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Verordnung vom 16. November 2016 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)

Geltender Text a fecha 2016-11-16

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1bis und 3, 25 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[^1],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.

2 Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung vom 19. Juni 1995[^2] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS[^3].

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 1995[^4] über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 4 Internationale Regelungen

1 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union (EU) gelten in der in Anhang 2 VTS[^5] festgelegten Fassung.

2 Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen[^6], so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.

3 Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und ‑Bescheinigungen

Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU‑Übereinstimmungsbescheinigungen ist in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 Kapitel 13 des Abkommens vom 21. Juni 1999[^7] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 3.

Art. 7 Technische Anforderungen

1 In Anhang 2 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS[^8].

Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 741.01

[^2]: SR 741.41

[^3]: SR 741.41

[^4]: SR 741.511

[^5]: SR 741.41

[^6]: Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ‑technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern.

[^7]: SR 0.946.526.81

[^8]: SR 741.41