den Schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grenzwachkorps, die aus technischen Gründen keinen Online-Zugriff haben, regelmässig einen aktuellen Auszug aus der Personenfahndung in elektronischer oder in Papierform zur Verfügung stellen.

2 Die Polizeibehörden der Kantone sowie das Grenzwachkorps erhalten einen Auszug aus der Kategorie Fahrzeuge zur Überprüfung mit den im RIPOL ausgeschriebenen Kennzeichen.

Art. 11 Schnittstellen zwischen RIPOL und anderen Informationssystemen

1 Aus dem RIPOL können Daten der folgenden Informationssysteme abgefragt werden:

2 Das RIPOL kann zusätzlich mit folgenden Informationssystemen elektronisch Daten austauschen:

Art. 12 Ausschreibungen

Die Arten der Ausschreibungen sowie deren Prüfung und Verbreitung müssen von fedpol im Bearbeitungsreglement geregelt werden.

5. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit

Art. 13 Rechte der Betroffenen

1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^22] über den Datenschutz.

2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einzureichen. Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten.

3 Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.

Art. 14 Informatiksicherheit

1 Die Datenübermittlung an die schweizerischen Vertretungen mit konsularischen Aufgaben und ausländischen Interpol-Stellen erfolgt chiffriert.

2 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1993[^23] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^24] sowie nach den Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 2019[^25] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.[^26]

3 Die beteiligten Behörden treffen in ihren Bereichen die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.

4 Der vom EJPD beauftragte Informatik-Leistungserbringer sorgt dafür, dass die Daten und Programme des RIPOL nach allfälliger Zerstörung, Entwendung oder Verlust wiederhergestellt werden können.

Art. 15 Protokollierung

1 Im RIPOL werden die Benutzerinnen und Benutzer, welche die Daten erfassen oder mutieren, laufend protokolliert. Das Protokoll ist während eines Jahres aufzubewahren.

2 Die Abfragen betreffend Personen und Geschädigte werden laufend protokolliert und während eines Jahres aufbewahrt.

Art. 16 Aufbewahrungsdauer

1 Sobald eine Personenausschreibung gegenstandslos geworden ist, werden die Daten im RIPOL revoziert und nach drei Monaten automatisch gelöscht.

2 Für Personenausschreibungen gelten folgende Bestimmungen:

3 Für ungeklärte Straftaten gelten folgende Bestimmungen:

Ausschreibungen werden revoziert wenn:

4 Ungeklärte Straftaten, die Waffen oder Kulturgüter umfassen und zum Zeitpunkt der Verjährung nicht revoziert sind, verbleiben im System.

6. Abschnitt: Statistik und Planung

Art. 17 Grundsatz

1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.

2 Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.

3 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.

Art. 18 Datenbekanntgabe zur Erstellung von Statistiken

Fedpol stellt dem Bundesamt für Statistik für dessen Aufgabenerfüllung die erforderlichen anonymisierten Daten aus dem RIPOL zur Verfügung.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Finanzielle und technische Anforderungen

1 Die beteiligten Kantone und die anderen am RIPOL angeschlossenen Behörden übernehmen die Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Geräte. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort. Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

2 Die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen Datenstationen müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen. Das EJPD legt die Einzelheiten fest.

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 361

[^2]: SR 235.11

[^3]: SR 0.211.230.02

[^4]: Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^7]: SR 120

[^8]: SR 143.1

[^9]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^10]: SR 121

[^11]: Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^13]: Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089).

[^14]: Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089).

[^15]: SR 0.362.2

[^16]: SR 510.411

[^17]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

[^18]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

[^19]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

[^20]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

[^21]: Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 1 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1089).

[^22]: SR 235.1

[^23]: SR 235.11

[^24]: SR 120.73

[^25]: BBl 2019 1303

[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).