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Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)

Geltender Text a fecha 2016-11-23

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011[^1] (HFKG),

verordnet:

1. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.

3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.

Art. 2 Zuständiges Bundesamt

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 3 Einreichung des Gesuchs und Entscheid

1 Die Träger von Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs reichen Gesuche um Beitragsberechtigung beim WBF ein.

2 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des WBF mit Verfügung über die Beitragsberechtigung.

Art. 4 Inhalt des Gesuchs

1 Das Gesuch muss Auskunft geben über:

2 Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen müssen zusätzlich die sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative aufzeigen, welche die Institution gegenüber den bestehenden Einrichtungen darstellt.

3 Gesuche um Beitragsberechtigung anderer Institutionen des Hochschulbereichs müssen zusätzlich aufzeigen:

Art. 5 Überprüfung der Voraussetzungen

1 Das SBFI prüft alle vier Jahre, ob die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs die Voraussetzungen nach Artikel 45 HFKG weiterhin erfüllen.

2 Die beitragsberechtigten Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind verpflichtet, bei der Überprüfung mitzuwirken.

Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen

1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen.

2 Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.

3. Kapitel: Grundbeiträge

1. Abschnitt: Beiträge für die Hochschulen

Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge

1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.

2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:

3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:

Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind:

2 Die für die Lehre bestimmten 70 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind:

2 Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)[^2] und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.

2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:

3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt:

4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der Innosuisse sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen oder privaten Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der Innosuisse und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.

Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen

Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

2. Abschnitt: Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs

Art. 12 Beitragsarten

1 Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.

2 Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann.

3 In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest.

Art. 13 Festlegung der festen Beiträge

1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat.

2 Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 2016[^4] über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen.

Art. 14 Leistungsvereinbarung

1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.

3. Abschnitt: Berechnung und Ausrichtung der Beiträge

Art. 15 Daten für die Berechnung

1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.

2 Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.

3 Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.

Art. 16 Berechnung

1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 15 und stellt dem WBF Antrag.

2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.

Art. 17 Ausrichtung

1 Die Grundbeiträge werden für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet.

2 Sie werden in drei Tranchen ausgerichtet:

3 Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999[^5] und den zugehörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.

4. Abschnitt:[^6] Anpassung der Grundbeiträge bei einer Abweichung von den Teuerungsprognosen

Art. 17a

1 Weicht die effektive Teuerung von der vom Hochschulrat für die Berechnung des Gesamtbetrags der Referenzkosten prognostizierten Teuerung ab, so können die Grundbeiträge bei der Erarbeitung des Voranschlages angepasst werden.

2 Dabei können Abweichungen aus vergangenen Jahren der laufenden Finanzierungsperiode berücksichtigt werden.

4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 18 Grundsatz

Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.

Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen

1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:

2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.

Art. 20 Eigenaufwendungen

1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.

2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt werden.

3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:

Art. 21 Universitätskliniken

1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.

2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.

Art. 22 Beiträge für Umbauten

Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.

Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind:

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 24 Gebäudeschätzung

Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.

Art. 25 Flächenkostenpauschale

1 Bei Neu- und Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.

2 Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.

Art. 26 Ausnahmen

Für Umbauten, für die sich aufgrund des fehlenden Flächenbezugs die Methode der Flächenkostenpauschale nicht eignet, erfolgt die Berechnung:

Art. 27 Massgebender Kostenstand

1 Massgebend für die beitragsberechtigten Aufwendungen ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung.

2 Für die Ermittlung des Kostenstands gilt der im Zeitpunkt der Beitragszusicherung veröffentlichte Stand des Schweizerischen Baupreisindexes[^7].

Art. 28 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 29 Gesuch

1 Der Träger der Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs reicht das Gesuch beim SBFI ein.

2 Bei Hochschulen mit mehreren Trägern bestimmen die Träger eine Koordinationsstelle, die das Gesuch einreicht und im Verfahren die Koordination unter den Trägern wahrnimmt. Die Koordinationsstelle ist gegenüber dem SBFI zu benennen.

Art. 30 Voranmeldung und Vorprojekt

1 Betragen die voraussichtlichen Gesamtaufwendungen einer Bauinvestition 10 Millionen Franken oder mehr, so meldet der Gesuchsteller dem SBFI das Vorhaben mit Raumprogramm vor der Ausschreibung des Architekturwettbewerbs oder der Erarbeitung des Vorprojekts an.

2 Das SBFI nimmt zur Voranmeldung Stellung. Anschliessend kann der Gesuchsteller ein Gesuch mit dem Vorprojekt einreichen.

Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrates

Das SBFI unterbreitet dem Hochschulrat zur Stellungnahme:

Art. 32 Beitragszusicherung

1 Das SBFI gewährt Bauinvestitionsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.

2 Die Beitragszusicherung enthält:

3 Die Beitragszusicherung wird nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des Beitragsberechtigten und in der Regel vor dem Baubeginn erlassen.

Art. 33 Baubeginn

1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen, wenn ihm der Bauinvestitionsbeitrag endgültig zugesichert worden ist oder wenn ihm das SBFI dafür eine Bewilligung erteilt hat.

2 Das SBFI kann den Baubeginn vor Erlass der Beitragszusicherung bewilligen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge.

3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, so werden ihm keine Beiträge gewährt.

4 Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Materialeinbau und bei Umbauten der Rückbau oder die Anpassung von bestehenden Bauteilen.

Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung

1 Die Investitionen sind für die folgende Dauer an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird:

2 Die tragenden Teile des Gebäudes sind während mindestens 50 Jahren zu nutzen.

3 Wird ein Objekt veräussert, so ist das SBFI unverzüglich schriftlich zu informieren.

4 Wird die Zweckbindung oder die Nutzungsdauer nicht eingehalten oder wird das Objekt vorzeitig veräussert, so werden die Bauinvestitionsbeiträge anteilsmässig angepasst und zurückgefordert.

4. Abschnitt: Zahlungen

Art. 35 Grundsatz

1 Bei einer Beitragszusicherung basierend auf Flächenkostenpauschalen werden die Bauinvestitionsbeiträge aufgrund der Kontrolle der Bauausführung und der Nutzung ausbezahlt.

2 Bei den übrigen Beitragszusicherungen erfolgt die Zahlung zusätzlich entweder aufgrund der Indexierung des Kostenvoranschlags oder der Prüfung der Schlussabrechnung.

Art. 36 Teilzahlungen

1 Bei Bauarbeiten, die über ein Jahr dauern, leistet das SBFI auf Gesuch und im Rahmen des verfügbaren Voranschlagkredits Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschritts bis höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrags.

2 Betrifft die Beitragszusicherung ein Bauvorhaben, das in Etappen ausgeführt wird oder aus mehreren abgrenzbaren Bauobjekten besteht, so können die Teilbeiträge für die einzelnen Etappen beziehungsweise die einzelnen Bauobjekte nach Durchführung der Kontrollen endgültig ausbezahlt werden.

Art. 37 Schlusszahlungen bei Flächenkostenpauschalen

1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung durch Meldung der Inbetriebnahme des Neubaus oder des Umbaus. Mit diesem Antrag sind die zur Kontrolle benötigten Unterlagen einzureichen. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt, ab dem der Neubau oder der Umbau vollständig für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird.

2 Das SBFI prüft, ob der Neubau oder der Umbau dem Projekt und allfälligen genehmigten Projektänderungen entspricht und für die im Beitragsgesuch genannten Zwecke genutzt wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird der zugesicherte Beitrag der Teuerung angepasst.

Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags oder der Schlussabrechnung

1 Der Gesuchsteller beantragt beim SBFI die Schlusszahlung mit dem Einreichen der Schlussabrechnung und der Revisionspläne oder der Bestätigung der projektkonformen Ausführung.

2 Bei Beitragszusicherungen aufgrund des Kostenvoranschlags wird der zugesicherte Beitrag indexiert.

3 Bei Beitragszusicherungen aufgrund der Schlussabrechnung prüft das SBFI die Schlussabrechnung.

Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge

1 Sofern in der Beitragszusicherungsverfügung nichts anderes bestimmt wird, wird die Auszahlung zwölf Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beitragsberechtigte seinen Antrag auf Schlusszahlung und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim SBFI eingereicht hat.

2 Die Auszahlung erfolgt an den Gesuchsteller.

5. Kapitel: Baunutzungsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 40 Grundsatz und beitragsberechtigte Baunutzungen

1 Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Nettomiete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt.

2 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen.

Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen

1 Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die:

2 Mietaufwendungen für einzelne Gebäude können nicht kumuliert werden.

Art. 42 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für:

Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt:

2 Wird das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht, so beginnt die Beitragsberechtigung ab dem nachfolgenden Kalenderjahr.

3 Der Beginn der Beitragsberechtigung wird in der Beitragszusicherungsverfügung festgelegt.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung

1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.

2 Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen[^8] angewendet.

Art. 45 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.

3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen

Art. 46 Gesuch

Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.

Art. 47 Beitragszusicherung

1 Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.

2 Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt:

3 Die anrechenbare Mietfläche wird jährlich neu festgelegt.

Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung

1 Der Gesuchsteller reicht die Mietkostenabrechnung bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres beim SBFI ein.

2 Er weist Veränderungen gegenüber dem Vorjahr separat aus.

3 Die Zahlung erfolgt jährlich an den Gesuchsteller, wenn die Frist gemäss Absatz 1 eingehalten wurde.

6. Kapitel: Projektgebundene Beiträge

Art. 49 Eigenleistung

1 Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft pro Projekt eine Eigenleistung erbringen, die mindestens dem Bundesbeitrag entspricht. Das SBFI entscheidet über die zu erbringende Eigenleistung des Gesamtprojekts. Die Teilnehmer vereinbaren untereinander die Höhe ihrer einzelnen Beiträge und teilen dies dem SBFI mit.

2 Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations- oder Entwicklungsaufgaben oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die von diesem Projektteilnehmer zu erbringende Eigenleistung reduzieren oder erlassen. In diesem Fall vermindert sich die Eigenleistung des Gesamtprojekts nach Absatz 1 um den entsprechenden Betrag.

3 Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung im Gesamtprojekt ist als Geldleistung zu erbringen.

4 Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50.

5 Als Sachleistungen können Aufwendungen für bestehende Personalressourcen, Apparate und Anlagen und Betriebsmittel in dem Ausmass angerechnet werden, in dem sie dem Projekt eindeutig zugeordnet und belegt werden können.

Art. 50 Projektkosten

1 Die Projektkosten sind Kosten, die beim Projektteilnehmer durch die Projektteilnahme zusätzlich zu den normalen laufenden Ausgaben entstehen.

2 Diese umfassen:

Art. 51 Leistungsvereinbarung

1 Das WBF schliesst mit der oder dem Projektverantwortlichen oder den Projektteilnehmern eine Leistungsvereinbarung ab.

2 Die Leistungsvereinbarung bestimmt neben den Gegenständen gemäss Artikel 61 Absatz 2 HFKG insbesondere:

3 Das SBFI ist verantwortlich für die Kreditverwaltung, die Auszahlungen, das Controlling und die Revision.

4 Nach Abschluss eines Projekts oder nach Abschluss einer Beitragsperiode führt das SBFI eine Schlussevaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch. Die Evaluationsberichte werden publiziert.

7. Kapitel: Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen

Art. 52 Grundsatz

Gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs können Bundesbeiträge erhalten, wenn:

Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen reicht im Namen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs das Gesuch beim SBFI ein.

2 Das Gesuch muss Auskunft geben über:

3 Das SBFI entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.

4 Es unterbreitet das Gesuch vorgängig dem Hochschulrat zur Stellungnahme.

Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung

1 Die Höhe des Bundesbeitrags beträgt höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb, gerechnet als Durchschnittswert über die jeweilige Periode der Kredite für Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Periode).

2 Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab.

3 Die Leistungsvereinbarung beinhaltet insbesondere:

4 Das SBFI führt vor Ende der BFI-Periode eine Evaluation über die Wirkung der eingesetzten Bundesgelder durch.

8. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse für die Ausübung eines reglementierten Berufs

Art. 55 Eintreten

Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 56 Anerkennung

1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder die Dritten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder die Dritten den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^9] gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.

4 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.

Art. 57[^10]

9. Kapitel: Besondere Bestimmungen für den Fachhochschulbereich

1. Abschnitt:[^11] Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium

Art. 58

1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.

2 Solche Versuche sind zu befristen.

2. Abschnitt: Altrechtliche Fachhochschultitel

Art. 59 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen

1 Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium:

2 Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte Titel vergeben:

Art. 60 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs

1 Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen.

2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zum nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels.

Art. 61 Führung altrechtlicher Fachhochschultitel

1 Wer in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design sowie Gesundheit ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich folgenden geschützten Titel führen:

2 Wer in den Fachbereichen soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik ein altrechtliches Fachhochschuldiplom im Sinne von Absatz 3 erworben hat, darf je nach Fachbereich einen geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 2001[^12] (Anhang des Reglements der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.

3 Als altrechtliche Fachhochschuldiplome im Sinne dieses Artikels gelten Diplome, die nach jeweils geltendem Recht erworben wurden:

4 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte» / «diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.

5 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH» / «Designer FH» zu tragen.

6 Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH» / «Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH» / «Konservator-Restaurator FH» zu tragen.

Art. 62 Zusätzliche Führung des Bachelortitels

1 Wer ein altrechtliches Fachhochschuldiplom gemäss Artikel 61 Absatz 3 erworben hat, kann zusätzlich zum altrechtlichen Titel folgenden geschützten Titel führen:

2 Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 zu den altrechtlich erworbenen Fachhochschuldiplomen.

10. Kapitel: Gebühren

Art. 63

Das SBFI erhebt für Verfügungen und für Dienstleistungen nach dem HFKG und nach dieser Verordnung Gebühren gemäss der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006[^15].

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen

Art. 64

Das WBF regelt die Einzelheiten zur Beitragsberechtigung, zur Bemessung der beitragsberechtigten Aufwendungen und zum Gesuchsverfahren für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 65

1 Die Verordnung vom 12. November 2014[^16] zum Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz wird aufgehoben.

2 …[^17]

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs

1 Die Gesuche um Beitragsberechtigung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die bereits über eine Beitragsberechtigung aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999[^18] oder des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995[^19] verfügen, werden in einem vereinfachten Verfahren geprüft. Für sie müssen die Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b eingereicht werden.

2 Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird.

Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge

1 Hochschulen, die in mindestens einem der Jahre 2017–2019 bei den Grundbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, werden Kohäsionsbeiträge gewährt; der Anspruch auf Kohäsionsbeiträge fällt jedoch weg, wenn die Hochschule im Jahr 2019 keine Einbusse von mehr als 5 Prozent hinnehmen muss. Die Kohäsionsbeiträge werden bis spätestens Ende 2024 gewährt, jedoch nur solange die Einbusse gegenüber dem Referenzjahr mehr als 5 Prozent beträgt.

2 Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016.

3 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt.

4 Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt.

5 Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen:

Art. 68 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen

1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschulen, die unter dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995[^20] eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.

2 Das SBFI prüft die vom Bundesrat verlangten jährlichen Berichte der privaten Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.

3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Artikel 58 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

3 Artikel 58 gilt vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2025.[^21]

Fussnoten

[^1]: SR 414.20

[^2]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

[^3]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: SR 414.205.5

[^5]: [AS 2000 948]

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4913).

[^7]: Der aktuelle Baupreisindex einschliesslich Mehrwertsteuer kann eingesehen werden beim Bundesamt für Statistik unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > 05 Preise > Baupreise > Baupreisindex.

[^8]: Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter www.bwo.admin.ch > Mietrecht > Referenzzinssatz.

[^9]: SR 412.10

[^10]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 711).

[^12]: www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Studium > Bachelorstudiengänge

[^13]: AS 2005 4645

[^14]: AS 2005 4635

[^15]: SR 412.109.3

[^16]: [AS 2014 4137]

[^17]: Die Änd. kann unter AS 2016 4569 konsultiert werden.

[^18]: AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655

[^19]: AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655

[^20]: AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 711).