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Verordnung vom 15. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFV)

Geltender Text a fecha 2017-02-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016[^1] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zuständige Behörde

Art. 1

Die für den Vollzug des AFZFG zuständige Behörde des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (BJ).

2. Abschnitt: Solidaritätsbeitrag

Art. 2 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind beim BJ einzureichen.[^2]

2 Für die Gesuchseinreichung stellt das BJ ein Formular und eine Wegleitung zur Verfügung.

Art. 3 Opfereigenschaft

1 Zum Nachweis ihrer Opfereigenschaft beschreibt die gesuchstellende Person im Gesuchsformular die früheren Erlebnisse.

2 Sie legt dem Gesuch zudem die Unterlagen bei, die geeignet sind, ihre Opfereigenschaft aufzuzeigen, und die mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können.

3 Geeignete Unterlagen sind insbesondere:

4 Für die Beschaffung der Unterlagen kann die gesuchstellende Person die Unterstützung durch die Archive und die kantonalen Anlaufstellen in Anspruch nehmen.

5 Sind keine Unterlagen vorhanden, namentlich weil sie zerstört worden oder nicht mehr auffindbar sind oder Unterlagen gar nie erstellt wurden, so können auch mündliche Darlegungen genügen.

Art. 4 Prüfung der Gesuche

1 Das BJ prüft Gesuche von Personen, die älter als 75 Jahre sind, die nachweislich schwer krank sind oder deren Opfereigenschaft im Rahmen der Soforthilfe bereits anerkannt worden ist, prioritär.

2 Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Art. 5 Beratende Kommission

1 Die Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^4].[^5]

2 Sie besteht aus 7–9 Personen, davon 3–4 Personen, die selbst Betroffene oder Opfer sind.[^6]

3 Sie wird vom BJ für die Beurteilung der Gesuche beigezogen und äussert sich insbesondere zu Fragen des Vorgehens, zu Grundsatzfragen sowie zu Gesuchen, die besonders heikle Fragen aufwerfen.

Art. 6 Entscheid und Auszahlung des Solidaritätsbeitrags

1 Das BJ entscheidet mittels Verfügung über die Anspruchsberechtigung und nimmt die Auszahlungen vor.

2 und 3 …[^7]

Art. 6a[^8] Solidaritätsbeitrag im Todesfall des Opfers

Fällt der Solidaritätsbeitrag eines Opfers im Todesfall in die Erbmasse, so finden die Bestimmungen über die steuerrechtliche, schuldbetreibungsrechtliche sowie sozial- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung nach Artikel 4 Absatz 6 AFZFG keine Anwendung.

Art. 6b[^9] Rechtsschutz

1 Die Einsprache ist auch bei Entscheiden gegen offensichtlich unbegründete Gesuche zulässig.

2 Offensichtlich unbegründet ist ein Gesuch namentlich dann, wenn:

3. Abschnitt: Aufbewahrung und Archivierung

Art. 7 Aufbewahrung und Archivierung beim Bund

Die Aufbewahrung und die Archivierung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 beim Bund richten sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung des Bundes[^10].

Art. 8 Administrative Aufbewahrung

Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind, unabhängig davon, wo sie aufbewahrt werden, für eine Dauer von mindestens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin aufzubewahren. Eine Neubewertung kann frühestens nach Ablauf dieser Frist vorgenommen werden.

Art. 9 Schutzfrist und Einsichtnahme während der Schutzfrist

1 Soweit keine kantonalen Archivierungsvorschriften bestehen, die eine angemessene Regelung der Schutzfrist und der Einsichtnahme während der Schutzfrist enthalten, gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auch für:

2 Akten mit Personendaten unterliegen einer Schutzfrist von 80 Jahren. Diese Schutzfrist endet nach dem Tod der betroffenen Person und, falls deren Todesdatum ungewiss ist, 100 Jahre nach ihrer Geburt.

3 Betroffene haben jederzeit Anspruch auf Zugang zu den sie betreffenden Akten. Angehörige haben Anspruch auf Zugang zu diesen Akten, wenn die betroffene Person:

4 Für Zwecke der Forschung oder der Statistik kann der Zugang gewährt werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4. Abschnitt:[^11] Fördermassnahmen

Art. 10 Förderung von Selbsthilfeprojekten

1 Das BJ kann:

2 Die Förderung erfolgt namentlich durch die Leistung von Finanzhilfen, durch Beratung, Abgabe von Empfehlungen oder in Form der Übernahme von Patronaten.

Art. 11 Gesuche um Finanzhilfen für Selbsthilfeprojekte

1 Die Trägerschaften von Selbsthilfeprojekten reichen Gesuche um finanzielle Unterstützung des Bundes beim BJ ein. Das BJ stellt hierfür ein Formular sowie eine Wegleitung zur Verfügung.

2 Die Gesuche müssen mindestens enthalten:

3 Das BJ prüft die Gesuche und gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

4 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden diejenigen Gesuche prioritär berücksichtigt, bei denen mit Blick auf die angestrebte Selbsthilfe der beste Wirkungsgrad erwartet werden kann und die einen besonders innovativen Charakter haben.

5 Das BJ begleitet die Projekte über ihre ganze Dauer und führt bei Bedarf auch Audits durch. Es betreibt ein wirksames Controlling aller Selbsthilfeprojekte und veröffentlicht jährlich eine Liste der bewilligten Projekte.

6 Die Projektträgerschaft berichtet dem BJ regelmässig über den Projektverlauf und reicht ihm spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Schlussbericht ein.

Art. 12 Informations- und Erfahrungsaustausch

Das BJ organisiert oder fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Opfern und anderen Betroffenen und trägt auf diese Weise insbesondere zur besseren Entwicklung und Entfaltung ihrer persönlichen Ressourcen bei.

Art. 12a Plattform für Suchdienste

Das BJ fördert die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Plattform der verschiedenen Suchdienste, die Betroffenen bei ihrer Suche nach Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen helfen.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 211.223.13

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^4]: SR 172.010

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).

[^10]: SR 152.1; 152.11

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5405).