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Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 gestützt auf die Artikel 15 und 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist Inhaber der Datenbank und trägt die Verantwortung für RIPOL. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:

2 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2 Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.

Art. 3 Datenfelder

Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:

Art. 4 Zur Meldung und Eingabe berechtigte Behörden

1 Folgende Behörden können fedpol Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL melden:

Fussnoten

[^1]: SR 361

[^2]: SR 235.11